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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Sprachnachweis A1
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Beitrag begonnen von Mikael321 am 07.10.2014 um 12:19:43

Titel: Sprachnachweis A1
Beitrag von Mikael321 am 07.10.2014 um 12:19:43
Deutscher Staatsbürger heiratet in D UA Staatsbürgerin ( Langzeit Schengen Visum ) . Nach der Eheschließung beantragt sie eine AE ( § 39 )

Die ABH lehnt ab, weil kein A1 Zertifikat vorgelegt werden kann . ( UA Bürgerin spricht und schreibt ca. A1-A2 )

Müsste  das nicht eigentlich gelten ???

§ 30.1.2.3.1 Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses - zunächst - das Sprachniveau A 1 erwerben kann.

Übrigens das Visum wurde nicht bemängelt . ( Also Visumsmissbrauch )


Michael

PS: Wollte nicht der EuGH dieses Jahr auch über A1 entscheiden ??


Titel: Re: Sprachnachweis A1
Beitrag von Aras am 07.10.2014 um 12:37:33
AufenthV §39? Sie bräuchte trotzdem A1 Nachweis, da sie sonst nicht die Anforderungen für den Rechtsanspruch für die AE gemäß § 28 erfüllen würde.

Was meinst du mit Langzeit Schengen-Visum? Das ist doch kein nationales D-Visum.

Die Ausländerin müsste, wenn kein Zertifikat vorhanden, bei der Vertretung vorsprechen und dort Sprachkenntnisse ungefähr auf dem Level B1 und höher demonstrieren.

Titel: Re: Sprachnachweis A1
Beitrag von T.P.2013 am 07.10.2014 um 13:11:24

Mikael321 schrieb am 07.10.2014 um 12:19:43:
Deutscher Staatsbürger heiratet in D UA Staatsbürgerin ( Langzeit Schengen Visum ) . Nach der Eheschließung beantragt sie eine AE ( § 39 )

Die ABH lehnt ab, weil kein A1 Zertifikat vorgelegt werden kann . ( UA Bürgerin spricht und schreibt ca. A1-A2 )

Müsstedas nicht eigentlich gelten ???

§ 30.1.2.3.1 Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses - zunächst - das Sprachniveau A 1 erwerben kann.


Hallo,

Du hast nur einen Teil der entsprechenden Vorschrift zitiert und damit den Kontext nicht beachtet.
Denn im Text vor Deinem Zitat, auf den sich die von Dir zitierte Vorschrift bezieht, heißt es:

"... Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen ist oder wird. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses - zunächst - das Sprachniveau A 1 erwerben kann."

Für die UA besteht keine Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte, ein zugelassener Zweckwechsel liegt hier im konkreten Fall offensichtlich auch nicht vor. Daher gilt diese begünstigende Regelung hier nicht, so wie ich es sehe.

Gruß

Titel: Re: Sprachnachweis A1
Beitrag von erne am 07.10.2014 um 21:01:11

Mikael321 schrieb am 07.10.2014 um 12:19:43:
( Langzeit Schengen Visum ) . Nach der Eheschließung beantragt sie eine AE ( § 39 )



"Langzeit Schengenvisum" klingt nach unechtem Jahresvisum, Typ C.
Wenn das so ist, greift §39 nicht

Titel: Re: Sprachnachweis A1
Beitrag von Mikael321 am 09.10.2014 um 09:39:18

erne schrieb am 07.10.2014 um 21:01:11:
"Langzeit Schengenvisum" klingt nach unechtem Jahresvisum, Typ C. Wenn das so ist, greift §39 nicht


§ 39
Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,


Warum greift 39 nicht ?


Michael

Titel: Re: Sprachnachweis A1
Beitrag von Runenwolf am 09.10.2014 um 10:00:59

Mikael321 schrieb am 09.10.2014 um 09:39:18:
Warum greift 39 nicht ? 


Der würde nur dann greifen, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der AE bestehen würde. Der besteht aber in folgendem Fall nur dann, wenn bei Antragstellung die A1-Kenntnisse nachgewiesen sind. Sind sie aber nicht.
Die AE soll nicht dazu dienen, dass diese Voraussetzungen erst geschaffen werden.


Titel: Re: Sprachnachweis A1
Beitrag von Petersburger am 09.10.2014 um 11:13:48
Um es etwas brutaler zu formulieren:

Die genannte Vorschrift dient nicht zur Legalisierung illegaler Einreisen.
Jede Einreise mit dem Ziel des Daueraufenthaltes ist dann illegal, wenn sie nach Kurzaufenthaltsregelungen erfolgt (also mit Schengenvisum bzw. visumfrei).

Faustregel:
Wenn bei der Einreise-Grenzkontrolle offen gesagt wird "Ich möchte nicht wieder ausreiesen." und daraufhin die Einreise zu Recht verweigert werden kann, dann ist eine stillschweigende Einreise nicht rechtmäßig.
Von einer nicht stillschweigenden mit falschen Angaben will ich gar nicht erst reden.

Die bewußte Herbeiführung eines Anspruchs - hier durch Heirat, wenn denn A1 vorhanden wäre - nach Einreise wird durch § 39 nicht begünstigt.

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