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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> §25(3) AufenthG/ Subsidiärer Internationaler Schutz https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1402484371 Beitrag begonnen von carlacarbonara am 11.06.2014 um 12:59:31 |
Titel: §25(3) AufenthG/ Subsidiärer Internationaler Schutz Beitrag von carlacarbonara am 11.06.2014 um 12:59:31
Ich habe eine Frage verbunden mit den Neuerungen hinsichtlich der Umsetzung des internationalen subsidiären Schutz.
Können diejenigen, die vor der Regelung den nationalen Abschiebeschutz gemäß §25 (3) AufenthG bekommen haben, und von den Voraussetzungen her die internationale Schutzbedürftigkeit erfüllen auch die Privilegien für sich beanspruchen? In dem konkreten Fall geht es um die Streichung der Wohnsitzauflage. Die Frage, die sich daran anschließt wäre, wie ich unterscheiden kann, ob ein § 25(3) AufenthG vor dem 01.01.2014 der internationalen Schutzbedürftigkeit oder dem nationalen Abschiebeschutz entspricht? Ich habe vernommen, dass sich §60(7) Satz 1 und 2 AufenthG dahingehend voneinander unterscheidet, bin mir aber nicht sicher, ob das wirklich so ist. Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen.. |
Titel: Re: §25(3) AufenthG/ Subsidiärer Internationaler Schutz Beitrag von reinhard am 11.06.2014 um 13:17:35
Eigentlich soll die ABH selbständig die Voraussetzungen prüfen und die AE ändern.
Internationaler Schutz: Krieg, Folter, Todesstrafe. Nationaler Schutz: alles andere Die Wohnsitzauflage wird in der Regel bleiben. Einige Bundesländer streichen sie, die meisten nicht (und warten auf ein Urteil in dieser Sache). |
Titel: Re: §25(3) AufenthG/ Subsidiärer Internationaler Schutz Beitrag von carlacarbonara am 11.06.2014 um 15:01:37
Vielen Dank schonmal für die Orientierung und die Einschätzung, dass es mit der Streichung der Wohnsitzauflage schwierig wird.
Habe ich es dann richtig verstanden, dass die Abschiebehindernisse nach §60 (2) und (3) AufenthG internationalen Schutz bedeuten und §60 (5) und (7) AufenthG den nationalen? Bei meinem Fall geht es um die LU-Sicherung, die zur Streichung der Wohnsitzauflage nicht vollständig vorhanden ist. Ich würde gerne versuchen, die ABH damit zu überzeugen, dass die AE nach heutigem Rechtsstand mit umfangreicheren Rechten verbunden wäre. |
Titel: Re: §25(3) AufenthG/ Subsidiärer Internationaler Schutz Beitrag von Aras am 11.06.2014 um 15:43:59
Hallo carla,
ich würde an deiner Stelle deine Ausländerbehörde anschreiben und die Feststellung gemäß § 104 Abs. 9 und dass ggf. das BaMF hinzugezogen werden soll beantragen . Zitat:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1391583815/0#0 http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1387374332/33#33 Es kann passieren, dass der entsprechende Status zuerkannt wird. |
Titel: Re: §25(3) AufenthG/ Subsidiärer Internationaler Schutz Beitrag von carlacarbonara am 10.07.2014 um 16:06:13
Vielen Dank für den Hinweis! :)
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