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Beitrag begonnen von blinzel am 23.11.2014 um 01:57:42

Titel: Verhalten beim befristeten Gewähren einer Unterkunft für Migranten
Beitrag von blinzel am 23.11.2014 um 01:57:42
Eine langjährige Freundin hat mir vor zwei Tagen geschrieben, dass sie und ihr Partner sich entschlossen haben, im Januar nach D zu ziehen. Sie sind EU-Ausländer. Sie sollen erst einmal bei mir unterkommen, bis sie eine Wohnung gefunden haben.

Meine Fragen:
1) In Berlin muss man sich binnen 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt registrieren, sobald man in eine Wohnung zieht. Fällt ein solcher "Besuch" von unbestimmter Dauer bereits unter Wohnen an sich?
2) Mein Verhältnis zu meinem Vermieter ist unromantisch. Besuch von gewisser Dauer kann ich empfangen, ohne Bescheid geben zu müssen, wie verhält es sich aber, falls sich die Besucher behördlich anmelden müssen?
3) Was sollte ich noch beachten?

Vielen Dank!

Titel: Re: Verhalten beim befristeten Gewähren einer Unterkunft für Migranten
Beitrag von Saxonicus am 23.11.2014 um 09:23:35

blinzel schrieb am 23.11.2014 um 01:57:42:
Mein Verhältnis zu meinem Vermieter ist unromantisch. Besuch von gewisser Dauer kann ich empfangen, ohne Bescheid geben zu müssen, wie verhält es sich aber, falls sich die Besucher behördlich anmelden müssen?

Dann dürfte wohl die Zustimmung des Vermieters erforderlich werden (Stichwort: Überbelegung).

Titel: Re: Verhalten beim befristeten Gewähren einer Unterkunft für Migranten
Beitrag von T.P.2013 am 23.11.2014 um 17:42:20
Hallo,


blinzel schrieb am 23.11.2014 um 01:57:42:
Eine langjährige Freundin hat mir vor zwei Tagen geschrieben, dass sie und ihr Partner sich entschlossen haben, im Januar nach D zu ziehen. Sie sind EU-Ausländer. Sie sollen erst einmal bei mir unterkommen, bis sie eine Wohnung gefunden haben.

Meine Fragen:
1) In Berlin muss man sich binnen 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt registrieren, sobald man in eine Wohnung zieht. Fällt ein solcher "Besuch" von unbestimmter Dauer bereits unter Wohnen an sich?


Du schreibst es ja selbst: "Nach Deutschland ziehen", also perspektivisch seinen Lebensmittelpunkt nach DEU verlegen. Das ist genau der Fall, für den die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde gesetzlich vorgesehen ist.


Zitat:
2) Mein Verhältnis zu meinem Vermieter ist unromantisch. Besuch von gewisser Dauer kann ich empfangen, ohne Bescheid geben zu müssen, wie verhält es sich aber, falls sich die Besucher behördlich anmelden müssen?


Nicht nur im Fall der behördlichen Anmeldung.
Stichwort "Überbelegung" ist ja schon gefallen, ich nenne noch das Stichwort "Untervermietung".
Der Vermieter muss, das wird so auch in Deinem Mietvertrag geregelt sein, darüber Kenntnis erhalten, ohne dass Dir deswegen m.W. eine Beherbergung ("Untervermietung") explizit genehmigt werden muss.
Es geht letztendlich, so Du z.B. in einem Mehrfamilienhaus wohnst, auch um die korrekte Berechnung der Nebenkosten, soweit diese kopfzahlabhängig sind. Wäre dann schon ein Gebot der Fairness ggü. den anderen Mietern.


Zitat:
3) Was sollte ich noch beachten?


Z.B., den Briefkasten und das Klingelschild mit den Namen Deiner Untermieter zu ergänzen... ;-)

Gruß

Titel: Re: Verhalten beim befristeten Gewähren einer Unterkunft für Migranten
Beitrag von Märchenprinz am 23.11.2014 um 19:54:27
Wobei natürlich noch zu ergänzen wäre, dass die öffentlich-rechtliche Meldepflicht vollkommen unabhängig davon ist, ob der Vermieter nun tatsächlich zugestimmt hat oder nicht. Das bedeutet aber auch, dass eine Anmeldung ohne die Zustimmung des Verm. auch nicht abgelehnt werden darf.

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