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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Wiedereinreise in Deutschland
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Beitrag begonnen von Nalalilly am 27.07.2014 um 16:53:33

Titel: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von Nalalilly am 27.07.2014 um 16:53:33
Hallo ich hoffe jemand kann mir helfen.

Also es geht um Mein Schwager er ist irakischer Staatsbürger.
Er ist erstmals September 2007 in Schweden eingereist und hat Asylbeantragt. Dort wollten Sie Ihn abschieben nach Irak. dann 2008 hat er Asyl beantragtin Norwegen. Die in Norwegen wollten Ihn nach Schweden Wieder abschieben. Dann im Jahr 2009 hat er in Deutschland Asyl beantragt. Deutschland wollte Ihn acuh nach Schweden abschieben. Dann in 2010 hat er in Italien und in der schweiz Asyl beantragt. bei diesen Ländern hat er Asyl beantrat mit falschen Personal Daten. In keinem Land wurde er aufgenommen. Weil er in schweden das erste mal Asyl baentragt hat. Am 15.1.11 wollte er von der Schweiz nach Schweden reisen, aber in Deutschland wurde er kontrolliert und wurde verhaftet. In Augsburg war er 75 tage in Gefängnis. im April 2011 wurde er nach Schweden abgeschoben. Danach ist er selber illegal nach Nordirak geflogen. Bevor er ermals Asyl beantragt hatte, hat er in Nordirak Probleme gehabt mit einer Kurdischen Partei. Seit er Wieder in Nordirak ist hat er immer noch das Problem mit der Partei. Dort wurde er auch schon verhaftet. Mein Schwager will wieder raus aus Nordirak. er hat jetzt seine Neuen Richtige Dokumente sein Pass, Perso und alles.

Meine Frage jetzt, Ist es möglich das er in Deutschland mit seinen richtigen Daten Asyl beantragen kann?

Nicht das Sie Ihn in ein anderes Land wie schweden abschieben? er hat hier seine zwei Brüder.

Freue mich auf eure antworten. auch wenn ich jetzt einen halben roman geschrieben habe.

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von reinhard am 27.07.2014 um 17:40:24
Für einen neuen Asylantrag ist wieder Schweden zuständig.

Er sollte sich das nächste Mal überlegen, dass er konsequent ein Asylverfahren betreibt und überzeugend begründen. Das "Hopping" von Asylantrag zu Asylantrag nützt ihm letztlich überhaupt nichts, sondern schafft nur eine Menge (offene) Verfahren und Einreisesperren für die Zukunft.

Wenn er keine überzeugenden Asylgründe hat, bekommt er weder mit richtigem noch mit falschem Namen irgendwo Schutz, das Rumreisen nützt ihm letztlich nichts.

Unabhängig von Schweden könnte er nur in den USA oder in Südafrika oder in Russland Asyl beantragen, aber nicht in einem anderen europäischen Land. Selbst wenn ein anderes Land die Frist zur Abschiebung nach Schweden verpasst (kommt öfters vor) und den Asylantrag selbst bearbeitet, kommt nichts Besseres raus.

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von Nalalilly am 27.07.2014 um 21:45:33
Also wenn er z.B. in Deutschland einreisen würde und Asyl beantragen würde. wäre Schweden immernoch zuständig?

Danke für die Antwort

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von Vinzent2m am 27.07.2014 um 21:54:49

Nalalilly schrieb am 27.07.2014 um 21:45:33:
Also wenn er z.B. in Deutschland einreisen würde und Asyl beantragen würde. wäre Schweden immernoch zuständig?


JA! Wie Dir bereits von Reinhard mitgeteilt.

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von planloser am 27.07.2014 um 23:12:22
Wenn er einen Asylantrag in einem der 28 EU Staaten oder Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz stellt ist IMMER Schweden zuständig!

