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Beitrag begonnen von Chedraui am 11.04.2015 um 16:32:11

Titel: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht-EU-Bürger (LPart mit EU-Bürger)
Beitrag von Chedraui am 11.04.2015 um 16:32:11
Hallo,

wie gestaltet sich grundsätzlich die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für einen US-Amerikaner, der mit einem Deutschen in einer eingetragenen L-Partnerschaft lebt? Nach meinem Verständnis erhält der US-Bürger sofort eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland - wie aber gestaltet sich das für das EU-Ausland und die Schweiz (in Ländern in denen es zumindest ein LPartG gibt)? Die Aufenthaltserlaubnis gilt auch sofort, aber nicht die Arbeitserlaubnis (sondern erst nach 3 Jahren bzw. Niederlassungserlaubnis)? Falls dem so ist, gibt es dann zumindest eine Bevorzugung bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis z.B. in NL oder DÄ bzw. CH im Vergleich zu einem US-Bürger ohne L-Partnerschaft mit einem Deutschen?

Vielen Dank im Voraus!

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht-EU-Bürger (LPart mit EU-Bürger)
Beitrag von Aras am 11.04.2015 um 16:40:15

Chedraui schrieb am 11.04.2015 um 16:32:11:
Nach meinem Verständnis erhält der US-Bürger sofort eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland


Wenn er alle Voraussetzungen, wie z.B. nachgewiesenes A1 Sprachniveau, erfüllt, dann kriegt er es "sofort" in Deutschland.


Chedraui schrieb am 11.04.2015 um 16:32:11:
Die Aufenthaltserlaubnis gilt auch sofort, aber nicht die Arbeitserlaubnis (sondern erst nach 3 Jahren bzw. Niederlassungserlaubnis)?


Nein. Jedes Land im EWR/EU wird selber die Arbeitsmarktzulassung regeln. Also auch mit Niederlassungserlaubnis wird er nicht direkten Arbeitsmarktzugang erhalten. Nur möglich durch van-der-Elst-Visum bzw. Arbeitnehmerentsendung.


Chedraui schrieb am 11.04.2015 um 16:32:11:
Falls dem so ist, gibt es dann zumindest eine Bevorzugung bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis z.B. in NL oder DÄ bzw. CH im Vergleich zu einem US-Bürger ohne L-Partnerschaft mit einem Deutschen?

Keine Ahnung. Hierzu solltest du in den entsprechenden anderen ausländischen Fachforen forschen.

Wenn du aber mit deinem Lebenspartner in einem anderen EU bzw. EWR-Land lebst, dann bekommt er direkt eine Aufenthaltskarte und Arbeitserlaubnis.

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht-EU-Bürger (LPart mit EU-Bürger)
Beitrag von Chedraui am 11.04.2015 um 18:46:54
Danke für die schnelle Antwort!

Bedeutet das also, dass wir theoretisch sofort nach der Verpartnerung gemeinsam ins EU-Ausland ziehen könnten und er dort auch sofort arbeiten könnte?

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht-EU-Bürger (LPart mit EU-Bürger)
Beitrag von Petersburger am 11.04.2015 um 19:58:46
Grundsätzlich ja.

Denkbar wären höchstens Schwierigkeiten, wenn im Ziel-EU-Land die Verpartnerung rechtlich anders gewürdigt wird als in Deutschland.

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht-EU-Bürger (LPart mit EU-Bürger)
Beitrag von grisu1000 am 11.04.2015 um 20:50:22

Petersburger schrieb am 11.04.2015 um 19:58:46:
Denkbar wären höchstens Schwierigkeiten, wenn im Ziel-EU-Land die Verpartnerung rechtlich anders gewürdigt wird als in Deutschland. 


Verpartnerungen fallen, wenn sie im Zuzugsland nicht anerkannt werden, unter Artikel 2 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Damit sollte eigentlich die Freizügigkeit in der gesamten EU für soche Partnerschaften sichergestellt werden. Problem ist nur das einige Staaten diese Bestimmung nicht oder nicht richtig umgesetzt haben

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht-EU-Bürger (LPart mit EU-Bürger)
Beitrag von Aras am 11.04.2015 um 21:13:22
@grisu

ich sehe das anders.

Der betreffende Gesetzestext lautet:

Zitat:
b) den Lebenspartner,
mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;


Daraus ergibt sich, dass die rechtsgültige Verpartnerung in Deutschland(=Mitgliedsstaat) keine Rechtswirkung entfaltet, wenn es im Aufnahmemitliedstaat, z.B. Italien, keine vergleichbare Rechtsinstitution der Verpartnerung gibt.

Genau das gleiche Problem haben z.B. auch diese PACS zwischen heterosexuellen Partnern aus Frankreich. Wenn diese nach Deutschland kommen, dann sind diese Verpartnerungen trotzdem nicht anerkannt und die Drittstaatler-Partner können somit keine Freizügigkeit ableiten. Bei homosexuellen Paaren wird die französische PACS als Lebenspartnerschaft anerkannt und der Drittstaatler-Partner kann Freizügigkeit ableiten.

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht-EU-Bürger (LPart mit EU-Bürger)
Beitrag von Chedraui am 15.10.2015 um 22:13:37
Wie sieht es denn mit einem Studienaufenthalt im EU-Ausland zeitnah nach der Verpartnerung aus? Wenn also der Deutsche in DE bleiben muss, da er einen Job hier hat und der US-Bürger (Lebenspartner) im EU-Ausland sein Studium abschließen will. Benötigt er dafür ein Studentenvisum oder darf er sich zumindest zu Studienzwecken im EU-Ausland aufhalten?

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht-EU-Bürger (LPart mit EU-Bürger)
Beitrag von grisu1000 am 15.10.2015 um 23:14:17

Chedraui schrieb am 15.10.2015 um 22:13:37:
Benötigt er dafür ein Studentenvisum oder darf er sich zumindest zu Studienzwecken im EU-Ausland aufhalten? 


Es ist ganz einfach. Wohnt er mit dir zusammen, dann kann er in DEU eine AE erhalten oder im EU-Ausland die EU-Freizügigkeit.

Wohnst du weiterhin in DEU und er studiert mit eigenem Wohnsitz im Ausland im Lande X, ist die Verpartnerung unerheblich. Es spielt keine Rolle und er muss sich eigenständig um den erforderlichen AT kümmern und hat durch die Verpartnerung keine Vorteile.

Es bleibt als Spezialfall noch der Grenzgänger. Also Wohnung zusammen, Arbeit oder Studium im Nachbarland mit täglicher Rückkehr.

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