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Beitrag begonnen von henryVK am 18.10.2014 um 13:00:50

Titel: Arbeitserlaubnis gegen Ende/vor Abschluss der Promotion
Beitrag von henryVK am 18.10.2014 um 13:00:50
Hallo liebes Board,

ich wüsste gern Rat im Bezug auf die Situation meiner Lebensgefährtin, hoffe jemand kann mir einen Tipp geben, hat evtl. Erfahrungen in einer ähnlichen Situation oder auch allgemeine Ratschläge!

Meine Freundin ist amerikanische Staatsbürgerin, im 3. Jahr ihrer Promotion und am Ende ihres Stipendiums angekommen. Nun hat sie noch etwa ein halbes Jahr bis zur Fertigstellung und Verteidigung ihrer Dissertation.Sie möchte, um ihre Ersparnisse nicht aufbrauchen zu müssen, nun nebenher arbeiten, also etwa in TZ bei einer Sprachschule o.ä.

Sie hält nun einen Aufenthaltstitel nach 16. Abs. 1, möchte aber eine Arbeitserlaubnis haben, die ihr erlaubt mehr als eine Stelle als SHK mit 120 Tagen im Jahr zu kriegen. Leider konnten wir nicht herausfinden ob und wie das möglich ist; ein entsprechender Antrag bei der Ausländerbehörde resultierte darin, dass man ihr erneut einen Aufenthaltstitel ausstellte, diesmal mit dem Zusatz dass Arbeit als freiberufliche Lektorin (ihr zwischenzeitlicher Jobwunsch) innerhalb der 120 Tage-Regelung ausdrücklich erlaubt ist.

Weiß jemand ob so etwas prinzipiell möglich ist? Ich weiß dass Sie wohl mit Studienabschluss eine Aufenthaltserlaubnis bekommen wird, allerdings bekommt sie den Doktortitel erst verliehen wenn sie ihre Arbeit veröffentlicht, und diese Veröffentlichung kann auch noch etwas hinziehen. Man könnte natürlich den Titel ignorieren und eine Stelle suchen und  nachträglich eine Arbeitserlaubnis beantragen (eine Freundin hat das so gemacht und es hat geklappt), aber ich würde gern erst alle "offiziellen" Mittel und Wege ausschöpfen.

Vielen Dank schon mal für etwaige Hinweise.

tl;dr: Doktortitel in naher Zukunft, ist es möglich eine Arbeitserlaubnis für eine TZ/50% Stelle zu bekommen?

Gruß

Henry

Titel: Re: Arbeitserlaubnis gegen Ende/vor Abschluss der Promotion
Beitrag von Bayraqiano am 18.10.2014 um 13:14:55
mit der AE § 16 I geht es nicht, da ist es gesetzlich festgeschrieben. Insofern ist der Weg, den die Freundin eingeschlagen hat auch der völlig richtige. Sie kann sich eine Arbeit suchen, die ihren bisherigen akademischen Abschlüssen (sofern in DE anerkannt) suchen oder sie sucht sich irgendeine beliebige Arbeitsstelle aus (dürfen US-Amerikaner nach § 26 BeschV) und beantragt eine entsprechende AE § 18 AufenthG. Wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt, kann sie grundsätzlich wechseln.

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