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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Kann ich mein sohn mit einbürgern
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Beitrag begonnen von Abdol am 19.05.2014 um 11:45:24

Titel: Kann ich mein sohn mit einbürgern
Beitrag von Abdol am 19.05.2014 um 11:45:24
Hallo ich habe mal pass Fragen

Ich will mich und mein sohn einbürgern er ist 2 jahre alt , hat aber keine Aufenthal da seine Mutter bzw meine Frau nur eine Duldung hat hat er bis jetzt noch nichts bekommen obwohl dass ich in Deutschland aufgewaschen bin und eine Aufenthalt besitze (gem.§7(1)S.3 AufenthG)/Erwerstätigkeit erlaubt, sie hat aber schon eine Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für sich beide beantragt

kann ich ihn miteinbürgern?

Meine Frau bekommt Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 

Kann ich mich trozdem einbürgern lassen?


Titel: Re: Kann ich mein sohn mit einbürgern
Beitrag von Bayraqiano am 19.05.2014 um 11:54:37

Abdol schrieb am 19.05.2014 um 11:45:24:
kann ich ihn miteinbürgern?

Er braucht eine Aufenthaltserlaubnis - und zwar eine, die auch zur Einbürgerung berechtigt, z.B. § 33 AufenthG - ansonsten kann er nicht eingebürgert werden.


Abdol schrieb am 19.05.2014 um 11:45:24:
Kann ich mich trozdem einbürgern lassen?

Gute Frage, Leistungen nach dem AsylbLG sind zwar nach § 10 StAG nicht ausgeschlossen. Allerdings muss man sich bei Bezug die Frage stellen, ob der Lebensunterhalt überhaupt gesichert sein kann (wohl nicht).

Titel: Re: Kann ich mein sohn mit einbürgern
Beitrag von Abdol am 19.05.2014 um 12:10:15

schrieb am 19.05.2014 um 11:54:37:
Gute Frage, Leistungen nach dem AsylbLG sind zwar nach § 10 StAG nicht ausgeschlossen. Allerdings muss man sich bei Bezug die Frage stellen, ob der Lebensunterhalt überhaupt gesichert sein kann (wohl nicht). 



Das bezieht aber meine Frau und nicht icht (sie darf nicht arbeiten )

Ich bin aber berufstätig

Titel: Re: Kann ich mein sohn mit einbürgern
Beitrag von Bayraqiano am 19.05.2014 um 12:17:59
Die maßgebliche Norm in § 10 I Nr. 3 StAG sagt folgendes:


Zitat:
[der Ausländer] den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat


I. Der Gesetzgeber hat hier nur Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als hinderlich genannt (im Gegensatz zu etwa § 2 III AufenthG: "öffentliche Mittel"). Geht man also streng nach Wortlaut, ist der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG durch Familienangehörige nicht schädlich.

II. Wenn Du Vollzeit arbeitest, aber nicht genug verdienst wäre dann - wenn man I verneint - zu prüfen, inwiefern der Bezug dann aber zu vertreten wäre. 

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