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Beitrag begonnen von Magnuslion am 05.03.2015 um 14:36:07

Titel: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Magnuslion am 05.03.2015 um 14:36:07
Guten Tag meine Damen und Herrn.
ich habe eine (für mich sehr wichtige Frage) und hoffe das ich Hilfe und Antwort finde.
Ich habe aus Syrien einige Familienangehörigen eingeladen und VE für den gemacht und sie kamen nach DE (NRW) und  sie haben eine AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen des Krieges im Heimatland“ erhalten und nachher sind sie wieder nach Syrien gereist...werden aber nach einige Monate wieder kommen.

.....einige Angehörige haben Visum und sind noch in DE aber noch nicht AE bekommen.

ich habe erfahren das ich ein .....Fehler gemacht
und möchte damit nicht mehr zutun.

wie kann ich alles rückgängig machen?
mit diesen AE-Titel was können geschäftsmäßig machen?
Häuser kaufen? GmbH gründen...?


vielen vielen Dank voraus

Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von reinhard am 05.03.2015 um 14:42:00
Ein Haus kaufen oder eine GmbH gründen kann jeder auch ohne Aufenthalterlaubnis.

Wenn Deine Bekannten eine Aufenthaltserlaubnis haben, ist die Verlängerung oder die Kündigung ausschließlich Sache der Ausländerbehörde. Du hast damit nichts zu tun.

Die VE gilt, bis sie eine AE aus einem anderen Grund erhalten.

Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Saxonicus am 05.03.2015 um 14:59:43

reinhard schrieb am 05.03.2015 um 14:42:00:
Die VE gilt, bis sie eine AE aus einem anderen Grund erhalten.... 

...oder wieder ausreisen.


Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von reinhard am 05.03.2015 um 15:30:30

Saxonicus schrieb am 05.03.2015 um 14:59:43:
...oder wieder ausreisen.


Nur bei Vorliegen einer Ausreisepflicht. z.B. Ablauf des Besuchsvisums. Hier handelt es sich aber um eine AE aus humanitären Gründen, die wieder zur Einreise berechtigt. Sie wurde erst erteilt, nachdem die VE vorlag. Weder die AE noch die dafür notwendige VE enden damit mit der Ausreise.

Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Magnuslion am 05.03.2015 um 15:43:06
danke
ich weiß dass  die AE-Erteilung, AE-Verlängerung oder AE- Kündigung ausschließlich Sache der Ausländerbehörde.
wie kann ich das beeinflussen , meine VE zurückziehen?, was bestimmtes beantragen?
.....mein finanz. Situation hat sich zur neg. rapid geändert.

die ABH hat bestimmt ihre gründe....? durch mein Antrag haben sie die Visum und AE danach bekommen.




Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Aras am 05.03.2015 um 15:46:13

Magnuslion schrieb am 05.03.2015 um 15:43:06:
....mein finanz. Situation hat sich zur neg. rapid geändert.


Inwiefern? Fordert der Staat von dir Geld oder hat sich nur dein Einkommen verschlechtert?

Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Magnuslion am 05.03.2015 um 15:59:43
mein einkommen hat sich verschlechtert.

Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Aras am 05.03.2015 um 16:05:35
Das ist keine Frage deines Einkommens. Die Verpflichtungserklärungen gelten erstmal so weiter. Sollte es zu Forderungen kommen, dann wird nur alles über der Pfändungsgrenze genommen.

Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 05.03.2015 um 17:55:05

reinhard schrieb am 05.03.2015 um 15:30:30:
Nur bei Vorliegen einer Ausreisepflicht. z.B. Ablauf des Besuchsvisums. Hier handelt es sich aber um eine AE aus humanitären Gründen, die wieder zur Einreise berechtigt. Sie wurde erst erteilt, nachdem die VE vorlag. Weder die AE noch die dafür notwendige VE enden damit mit der Ausreise.




da sehe ich nicht so, § 51 I Nr. 6 und 7 AufenthG gelten auch für humanitäre AE. Es ist also durchaus möglich, dass eine Ausreise und ein längerfristigerer Auslandsaufenthalt zum Erlöschen der AE und folglich auch der VE führt. Der TS kann also aufgrund von


Magnuslion schrieb am 05.03.2015 um 14:36:07:
erhalten und nachher sind sie wieder nach Syrien gereist...werden aber nach einige Monate wieder kommen.


jedenfalls mal schauen, ob dies nicht bereits der Fall ist.

Titel: Re: AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Muleta am 05.03.2015 um 18:00:40

schrieb am 05.03.2015 um 17:55:05:
möglich, dass eine Ausreise und ein längerfristigerer Auslandsaufenthalt zum Erlöschen der AE und folglich auch der VE führt. 


allerdings dürfte der zahlungsunwillige VE-Geber im Ernstfall Schwierigkeiten haben, seine Rechtsansicht (die nur eine Vermutung sein kann), durchzusetzen. Denn dazu müssten die AE-Inhaber am Verfahren zu Gunsten des VE-Gebers mitwirken, was diese aber wohl kaum tun werden.

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