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von Nalalilly am 28.07.2014 um 11:25:33
achso ok Danke für eure antworten :)

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von T.P.2013 am 28.07.2014 um 13:42:23
Hi,

und, vielleicht mal prophylaktisch wegen der bisherigen Historie ;-) :

Egal, mit welchen Personaldokumenten, Namen etc. er einen Asylantrag stellt - ihm werden Fingerabdrücke abgenommen und mit der EURODAC-Datenbank abgeglichen, so dass immer als Ergebnis herauskommen wird, dass seine Fingerabdrücke einliegen und in welchen Staaten er wann einen Asylantrag gestellt hat...

Gruß

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von Nalalilly am 03.08.2014 um 10:55:03
Danke für die antworten, irgenwie dachte ich mir das schon.

weis jemand was das dann bedeutet das sagte ein Anwalt:

Die frühere Zuständigkeit Schwedens ist nach Art. 19 Abs. 2 der VO (EU) 604/2013 erloschen, wenn mein Schwager nachweisen kann das er die europäische Union für 3 Monate verlassen hat.

er ist schon 2 Jahre in Nordirak.

Gruß

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von Saxonicus am 03.08.2014 um 11:17:26

Nalalilly schrieb am 03.08.2014 um 10:55:03:
Die frühere Zuständigkeit Schwedens ist nach Art. 19 Abs. 2 der VO (EU) 604/2013 erloschen, wenn mein Schwager nachweisen kann das er die europäische Union für 3 Monate verlassen hat.

Guckst Du hier:
http://fluechtlingsrat-bw.de/files/Dateien/Dokumente/INFOS%20-%20EU-Fluechtlingspolitik/2013-11-23%20AG%20Dublin%20III%20Muench%20Dokumentation.pdf

Titel: Re: Wiedereinreise in Deutschland
Beitrag von T.P.2013 am 03.08.2014 um 12:07:14
Hallo,

das ist richtig, es ist das sogenannte "DÜ III".
Da seinerzeit die geplante Abschiebung in den Irak nicht vollzogen und Dein Schwager, nach Deinen Worten "illegal", also undokumentiert aus der EU in den Irak zurückgereist ist, muss er seinen Aufenthalt außerhalb der EU tatsächlich so belegen können, dass der Verlust der Zuständigkeit Schwedens als vormalig zuständiger Staat nachgewiesen(!) werden kann. 
Exakt da sehe ich das Problem, da er vermutlich keine entsprechende Dokumenten- oder Stempellage vorweisen kann.

Ein weiterer Aspekt ist der:
Wie soll er es schaffen, nach Deutschland zu kommen, um hier erneut erstmalig als Schutzsuchender innerhalb der EU / der Anwender DÜ III aufzutreten?

Per Flug: nicht machbar.

Per See- / Landweg: muss er andere Anwenderstaaten passieren. Wird er dort aufgegriffen (sagen wir mal: Bulgarien) muss er dort ein Schutzersuchen stellen, womit sich dann automatisch die Zuständigkeit des betreffenden Staates zur Durchführung des neuen Asylantrages ergibt, sofern er nicht wegen der vermeintlichen und soweit vor Ort nachvollziehbaren Zuständigkeit Schwedens den Schweden angeboten wird.

Stellt er dort (sagen wir mal: Bulgarien) kein Schutzersuchen bzw. versucht er, polizeilichen Kontrollen zu entgehen, benötigt er schon sehr günstige Umstände, um tatsächlich "erstmalig" im Sinne des DÜ in DEU als Schutzsuchender aufzuschlagen, um hier sein Verfahren durchzuführen.

Wobei als weitere Problematik immer noch die Tatsache besteht, dass er offensichtlich seinerzeit in Schweden seine Gründe nicht plausibel machen konnte und man sich fragen muss, inwieweit ihm das nun gelingen soll...

Dies alles nur vorbehaltlich möglicher aktueller Rechtsprechung, die mir möglicherweise nicht bekannt sein könnte.

Gruß

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