i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1426421020 Beitrag begonnen von Easy85 am 15.03.2015 um 13:03:40 |
Titel: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl Beitrag von Easy85 am 15.03.2015 um 13:03:40
Hallo zusammen
ich habe folgenden Sachverhalt: Mein Schwager ist seit November in Deutschland. Er ist durch das Landesaufnahmeprogramm hier her gekommen. Als dieses Aufnahme- Programm gestartet ist und ich ihn über NRW direkt registriert habe, hieß es "alle Kosten übernimmt der Staat" Nach ca 5 Wochen erhielt ich die Registrierungsnummer per Mail. Damit sollte ich zum ALA damit die Nummer nicht verfällt. So ... als ich dann beim ALA vorgesprochen habe, hieß es "das Aufnahme - Programm Nummer 2 ist abgelaufen. Wir können ihn in das Landesaufnahmeprogramm 1 registrieren. Dafür muss aber der Lebensunterhalt gesichert sein. D.h. eine Verpflichtungserklärung muss abgegeben werden. " Hmmm ok ... ich habe meinem Vater gebeten dies zu unterschreiben. Er ist jetzt hier, lebt in unserer Wohnung. jetzt gibt es aber einige die trotz Verpflichtungserklärung einen Antrag auf Asyl gestellt haben und dieser genehmigt wurde. Und die abgegebene VE somit verfällt. Was könnt ihr mir darüber sagen? Ist es möglich? Vielen Dank |
Titel: Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl Beitrag von reinhard am 15.03.2015 um 13:18:26
Ich kann hier eine Rundmail vom DRK anhängen:
Zitat:
Hier noch ein Muster für einen Widerspruch: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=VE-syrien-widerspruch-gegen-rueckforderung-nach-fluechtlingsanerkennung.doc (44 KB | 265
)
|
Titel: Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl Beitrag von Easy85 am 15.03.2015 um 13:30:06
:-)
Danke Aber ich blick da jetzt nicht ganz durch... |
Titel: Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl Beitrag von Lisette am 15.03.2015 um 13:59:06
Da streiten sich die Experten wohl noch.
Speziell das Niedersächsische Innenministerium und das Bundesinnenministerium sind gegensätzlicher Meinung. Im Fall des Falles würdest du also klagen müssen, um das zu klären. |
Titel: Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl Beitrag von reinhard am 15.03.2015 um 14:48:49
Es läuft so:
Du glaubst, die VE gilt nicht mehr, weil er eine andere AE bekommen hat. Das Jobenter glaubt (vielleicht), dass die VE gilt. Wenn der Flüchtling jetzt Hartz-IV beantragt, schickt das Job-Center dem VE-Geber einen Kostenbescheid: Er soll jetzt die Kosten erstatten, weil er gebürgt hat. Dann kann er das Musterschreiben benutzen, um Widerspruch gegen den Kostenbescheid einzulegen. Falls Du nicht durchblickst, wäre ein Rechtsanwalt empfehlenswert. Aber: Die meisten Rechtsanwälte haben sich auf andere Gebiete spezialisiert und blicken hier genauso wenig durch wie Du. Man muss also möglicherweise bei mehreren Rechtsanwälten fragen. |
Titel: Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl Beitrag von Easy85 am 02.04.2015 um 17:28:16
Danke für die Info.
Es ist aber folgendes: Es gibt Personen, die trotz einer bestehenden VE den Flüchtling z.b. nach Dortmund gebracht und dort bei der ZAB den Antrag auf Asyl gestellt und dies auch genehmigt bekommen haben. Als wir unsere Person dahin gebracht haben, hieß es "Nein- gibts nicht mehr" Und nach dem wir dort vorgesprochen haben sind nach uns einige aus dem Bekanntenkreis nach Dortmund, aber deren Antrag wurde genehmigt ... Wie lange ist eigentlich so eine VE gültig? Was kann mein Vater machen um von der VE abtreten zu können? ? Danke |
Titel: Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl Beitrag von Bayraqiano am 02.04.2015 um 17:36:49
§ 14 Abs. 2 AsylVfG. Der Antrag ist bei einer mehr als 6 Monate gültigen AE tatsächlich beim Bundesamt selbst in Nürnberg zu stellen, in solchen Fällen auch bei der ABH die ihn weiterreichen muss. Die ZAB Dortmund ist dort die sonst zuständige ABH (??). Falls ja muss sie den Antrag weiterleiten sofern er +schriftlich+ gestellt wird.
Die VE erlischt bei Ausreise und dadurch Erlöschen des derzeitigen Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 AufenthG) oder bei einem Zweckwechsel. Ob Letzterer dann eintritt, wenn man als Flüchtling anerkannt ist, ist bekanntlich umstritten. Ich persönlich bin bei dem IM Nds; andere Mitglieder des Forums schließen sich der Rechtsauffassung des BMI an. Geklärt ist bislang nichts. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |