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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltskarte und Arbeitserlaubnis
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Beitrag begonnen von aquamarin am 11.02.2015 um 10:46:18

Titel: Aufenthaltskarte und Arbeitserlaubnis
Beitrag von aquamarin am 11.02.2015 um 10:46:18
Hallo.
Mein Mann (Marokkaner) und ich (Deutsche) haben in Spanien geheiratet und Leben schon viele Jahre zusammen dort. Mein Mann besitzt eine Aufenthaltsgenehmigung für Spanien basierend auf der Ehe zu mir. Jetzt wollen wir nach Deutschland gehen. So weit ich das in Erfahrung bringen konnte, steht meinem Mann durch die abgeleitete Freizügigkeit in Deutschland der gleiche Aufenthaltsstatus zu, wie in Spanien.
Nun habe ich aber eine Frage zur Arbeitserlaubnis. Ist es richtig, dass mein Mann nach der Beantragung der Aufenthaltskarte in Deutschland erst arbeiten gehen kann, wenn er die Karte erhalten hat? Welche Möglichkeiten gibt es um schon vor Erhalt der Karte arbeiten gehen zu können? Er hat bereits ein Stellenangebot und könnte sofort dort anfangen. Wir wollen nicht 3 Monate warten, bis die Karte fertig ist. Kann man extra eine Arbeitsgenehmigung bei der ZAV beantragen?
Danke schon mal.

Titel: Re: Aufenthaltskarte und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 11.02.2015 um 10:50:45
Art. 23 RL 2004/38/EG - die ja bei Rückkehrerfällen analog anzuwenden ist - erlaubt die sofortige Erwerbstätigkeit. I.d.R erhält man nach Beantragung der Aufenthaltskarte bei der ABH sofort eine Bescheinigung über die gemachten Angaben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU), achtet darauf, dass da der Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet" enthalten ist. Damit müsste es auch bei den Arbeitgebern klappen.

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