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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Sicherung des LU für Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von golanbewohner am 30.04.2014 um 20:23:08

Titel: Sicherung des LU für Niederlassungserlaubnis
Beitrag von golanbewohner am 30.04.2014 um 20:23:08
Hallo zusammen,

mein Mann hat im August 2011 einen befristeten AT für 3 Jahre bekommen, der dieses Jahr aubläuft. Er möchte nun gerne die NE beantragen, da alle Voraussetzungen erfüllt sind - inkl. Sicherung der LU durch seine Arbeit.
Jetzt ist es aber so, dass wir wahrscheinlich in den nächsten Monaten in ein anderes Bundesland ziehen werden. Einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit entsprechendem Gehalt hat er für den neuen Wohnort bereits. Das heißt, es würde nahtlos übergehen in ein neues Arbeitsverhältnis.

Meine Frage ist eigentlich nur, ob sich diese Tatsache auf den Antrag auf NE auswirken wird. Es werden ja wahrscheinlich die Lohnabrechnungen der letzten Monate verlangt werden. Ist es dann ein Problem, wenn die vom jetzigen und vom neuem Arbeitgeber sein werden? Oder müssen sie vom gleichen AG sein? Das Gehalt ist das Gleiche..

Danke schon mal

LG

Titel: Re: Sicherung des LU für Niederlassungserlaubnis
Beitrag von reinhard am 30.04.2014 um 20:27:46
Es kann gut sein, dass die Ausländerbehörde beim neuen Arbeitgeber erst mal die Probezeit von 6 Monaten abwartet, ehe sie entscheidet.

Titel: Re: Sicherung des LU für Niederlassungserlaubnis
Beitrag von golanbewohner am 30.04.2014 um 20:34:24
Ok, also die Probezeit wird definitiv nicht 6  Monate dauern. Aber wenn die ABH dann doch länger braucht, als "erhofft", wie wird das dann mit seinem AT? Muss er seinen aktuellen normal verlängern und zusätzlich die NE beantragen, oder wie läuft das dann? Nicht dass er dann ohne gültigen AT da steht  :o

Titel: Re: Sicherung des LU für Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 30.04.2014 um 20:39:27
Antrag auf NE, hilfsweise Verlängerung der AE. Jedenfalls löst der Antrag, sofern er rechtzeitig gestellt wird, die Forgeltungsfiktion nach § 81 IV Satz 1 AufenthG aus.

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