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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> sperrkonto für Besucher in Pforzheim nicht annerkant!!!
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Beitrag begonnen von Gherradi am 10.04.2015 um 10:06:40

Titel: sperrkonto für Besucher in Pforzheim nicht annerkant!!!
Beitrag von Gherradi am 10.04.2015 um 10:06:40
Guten Tag,
ich habe folgende Probleme:
ich möchte meinen Bruder einladen,da meine Einkommen reicht nicht aus,wollte ich gern Geld auf sperrkonto als kaution hinterlegen,leider in Pforzheim kennen das nicht.
gibt es eine Gesetz wo darauf informationen über Verpflichtungserklärung durch sperrkonto für besucher Aufenthalt?
die Dame dort hat mir gesagt dass sie das niemals gehört hat.
Danke für schnelle antwort

Titel: Re: sperrkonto für Besucher in Pforzheim nicht annerkant!!!
Beitrag von Aras am 10.04.2015 um 10:38:31
AVWV


Zitat:
73.1.5 Der Kreis der Personen, von denen personenbezogene Daten im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Überprüfung des Visumantragstellers übermittelt werden, umfasst neben der visumantragstellenden Person Einlader und Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise für die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, sowie sonstige Referenzpersonen im Inland.
-Einlader sind Personen, die im eigenen Namen oder für eine Organisation eine Einladung des Antragstellers in das Bundesgebiet zur Verwendung im Visaverfahren ausgesprochen haben.
-Verpflichtungsgeber sind Personen, die sich im eigenen Namen oder für eine Organisation nach § 68 Absatz 1 oder durch Abgabe einer Erklärung zur Verwendung im Visaverfahren in sonstiger Weise verpflichtet haben, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts im Bundesgebiet zu tragen oder nach § 66 Absatz 2 für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Dazu gehören auch die Personen, die eine Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland einzahlen, oder Personen, die eine Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet hinterlegen. Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgeben oder Sperrkonten einrichten, müssen nicht zwingend identisch mit dem Einlader sein.
-Sonstige Referenzpersonen sind Personen, die den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verwendung im Visaverfahren im eigenen Namen oder für eine Person bestätigt haben.
Im Hinblick auf die Feststellung sonstiger Sicherheitsbedenken können die Erkenntnisse zu Einladern und Referenzpersonen im Rahmen von § 5 Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigt werden.


Aber man wird es wohl ablehnen, da man ja nicht zuverlässig sagen kann wieviel man aufs Sperrkonto schaufeln muss.

Titel: Re: sperrkonto für Besucher in Pforzheim nicht annerkant!!!
Beitrag von morgane am 12.04.2015 um 22:53:29
Landkreis Pfaffenhofen macht es auch nicht.

Titel: Re: sperrkonto für Besucher in Pforzheim nicht annerkant!!!
Beitrag von Aras am 12.04.2015 um 23:36:56
Es wird wahrscheinlich auch kein einziger Landkreis bzw. kreisfreie Stadt dies per Sperrkonto tun.

Das Problem ist, dass jeder Asyl beantragen kann. Daraufhin greifen die Reisekrankenversicherungen nicht oder laufen ab, wodurch die Asylbewerberleistungen greifen und es keinen Krankenversicherungsschutz gibt. D.h. jede Heilbehandlung muss in voller Höhe vom Landkreis bezahlt werden. Und wenn jetzt z.B. eine kostenaufwändig-heilbare Krebserkankung auftritt oder eine Messerstecherei mit anschließendem mehrwöchigen Komazustand passiert... dann können die Behandlungskosten schon astronomische Höhen erreichen.
Und wer muss die Kosten tragen? Der Landkreis. Also sagen wir mal ihr packt da 5000€ auf das Sperrkonto und die Krankenhauskosten betragen 250.000 €. Tja dann trägt der Landkreis 245.000€ ohne Möglichkeit das irgendwoher erstattet zu bekommen.

Darum wird die Verpflichtungserklärung auch bevorzugt.

Titel: Re: sperrkonto für Besucher in Pforzheim nicht annerkant!!!
Beitrag von tapir am 13.04.2015 um 19:28:25
Es geht hier eher nicht um ein Sperrkonto statt Verpflichtungserklärung, sondern um ein Sperrkonto als Mittel zur Glaubhaftmachung der Bonität. In dem angeführten Beispielsfall nützt es dem Kostenträger ja nun auch nichts, wenn das Monatseinkommen früher mal knapp über der Pfändungsfreigrenze lag und daher eine VE mit "Bonität glaubhaft gemacht" angenommen wurde. Die EUR 250k für die Super-Sonderbehandlung kommen dadurch auch nicht wieder rein, zumal es ja auch so etwas wie Privatinsolvenz gibt.

Ein intelligenter Kostenträger kapiert das auch und akzeptiert, ggf. zusätzlich zu Einkommensnachweisen, die für sich genommen nicht reichen, weil das Einkommen zu gering oder nicht stabil genug ist, auch Vermögen - ob nun in Form liquider Mittel, Grundstücke, Aktien oder was auch immer ist m.E. ziemlich egal. Berlin akzeptiert z.B. bei einer Person ein Sparbuch mit EUR 15.000 drauf.

Es ist doch ganz einfach so: Wenn tatsächlich tituliert und vollstreckt werden muss, ist jeder Vollstrecker dankbar, wenn ein Drittschuldner aktenkundig ist, bei dem gepfändet werden kann (= Kreditinstitut, das Sperrkonto unterhält). Lohn- oder Gehaltspfändungen dagegen verlaufen aus verschiedensten Gründen oft im Sande. Vermutlich gibt es keinen Gläubiger, der so doof ist wie der Staat, eine ihm vom Schuldner auf dem Silbertablett servierte de facto-Privilegierung kraft überlegenen Wissens gegenüber den anderen Gläubigern einfach wegzuwischen, weil im Monat EUR 81,34 netto fehlen..... Ohne Worte.

Die VE muss im Übrigen entgegen genommen werden. Streiten kann man sich nur drüber, wie das Kreuz beim Punkt Bonität zu setzen ist. Und wenn da jemand in fünfstelligem Umfang Geld, auch noch auf einem Sperrkonto (!) mitbringt, frage ich mich schon, wieso da nun die Bonität weniger sicher sei als bei einem Job, der - auch bei unbefristetem Arbeitsvertrag - jederzeit arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig gekündigt werden kann, und bei dem erfahrungsgemäß in vielen Haushalten am Ende des Monats auch nicht mehr viel Geld übrig ist.

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