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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Optionspflicht https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1429294322 Beitrag begonnen von jeem am 17.04.2015 um 20:12:02 |
Titel: Optionspflicht Beitrag von jeem am 17.04.2015 um 20:12:02
Guten Abend,
ein Freund von mir ist mit seine zwei Kindern (4 und 8 Jahre alt - In Deutschland geboren) eingebürgert. Er müsste seine alte Staatsangehörigkeit (in seinem Fall kein Ausbürgerung erforderlich - nur Reisepass) aufgeben. Das war für ihn bekannt jedoch hat ihm der Sachbearbeiter gesagt, dass seine Kinder müssen auch ihre Staatsangehörigkeit (Reisepässe) aufgeben. Mein Freund dachte die Optionspflicht in diese Fall wirksam ist. was sagt Ihr? |
Titel: Re: Optionspflicht Beitrag von reinhard am 17.04.2015 um 20:36:37
Nein.
Die "Optionspflicht bezieht sich nur auf Deutsche (hier geborenen Kinder von Ausländerinnen oder Ausländern, die als Deutsche geboren werden). Für Ausländer gilt, dass sie sich durch den Einbürgerungsantrag bereits für die deutsche und gegen die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden. Sie dürfen die ausländische behalten, indem sie auf die Einbürgerung verzichten. Oder die deutsche beantragen und auf die ausländische Verzichten. Das "Optionsmodell" gilt eben nicht für Ausländer, die die Einbürgerung beantragen, sondern nur für Deutsche. |
Titel: Re: Optionspflicht Beitrag von jeem am 17.04.2015 um 20:55:18
Vielen Dank !
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Titel: Re: Optionspflicht Beitrag von Bayraqiano am 17.04.2015 um 21:49:31
Wobei zu prüfen wäre, ob die Kinder nicht mit der Auflage eingebürgert wurden, sich nach Eintritt der Volljährigkeit aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu entlassen. Es müsste darüber irgend einen schriftlichen Nachweis geben.
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Titel: Re: Optionspflicht Beitrag von Blaise am 18.04.2015 um 14:44:34 schrieb am 17.04.2015 um 21:49:31:
Was wesentlich von der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängt ... vielleicht kann der TS noch was dazu sagen? |
Titel: Re: Optionspflicht Beitrag von Odysseus am 20.04.2015 um 08:06:23
Warum sollten die Kinder unter Auflage eingebürgert werden?
Das ist nur erforderlich, wenn die Entlassung vor Volljährigkeit nicht erreicht werden kann. Werden die Kinder aber mir einem Elternteil eingebürgert, ist i.d.R. auch die Entlassung aus der alten StA zusammen mit diesem Elternteil problemlos möglich. |
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