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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung nach §9
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Beitrag begonnen von Pete2784 am 05.07.2014 um 21:26:57

Titel: Einbürgerung nach §9
Beitrag von Pete2784 am 05.07.2014 um 21:26:57
Hallo,

ich hätte folgenden Sachverhalt.
Promotionsstudentin im Saarland, iranische Staatsbürgerin ist verheiratet mit einem deutschen Ehegatten seit 2011.
In Deutschland ist sie bereits seit 2010. Sie erhält ein öffentliches Stipendium.
Der deutsche Ehegatte ist Bundesbeamter. Sie leben bisher nicht zusammen, da der deutsche Ehegatte unter der Woche an seinem Dienstort wohnt und die Frau an ihrem Studienort. Ein gemeiner Wohnort ist momentan noch nicht in Sicht.

Der gültige Aufenthaltstitel der Studentin ist §16 AufenthG. Sie haben wohl verpasst ihn in §28 AufenthG ändern zu lassen.
Kann man die EInbürgerung auch mit Aufenthaltstitel §16 beantragen? Die Ehe existiert ja bereits schon seit einigen Jahren.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Einbürgerung nach §9 möglich?Wie ist das mit den Rentenbeiträgen die man nachweisen muss? Muss dies der Antragsteller nachweisen oder der deutsche Ehegatte? Als Bundesbeamter werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt.

Vielen Dank im Voraus!

Titel: Re: Einbürgerung nach §9
Beitrag von Aras am 05.07.2014 um 22:47:30
Hi,

habt ihr zumindest einen gemeinsam gemeldeten Hauptwohnsitz?

Der Aufenthaltstitel sollte eher nebensächlich sein, da das Gesetz keinen bestimmten verlangt, sondern es darauf beruht, dass seit zwei Jahren die ehel. Lebensgemeinschaft gelebt wird. Den kann man ja unbestritten auch mit § 16.

Du hast doch Pensionsansprüche als Beamter. Die kannst du doch bestimmt irgendwie nachweisen.


Titel: Re: Einbürgerung nach §9
Beitrag von Ralf am 05.07.2014 um 23:18:47

Aras schrieb am 05.07.2014 um 22:47:30:
da das Gesetz keinen bestimmten verlangt


Das Gesetz nicht, aber die Verwaltungsvorschrift, siehe Nr. 8.1.2.4.
Also klare Antwort: Mit AE nach § 16 geht es nicht.

Und solange die Eheleute nicht zusammen leben, wird es
nach § 9 wohl auch nichts. Zwar ist es grundsätzlich
nicht schädlich, wenn aus beruflichen Gründen einer der
beiden einen Nebenwohnsitz unterhält. Aber wenn es
bisher noch überhaupt keine gemeinsame Wohnung gibt
(zumindest verstehe ich die Schilderung so), kann kaum
von einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft
ausgegangen werden, denn darauf kommt es bei § 9 an.

Zur Altersvorsorge: diese ist selbstverständlich auch durch
Pensionsansprüche gesichert.

Titel: Re: Einbürgerung nach §9
Beitrag von Aras am 06.07.2014 um 01:06:06
Bei 8.1.2.4 kann ich das nicht nachlesen  :-/
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/starvwv.htm

Welche VwV meinst du genau?

Titel: Re: Einbürgerung nach §9
Beitrag von T.P.2013 am 06.07.2014 um 02:38:08
Hi,

vermutlich die "Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.04.2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158)".

Dort wird unter Nr. 8.1.2.4 Bezug auf die Nr. 10.1.1.2 genommen, wobei dort u.a. eine AE nach § 16 explizit ausgeschlossen wird.

Möglicherweise könnte die von Dir angeführte Verlinkung ergänzt werden.

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung nach §9
Beitrag von Aras am 06.07.2014 um 14:46:49
Stimmt. Dann sollte man eben die paar € investieren und die AE gemäß §28 beantragen.

Titel: Re: Einbürgerung nach §9
Beitrag von Pete2784 am 06.07.2014 um 16:09:53
Alles klar! Vielen lieben Dank für den Hinweis bzw. Aufklärung!

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