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Beitrag begonnen von janejay am 12.03.2014 um 21:07:40

Titel: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von janejay am 12.03.2014 um 21:07:40
Hallo ich bin schwanger und mein Freund Syrer doch mit deutschen pass.doch leider hat er keine Geburtsurkunde von Syrien für sich die wir für die Vaterschaftsanerkennung brauchen ich glaube auch nicht das er in Syrien damals eine bekommen hat ....gibt es hier tipps was wir genau für die Anerkennung brauchen? gibt es auch eine Möglichkeit ohne Geburtsurkunde von meinen Freund die Vaterschaft anerkennen zu lassen so das das baby später seinen Nachnamen bekommt?
Was benötige ich sonst noch alles wenn wir nicht verheiratet sind?

Danke schon malk im voraus!

Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Tina05 am 13.03.2014 um 08:47:33
Die Vaterschaft anerkennen kann er auch nur mit seinem Pass - aber der Eintrag des Vaters in das Geburtsregister oder auch eine Namenserteilung ist ohne Personenstandsurkunden schwierig.

Noch habt ihr doch Zeit, Unterlagen zu beschaffen. Und ggf. seine Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen (kann er als deutscher Staatsangehöriger beim Standesamt beantragen).

Ist er eingebürgert worden? Welche Unterlagen sind damals vorgelegt worden? Gibt es Original-Urkunden von engen Familienangehörigen?


Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von janejay am 13.03.2014 um 09:59:09
Danke für die Antwort!
Er kam damals als 6 jähriger hierher aus Syrien.
Ich denke es gibt keine unterlagen mehr von damals aber ich werde micjh noch einmal genau erkundigen.
Wie läuft den so eine nach Berukundung ab?was benötigen wir hier für unterlagen?und wie lange dauert so eine nach Beurkundung?

LG und vielen dank!

P.s wo bekommen wir den eine Personen stands Urkunde her?

Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Aras am 13.03.2014 um 10:23:00
Aufbewahrungsfrist von Einbürgerungsakten beträgt 50 Jahre. Man könnte also anregen, bei Bedarf die Einbürgerungsakte von Amts Wegen anzufordern und anzuschauen...

Personenstandsurkunde ist ein Gattungsname für Urkunden vom Standesamt.. also Geburts-/Abstammungsurkunde, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde...


Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Tina05 am 13.03.2014 um 11:48:26

janejay schrieb am 13.03.2014 um 09:59:09:
Ich denke es gibt keine unterlagen mehr von damals aber ich werde mich noch einmal genau erkundigen.

Es könnten auch in der Ausländerakte Unterlagen zumindest in Kopie vorliegen - oder hat schon mal ein Bruder oder eine Schwester in Deutschland geheiratet... Vielleicht sogar in den letzten Jahrzehnten Unterlagen aus Syrien bekommen...


Zitat:
Wie läuft den so eine nach Berukundung ab?was benötigen wir hier für unterlagen?und wie lange dauert so eine nach Beurkundung?

Welche Unterlagen ihr für eine Nachbeurkundung braucht, erfahrt ihr bei eurem Standesamt. Mit den Mitarbeitern dort würde ich als aller erste über die Probleme sprechen und versuchen, mit deren Rat und ggf. Hilfe beweiskräftige Unterlagen zusammen zu stellen. Wenn ausreichende Unterlagen/Urkunden da sind, kann die Nachbeurkundung innerhalb weniger Tage (je nach Größe/Arbeitsaufwand des Standesamtes) erledigt werden.

- Einbürgerungsakte
- Ausländerakte
- Unterlagen von Eltern/Geschwistern, insbesondere natürlich Urkunden/Personenstandsurkunden
- alte Pässe aus Syrien
- eidesstattliche Versicherung von älteren Personen, die bestätigen können, wann und wo er geboren wurde (Eltern und weitere Zeugen)

Euer Glück dabei ist, dass eine Schwangerschaft ja doch einige Monate dauert und daher noch viele Möglichkeiten bestehen, seine Situation zu klären.

Eine Vaterschaftsanerkennung würde ich jedoch bereits jetzt mit dem vorhandenen Ausweis erledigen.


Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Aras am 13.03.2014 um 11:57:13

Tina05 schrieb am 13.03.2014 um 11:48:26:
Ausländerakte


Als (gewordener) Deutscher darf es keine Ausländerakte (mehr) geben. Es sollte aber in die Einbürgerungsakte gewandert sein.

Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Tina05 am 13.03.2014 um 14:13:19

Aras schrieb am 13.03.2014 um 11:57:13:
Als (gewordener) Deutscher darf es keine Ausländerakte (mehr) geben. Es sollte aber in die Einbürgerungsakte gewandert sein.

"Kopf auf Tisch fallen lass" - Danke, dieses "Detail" hatte ich vorhin nicht im Blick.

Vielleicht noch die Ausländerakten der Eltern oder Geschwister. Auch Urkunden aus der engeren Familie können als Beleg für die gemachten Angaben herangezogen werden, z.B. eines eidesstattliche Versicherung untermauern.

Aber darüber solltest du mit deinem Standesamt vor Ort sprechen (und nicht gerade dann erst, wenn die Geburt kurz bevor steht).

Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Bayraqiano am 13.03.2014 um 19:15:43

Aras schrieb am 13.03.2014 um 11:57:13:
Als (gewordener) Deutscher darf es keine Ausländerakte (mehr) geben. Es sollte aber in die Einbürgerungsakte gewandert sein. 

Sagt wer?

Die Aufbewahrungsfrist für die Ausländerakte liegt z.B. in Bayern bei 30 Jahren. So schnell wird nichts vernichtet.

Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von MP76 am 14.03.2014 um 08:56:37

schrieb am 13.03.2014 um 19:15:43:
Sagt wer?

Der Gesetzgeber!

Die Löschfristen für Akten und Datensätze nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus § 68 AufenthV.

Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption, Einbürgerung, Erklärung, Spätaussiedler (§ 5-10 StAG) erfolgt die Löschung der Akten 5 Jahre nach Erwerb der Rechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen.

Die Vernichtung der Einbürgerungsakte erfolgt im 6. Jahr nach Erwerb der Rechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen.

Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Bayraqiano am 14.03.2014 um 16:20:20

ThanosSnap schrieb am 14.03.2014 um 08:56:37:
Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption, Einbürgerung, Erklärung, Spätaussiedler (§ 5-10 StAG) erfolgt die Löschung der Akten 5 Jahre nach Erwerb der Rechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen.

Gut, das ist wohl noch nach § 68 II Satz 3 AufenthV vertretbar.


ThanosSnap schrieb am 14.03.2014 um 08:56:37:
Die Vernichtung der Einbürgerungsakte erfolgt im 6. Jahr nach Erwerb der Rechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen.

Das ist dann aber definitiv Berliner Landesrecht, in BY muss die Akte gem. Art. 6 I BayArchivG i.V.m RdSchrb. des StMI vom 6. 7. 2009 30 Jahre lang aufbewahrt werden. 

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