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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
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Beitrag begonnen von Sari am 20.09.2014 um 21:10:27

Titel: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von Sari am 20.09.2014 um 21:10:27
Guten Abend,
ich würde mich sehr freuen wenn jemand mit hiermit weiterhelfen kann.
Wie lange von der Öffentlichen Zustellung bis zum Verlust des Aufenthaltstitels? Wie lange muss der Verwaltungsakt öffentlich ausgehangen werden?

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von fons am 20.09.2014 um 23:01:25
Schau mal vlt hilft das:

klick

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von Sari am 21.09.2014 um 15:07:16
Vielen Dank Fons! :)
Die Adresse war mir bekannt. Die wollte man aber leider nicht haben. Ich werde mich mal beim Anwalt schlau machen ob in unserem Fall die Öffentliche Zustellung eine Ladung enthielt, und wie lange es ausgehangen hat.
Am 26 november zugestellt und am 21 Dezember entzogen.


Vielen herzlichen Dank nochmals Fons.
LG

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von reinhard am 21.09.2014 um 15:57:04
Das könnte heißen: Am 11. November ausgehängt, damit 14 Tage später öffentlich zugestellt (26. November), ab dem Tag lief eine vierwöchige Frist zum Widerspruch, also war der AE am 21. Dezember futsch, wenn er die Frist nicht genutzt hat.

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von Sari am 21.09.2014 um 16:31:05
Hallo Reinhard,

vielen Dank für die Antwort. Ja die Daten kenne ich leider nicht, dazu muss ich meinen Anwalt befragen der die Ausländer Akte in Copie in seinem Büro hat. Man sprach immer nur vom 26 November und 21 Dezember. Leider weis ich auch nicht ob  eine Ladung enthalten war. Besteht denn die Möglicheit die Öffentlichen Aushängungen als normal sterblicher zu Googeln?  :-[
Vielen Dank nochmals.
LG



Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von reinhard am 21.09.2014 um 17:07:08
Ein öffentlicher Aushang hängt. Da musst Du immer hingehen. Hat nichts mit der virtuellen Welt zu tun, sondern ist real und ohne Bildschirm, ohne Handy, sogar ohne Strom.

Nein, eine Ladung ist wohl nicht enthalten, ist in solchen Fällen nicht üblich. War wohl nur die Mitteilung, dass das Ende der AE kommt und die Frist zum Widerspruch läuft.

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von Sari am 21.09.2014 um 17:42:13
Hallo Reinhard,

ich verstehe. Ist nicht einfach wenn man im Ausland ist. So wie ich das verstehe kann man die öffentliche Aushängung auch nicht im Archiv des Kreises finden. Schade.

Trotzdem herzlichen Dank nochmals.

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von reinhard am 21.09.2014 um 17:56:08
Ich habe einen öffentlichen Aushang mal einfach faxen lassen. Die Angestellte in der Ausländerbehörde sagte am Telefon einfach: "Ich nehme ihn mal kurz vom Brett", faxte und hängte den Zettel wieder hin.

Falls der Betroffene einen Anwalt hat, bekommt der ja auch Akteneinsicht und kann alles durchlesen.

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von Sari am 21.09.2014 um 18:20:13
Ja, den Anwalt haben wir. Wir haben Klage in Berlin erhoben zweck einer neuen FZF. Mein Mann hatte diese nachträglich verkürzt bekommen da wir uns für kurze Zeit getrennt hatten. Erstmals haben wir gebeten den Verwaltungsakt zurück zu nehmen aber dazu wurde 6 Monate keine Stellung genommen und dann ein neuer Antrag zur FZ, der wurde abgelehnt, dann Remonstration, auch abgelehnt und dann Klage in Berlin. Zieht sich schon seit Anfang 2013 so hin.

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von reinhard am 21.09.2014 um 18:30:19
Dann kann der Anwalt nur noch nachträglich nachrechnen, ob die damalige öffentliche Zustellung die Fristen gewahrt hat. Wenn ja, ist alles von damals erledigt. Der Anwalt hat ja Akteneinsicht.

Zum aktuellen Verfahren kann hier nur jemand was schreiben, wenn Du es darstellen willst und Fragen hast. Aber wenn der Anwalt es für Euch macht, ist vermutlich alles klar.

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von Sari am 22.09.2014 um 20:57:06
Was ich von dir gelesen habe Reinhard war schon sehr hilfreich. Danke!
Obwohl der Anwalt es für uns regelt, sind da doch Fragen die aufkommen wo man aber den Anwalt nicht immer dazu befragen oder stören möchte.  Wie z.b. Mein Mann. laut Auswärtigen Amt, nochmals einen A 1 Kurs abzulegen hat obwohl der erste mit der Note A bestanden wurde. Oder, warum die Botschaft, wo das Visum beantragt wurde, und die wie ich durch den Visumsleiter erfahren habe, die Erteilung befürworteten, nichts mehr zu sagen haben. Alles geht über jemanden der die Sachlage nicht wirlich kennt, und nur nach Aktenlage entscheidet.
Die sind nur einige von vielen Fragen die noch im Raum stehen.
LG

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von tiggger am 23.09.2014 um 10:35:16

Sari schrieb am 22.09.2014 um 20:57:06:
aut Auswärtigen Amt, nochmals einen A 1 Kurs abzulegen hat 

Wenn seine A1 Prüfung älter als 1 Jahr ist besteht der Verdacht dass er schon viel vergessen hat. Also einfach nochmal machen. Oder hatte er schon im Integrationskurs in D ein weit höheres Niveau erreicht?


Sari schrieb am 22.09.2014 um 20:57:06:
Die sind nur einige von vielen Fragen die noch im Raum stehen.

Wenn Du den Fall hier nicht schilderst, wird es auch keine Antworten geben.

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von Sari am 23.09.2014 um 18:24:07
Guten Abend,
er hat in Deutschland keinen Integrationskurs gemacht. Wir hatten uns bevor er diesen anfangen sollte für eine kurze Zeit getrennt.

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von tiggger am 23.09.2014 um 20:25:37
Kurze Zeit trennen sollte aber eigentlich keine oeffentliche Zustellung rechtfertigen. Oder ist er untergetaucht?

Titel: Re: Nachträgliche Verkürzung des Aufenhaltstitels durch Öffentliche Zustellung
Beitrag von Sari am 24.09.2014 um 07:37:00
Guten Morgen,
untergetaucht, auf eine Art schon. Er war im Europäischen Ausland bei Familie. Ich wußte zum Zeitpunkt der Abmeldung seine Adresse. Habe dies auch der ABH mitgeteilt aber mußte ihn, auf Drang der ABH, dringest abmelden und das auf ''Unbekannt Verzogen''. Die ABH schreibt in die Akte von ''Amtswegen abgemeldet''.

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