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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Duldung für eine Frau aus der Ost-Ukraine (Kriegsgebiet)
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Beitrag begonnen von snow am 16.07.2014 um 21:57:51

Titel: Duldung für eine Frau aus der Ost-Ukraine (Kriegsgebiet)
Beitrag von snow am 16.07.2014 um 21:57:51
Hallo,

es geht um eine alleinlebende verwitwete Frau, die ein zweijähriges Schengen-Visum (Ausstellungsland DE) mit 90-Tage Aufenthalt innerhalb 180 Tage hat.
Als es in der Osten der Ukraine (Donetsk) zum ersten militärischen Zusammenstößen gekommen ist, ist sie nach Deutschland zu ihrer Tochter gereist (Einreisedatum 11.05.2014).
Bald sind die 90 Tage um, aber Donetsk, wo sie ihr Haus hat, befindet sich im Krieg.
Auswärtiges Amt hat die Reisewarnung für diesen Gebiet ausgegeben (http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UkraineSicherheit.html)

Die Frau hat eigentlich nicht vor, in DE einen Asylantrag zu stellen, aber sie hat Angst, jetzt sich zurück ins Kriegsgebiet zu kehren.

Wie kann ihr Aufenthalt in DE über 90 Tage hinaus verlängert werden, bis die Situation sich in der Ost-Ukraine beruhigt hat?

Vielen Dank im voraus!

Titel: Re: Duldung für eine Frau aus der Ost-Ukraine (Kriegsgebiet)
Beitrag von Bayraqiano am 16.07.2014 um 22:17:54
Art. 33 Abs. 1 und 2 Visakodex erlauben die Verlängerung des Visums. Das ist aber eine Entscheidung der zuständigen ABH, die Frau müsste einen entsprechenden Antrag stellen.

Titel: Re: Duldung für eine Frau aus der Ost-Ukraine (Kriegsgebiet)
Beitrag von snow am 16.07.2014 um 22:43:24
Vielen Dank für den Hinweis.
Was wäre die zuständige ABH in diesem Fall?
Das Visum wurde aufgrund der Einladung von einer anderen ABH erteilt, als die wo jetzt die Frau bei ihrer Tochter wohnt.

Titel: Re: Duldung für eine Frau aus der Ost-Ukraine (Kriegsgebiet)
Beitrag von Bayraqiano am 16.07.2014 um 22:47:52

snow schrieb am 16.07.2014 um 22:43:24:
Was wäre die zuständige ABH in diesem Fall?

Diejenige, die für ihren aktuellen Aufenthaltsort zuständig ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG).

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