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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthaltserlaubins
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Beitrag begonnen von Musa007 am 19.02.2015 um 19:00:37

Titel: Aufenthaltserlaubins
Beitrag von Musa007 am 19.02.2015 um 19:00:37

Guten Tag,
sehr geehrtes info4alien.de Forum.
Ich hätte gerne Ihren besten Rat zum Thema Aufenthaltsrecht.


Ein Kolleg von mir Beträge Aufenthaltserlaubnis in Fiktionsbescheinigung nach § 18.4 Satz 1 AufenthG.
Die gilt bis 07.04.2015.

Er hat schon eine Termin gehabt in Ausländerbehörde und jetzt er wartet für nächsten Aufenthaltserlaubnis in eAT Karte das dauert für fünf bis sechs Wochen.

Die unterlag was er heute bekommen hat schreibt.

Folgende Nebenbestimmngen werden in den Aufenthaltstitle aufgenommen.

Nur zur Erwerbstätigkeit nach Par.18 Abs.4 Satz 1 AufenthG i.V.m Par. 2 (1)Nr.3 BeschV als XXXX XXXX XXXXXX bei Firma XXXX XXXX XXXXX gestattet. Der wollte mit seiner fest Arbeit auch eine neben Job haben. Ob es möglich mit beiden Aftenthaltserlaubins auch eine neben Job zu machen . Wir werden sehr dankbar für den besten Rat.

Vielen Dank

Titel: Re: Aufenthaltserlaubins
Beitrag von Aras am 19.02.2015 um 20:08:32
Wie lautet denn seine Vorgeschichte?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubins
Beitrag von Musa007 am 25.02.2015 um 23:17:53
Hello Aras,
Der Kolleg hat  Bachelor studium aus Deutschen Fachhochschule abgeschlossen und danach anfangen zum arbeiten in eine Firma. Der wollte auch mini Job suchen neben bei seiner festarbeit platz, ob es möglich in diesen fällen.
Danke in voraus.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubins
Beitrag von Aras am 26.02.2015 um 15:57:01
Seit wann ist er in Deutschland?
Wie lange arbeitet er schon in Deutschland?
Hat er schon als Student versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt?

Bitte mit konkreten Zeitangaben. Monatsgenau reicht.

Also das meinte ich mit Vorgeschichte.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubins
Beitrag von Musa007 am 27.02.2015 um 20:14:03
Er ist seit 8 Jahren in Deutschland.
Nachdem erfolgreiche Studium abgeschlossen haben arbeitet er in eine Firma ermäßige seiner Studium seit Dec 2014 mit versicherungspflichtige.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubins
Beitrag von Bayraqiano am 27.02.2015 um 21:02:35
sofern er bis Dezember 2014 nur einen Aufenthalt nach § 16 AufenthG hatte, darf er mit seiner jetzigen AE nur entsprechend der Auflage eine Beschäftigung ausüben. Für einen Nebenjob bräuchte er eine gesonderte Genehmigung. Ab Dezember 2015 kann er entsprechend § 9 BeschV die Auflage streichen lassen und ohne Einschränkung eine weitere Beschäftigung aufnehmen, vorher nicht.

Sollte er die Voraussetzungen der §§ 9a-c AufenthG erfüllten käme der Daueraufenthalt-EU in Frage, da muss er sich ggf. selbst informieren.

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