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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthalterlaubnis nach §16 Abs.5a
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Beitrag begonnen von Dani am 30.07.2014 um 11:16:41

Titel: Aufenthalterlaubnis nach §16 Abs.5a
Beitrag von Dani am 30.07.2014 um 11:16:41
Drittstaatler reist  mit Touristenvisum nach D ein. Er möchte nun eine schulische Berufsausbildung machen und hat auch eine Ausbildungsstelle gefunden..
Ich gehe mal davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 beantragt werden müsste, aber eine Umwandlung des Touristenvisums nicht möglich ist. Korrekt?
Welche Anforderungen gelten hier generell - im Vergleich zur Aufnahme eines Studiums?

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis nach §16 Abs.5a
Beitrag von Runenwolf am 30.07.2014 um 11:19:23

Dani schrieb am 30.07.2014 um 11:16:41:
Ich gehe mal davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 beantragt werden müsste, aber eine Umwandlung des Touristenvisums nicht möglich ist. Korrekt? 


Korrekt! Er benötigt das richtige Visum.
Also ausreisen, Visum beantragen ... wenn es erteilt wird, wieder einreisen.

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