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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Aufenthaltstitel trotz Vorstrafe, ASR der Mutter und Unzuverlässigkeit?
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Beitrag begonnen von MamiJam am 31.10.2014 um 22:08:37

Titel: Aufenthaltstitel trotz Vorstrafe, ASR der Mutter und Unzuverlässigkeit?
Beitrag von MamiJam am 31.10.2014 um 22:08:37
Ich hoffe die richtige Unterkategorie gefunden zu haben...

Kurze Beschreibung des Falls:
Nicht-EU-Ausländer (wobei das wahrscheinlich keine Rolle spielt) ist seit 2006 in Deutschland. Er ist durch Familienzuzug nach Deutschland gekommen. Mittlerweile EX-Frau ist Deutsche. Beide haben ein gemeinsames Kind.

Er hat 2 Verlängerungen des Aufenthaltstitels bekommen.
Danach einen Titel, der jederzeit widerrufen werden kann (weiß nicht, wie man sowas genau nennt), weil er wegen Drogenhandels eine Gefängnisstrafe bekommen hat.
---> er ist derzeit noch auf Bewährung.

Er zahlt keinen Unterhalt, obwohl das gerichtlich festgelegt wurde (Zwangsvollstreckungsauftrag gibt es bereits).

Die Ex-Ehefrau (getrennt seit 2011 und geschieden seit 2014) hat das Alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind erstritten und ein Umgang zwischen Vater und Tochter darf momentan nur in Begleitung einer Drittperson stattfinden.
Diese Umgänge werden nur sehr unregelmäßig wahrgenommen.

Außerdem hat er noch laufende Strafverfahren offen.


Wie läuft das in einem solchen Fall mit dem weiteren Aufenthaltstitel?

Titel: Re: Aufenthaltstitel trotz Vorstrafe, ASR der Mutter und Unzuverlässigkeit?
Beitrag von Aras am 31.10.2014 um 22:44:48
Möchtest du die Ausreise deines Ex-Mannes erwirken? Bzw. die Ämter bei der Beweiserhebung unterstützen?

Oder möchtest du nur eine generelle Erklärung des Ablaufes?

Titel: Re: Aufenthaltstitel trotz Vorstrafe, ASR der Mutter und Unzuverlässigkeit?
Beitrag von MamiJam am 31.10.2014 um 22:56:19
Ich würde gern allgemein wissen wollen, was nun passiert bzw. passieren kann. Ich denke die Ex-Frau hat da keinen Einfluß auf irgendwas, da das wohl eine Einzelfallentscheidung der ABH ist.
Wird diese überhaupt noch befragt, wenn die Scheidung rum ist?
Die SB der ABH sagte, dass er wegen der Vorstrafe und weil er keine Arbeit nachweisen kann den unbefristeten Titel nicht bekommt. Sie sagte etwas von "Aufenthaltserlaubnis bis auf Widerruf" - was genau bedeutet das? In welchen Fällen wird sowas widerrufen und hat er dennoch irgendwie die Möglichkeit einen normalen unbefristeten Titel zu bekommen?


Es gibt ein Gutachten zwecks Sorgerecht und Umgang in dem auch steht, dass er in Deutschland trotz des langen Aufenthaltes noch nicht integriert ist. Geben Gerichte solche Gutachten evtl an die ABH weiter oder erfahren die ABH nur das Urteil selbst??
Oder spielt dieses Gutachten in dem auch das Kindeswohl als gefährdet beschrieben wird gar keine Rolle für die ABH?


Unter welchen Umständen darf/kann ein Ausländer mit deutschem Kind überhaupt ausgewiesen werden?

Titel: Re: Aufenthaltstitel trotz Vorstrafe, ASR der Mutter und Unzuverlässigkeit?
Beitrag von fons am 31.10.2014 um 23:46:54

MamiJam schrieb am 31.10.2014 um 22:56:19:
Unter welchen Umständen darf/kann ein Ausländer mit deutschem Kind überhaupt ausgewiesen werden?


DAS klären wir hier nicht, da sowas IMMER eine Einzelfallent-
scheidung ist und nicht mal unsere treue  :wahrsag: das annähernd
sicher beurteilen oder gar voraussagen kann.

Hier geht es eher um allgemeine Erklärungen und Erläuterungen. Erwarte keine Richtersprüche  8-)

Titel: Re: Aufenthaltstitel trotz Vorstrafe, ASR der Mutter und Unzuverlässigkeit?
Beitrag von Muleta am 01.11.2014 um 09:12:45
soweit es sich den Darstellungen entnehmen lässt, dürfte ein weiterer rechtmäßiger Aufenthalt wohl nur über das Kind in Frage kommen. Dazu braucht er kein Sorgerecht, müsste aber die Umgangstermine (einigermaßen) regelmäßig wahrnehmen und zum Kind eine väterliche Beziehung aufbauen. Wenn das vorliegt, dann wird er mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes eine AE bekommen (sofern nicht weitere, erhebliche Straftaten dazu kommen). Die rein formale Vaterschaft zu einem deutschen Kinde bringt aufenthaltsrechtlich gar nichts.

Insofern wird die ABH sich auch zukünftig dafür interessieren, wie das Vater-Kind-Verhältnis so aussieht. Es wird sich dabei aber primär an das Jugendamt wenden.

Je nach Herkunftsland ist auch eine Rückkehr generell nicht zumutbar oder eine Abschiebung ausgeschlossen - dann würde er auch ganz ohne Bezug zum Kind noch weiter in D bleiben können.

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