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Beitrag begonnen von Seoman305 am 04.09.2014 um 11:50:26

Titel: Welche Leistungen/Hilfen von Amt möglich?
Beitrag von Seoman305 am 04.09.2014 um 11:50:26
Hallo, hoffe ihr könnt mir bei einer Sache helfen
Bekannte aus UK, (gerade fertig mit Studium) ist jetzt nach D gekommen um mit Freund (IT, arbeitet Vollzeit in D) dauerhaft in D zu wohnen. Sucht gerade Job in der Gegend (auch Luxemburg), macht direkt seit erstem Tag einen Intensivkurs Deutsch (noch bis Ende September)

Meine Fragen:
1: hat Sie in irgendeiner Form Anspruch/Recht auf Hilfe/Beratung von amtlicher Seite (Arbeitsagentur, ARGE, Sprachkurs etc.?)
oder  erst nach drei Monaten?
--> Sie will unbedingt arbeiten, deshalb geht es hier nicht um ALGII abgreifen...  (ja eh nix, da der Freund arbeitet = Bedarfsgemeinschaft), will nur wissen wo evtl. Beratung/Möglichkeiten sind das Ganze zu erleichtern.
2: ab wann muss sie den Wohnsitz in D anmelden (RLP) ? Soweit ich weiss als EU-Bürgerin muss sie sich nach drei Monaten melden?
2b: M U S S sie sich sonstwo melden? (z.B. arbeitsagentur nach 3 MOnaten?
3: Generell hab ich hier empfohlen Wohnsitz anzumelden und sich bei Arbeitsagentur zu melden... möglichst zeitnah.. macht das Sinn?

Ich frage deshalb so viel, da ich im Hinterkopf immer die Pläne unserer GroKO hab den Zuzug von EU-Ausländern zu beschränken (anderes Thema) ... vielen Dank !
8-)









Titel: Re: Welche Leistungen/Hilfen von Amt möglich?
Beitrag von Aras am 04.09.2014 um 12:09:23
Falsche Herangehensweise.

Sie hätte PD U2 in UK beantragen und dann hierher kommen sollen. Kann sie auch jetzt noch.

http://www.nidirect.gov.uk/european-employment-services


1. Sie kann sich Beraten lassen.
2. Melden muss sie sich nicht in 3 Monaten, sondern je nach Maßgabe des jeweiligen Meldegesetzes des betroffenen Bundeslandes. Meist 1-2 Wochen nach Wohnsitznahme.
2b. Sie darf sich gerne Arbeitssuchend melden. Ohne PD U2 hat sie gemäß § 7 SGB II keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Sie müsste erstmal einen Job ausüben. Dann könnte sie aufstocken oder wenn sie gekündigt wird ALG 2 normal beziehen.
3. Die vom JC sind manchmal sehr speziell. Verlangen z.B. Meldebescheinigung obwohl das gemäß SGB I §30 nicht gefordert ist. Aber deine Bekannte hat jetzt eh keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen.

Sollte sie keinen Job innerhalb der 3 Monate bekommen, dann hätte sie trotzdem keinen Anspruch auf irgendwas.


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