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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1415909373 Beitrag begonnen von Die Wahrheitssuche am 13.11.2014 um 21:09:33 |
Titel: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. Beitrag von Die Wahrheitssuche am 13.11.2014 um 21:09:33
Das Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/453/45309.html http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%2527bgbl113s3554.pdf%2527]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s3554.pdf%27]__1415895042220 http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html Ich bitte um Hilfe mit dem § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens)! http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html#BJNR012530976BJNE006803301 Ich versuche zu verstehen, aber ich habe nicht alle Details verstanden. Meine Fragen: 1. Gibt es für die Aufhebung von Entscheidungen irgendwelche § (zum Beispiel §§ 48, 49 VwVfG)? Oder gibt es keinen § für die Aufhebung von Entscheidungen und die Entscheidungen werden „anderweitig im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens § 51 VwVfG aufgehoben“ (falls alle Voraussetzungen geprüft wurden und Rechtslage zugunsten des Betroffen geändert hat)? Zitat:
Zitat:
2. Die Behörde muss die vorigen ablehnenden Entscheidungen zwischen 1. Stufe und 2. Stufe aufzuheben? Zitat:
Oder die Behörde muss auf der 2. Stufe die vorigen ablehnenden Entscheidungen aufzuheben? Zitat:
3. Habe ich richtig verstanden, falls alle Voraussetzungen geprüft wurden und die Rechtslage zugunsten des Betroffen geändert hat – gibt es keine Möglichkeiten für die negativer Zweitbescheid, gibt es nur die Möglichkeit nur für positiver Zweitbescheid? Oder? Zitat:
Zitat:
4. Gibt es irgendwelche Frist für die Entscheidung über Wiederaufgreifen des Verfahrens auf 1. Stufe und gibt es irgendwelche Frist für die Aufhebung ablehnende Entscheidungen (Verwaltungsakt)? Zum Bespiel: § 48 und § 49 VwVfG enthalten § 48 Abs. 4 VwVfG („Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.“) - gibt es hier irgendwelche Verbindung mit § 51 VwVfG? Falls hier irgendwelche Frist für die Aufhebung ablehnende Entscheidungen (Verwaltungsakt) gibt, wann beginnt die Frist, seitdem: 1. der Stellung eines Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder 2. die Vorlage aller Beweise, die vorige ablehnende Entscheidungen endgültig aufzuheben können? 5. Falls die Behörde sich mit viele Anträge beschäftigt hat und die Behörde schrieb es ständig auf unsere Anfragen über den Zustand unsere Sachen, ist es der wichtige Grund für die Begründung der Behörde im Gericht, falls wir die Untätigkeitsklage erheben werden? Oder es hat keinen Sinn? Für eindeutige Antworten wäre ich ihnen sehr dankbar. Oder ich bitte mir zu sagen, wo ich die Antworten auf meine Fragen finden kann. Vielleicht gibt es ein spezielles Forum. |
Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. Beitrag von Muleta am 14.11.2014 um 07:20:43
vielleicht solltest Du einfach mal formulieren, was das konkrete Problem oder die konkrete Frage ist. Für ganz allgemeine Infos zum VwVfG gibt es bergeweise Fachliteratur.
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Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. Beitrag von Saxonicus am 14.11.2014 um 09:50:28 Die Wahrheitssuche schrieb am 13.11.2014 um 21:09:33:
z.B. bei einem sachkundigen Anwalt, aber höchstwahrscheinlich nicht zum Nulltarif. |
Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. Beitrag von Die Wahrheitssuche am 14.11.2014 um 19:24:43
Wir hatten die unglückliche Erfahrung mit einem Rechtsanwalt und ich habe keine juristische Ausbildung. Aber trotzdem möchte ich juristische Information zu wissen, um irgendwelche Handlungen zu machen.
Das Konkrete Problem oder die konkrete Fragen: Wir haben selbst Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG und § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG gestellt. Ich meine, dass unsere Verfahren auf der 1. Stufe nur auf Grundlage geänderte Rechtslage wiederaufzunehmen sollen. Aber vielleicht müssen wir noch über § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG zu schreiben? Oder wir mussten Anträge nur dann stellen, wenn alle Module von Goethe-Zertifikat B1 erhalten? Die Entscheidungen kann man nur auf Grundlage geänderte Rechtslage aufzuheben und das Zertifikat B1 kann man später zu senden oder? Gibt es irgendwelche Fristen für die Aufhebung ablehnende Entscheidungen? |
Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. Beitrag von Muleta am 16.11.2014 um 10:12:47
so wirst Du hier keine Antworten kriegen.
Was für ein Bescheid und was soll mit dem Wiederaufgreifen bezweckt werden? Und was hat die Behörde bisher zum Wiederaufgreifensantrag gesagt? Zu konkreten Rechtsnormen musst Du als Antragsteller gar nichts schreiben. Es reicht, wenn Du verständlich deinen Willen äußerst und deine Argumente vorbringst. Bei Zweifeln muss die Behörde dann bei Dir nachfragen. |
Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. Beitrag von Die Wahrheitssuche am 16.11.2014 um 22:08:13 Muleta schrieb am 16.11.2014 um 10:12:47:
Es gibt drei Entscheidungen: Ablehnung, Widerspruchsbescheid, Urteil. Ich weiß, dass die Behörde der Entscheidung treffen muss, falls es auch das Urteil gibt: Zitat:
Die Begründung von ablehnenden Entscheidungen war „kein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum“. Der Zweck unserer Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens waren Wiederaufgreifen des Verfahrens dank geänderten Rechtslage und natürlich schließlich Aufnahmebescheide. Dank unserer langjährigen Erfahrung schrieben wir selbst die Begründung für die Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Berücksichtigung von 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. Muleta schrieb am 16.11.2014 um 10:12:47:
Seit dem Ende 2013 hat die Behörde außer Eingangsbestätigung per Post nichts geschrieben. Auf dem Telefon sagte die Behörde, dass unsere Anträge am Anfang nächstes (2015) Jahres verarbeitet werden und wir müssen warten. |
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