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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> staatsangehörigkeit für neugeborene https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1390648390 Beitrag begonnen von Star17 am 25.01.2014 um 12:13:10 |
Titel: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 25.01.2014 um 12:13:10
Hallo,
Ich habe eine Frage, und ich brauche etwas Hilfe zu diesem Thema. Ich bekam die deutsche Staatsangehörigkeit im September 2013, bevor ich hatte indischen Nationalität mit Niederlassungserlaubnis (Ich bekam Niederlassungs im Juni 2009). Ich erkundigte mich nach Staatsangehörigkeit für meine neugeborene Tochter (sie geboren vor 3 Monaten in Deutschland). Nach dieser Regel § 4 Abs. 3, ist meine Tochter Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen Ich sprach mit dem Standesamt sie hat mir geantwortet, dass sie mich, meine Tochter ist nicht fähige als die deutsche Staatsangehörigkeit sie sagten, dass meine Studentenzeit nicht, dass 8 Jahre gezählt ( § 4 Abs. 3). Ich bin seit 2004 in Deutschland, auf der Grundlage der Niederlassungs ich bekam Nationalität, jetzt bin ich verwirrt. Bitte helfen Sie mir wenn jede Einrichtung hat eine Lösung zu diesem Problem Vielen Dank MFG Star |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 25.01.2014 um 12:15:47 Star17 schrieb am 25.01.2014 um 12:13:10:
Lass mich raten - Bayern? Zitat:
Ich gehe mal davon aus, dass sie geboren wurde bevor Du die Einbürgerungsurkunde bekommen hast, richtig? |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 25.01.2014 um 12:55:35
Ja, richtig!
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 25.01.2014 um 12:56:51
Ja Bayern München!
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 25.01.2014 um 13:01:27
tja, Studienzeiten sind nach bayerischer Auffassung kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG, insofern entspricht die Auskunft der tatsächlichen Auffassung.
Du könntest einen Staatsangehörigkeitsausweis für Deine Tochter beantragen und bei erwartungsgemäßer Ablehnung klagen, siehe dazu die Rechtsprechung in Sachsen wo die selbe Rechtsauffassung vertreten wird - http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1384081014/0#0 Oder Du stellst für Deine Tochter einen Einbürgerungsantrag nach § 8 StAG, dann wird sie auch so eingebürgert. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 25.01.2014 um 13:09:44
Vielen Dank für Ihre Antwort, sehr hilfreiche Informationen, werde ich das tun,
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 23.02.2014 um 20:51:38
Hallo,
Ich habe noch eine frage. Ich wurde im 20. September eingebürgert, und meine Tochter wurde am 7. September geboren, Kann ich jetzt antrag für die Einbürgerung für meine tochter(sie ist 6 monate alt) oder muss ich warten. könnten Sie mir bitte helfen (eine Klausel oder Regel hilft mir viel). Vielen Dank MFG Star |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 23.02.2014 um 20:57:43
8.1.3.6 StAR-VwV (die in Bayern noch Anwendung finden).
Minderjährige Kinder Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt. Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Es kann Dir auch aus der Praxis sagen, dass es in München klappt. Habe ich schon ein Paar mal erlebt. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 23.02.2014 um 21:48:37
Vielen Dank für die antwort.
Ich muss drei Jahre für die Einbürgerung warten? Gibt es eine andere Lösung, wie meine Tochter haben keine andere Staatsangehörigkeit. MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 23.02.2014 um 21:50:45 Star17 schrieb am 23.02.2014 um 21:48:37:
Bitte alles lesen: Zitat:
Dein Kind lebt sein ganzes Leben in D... |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 23.02.2014 um 22:07:08
Vielen Vielen Dank,
Ich habe nicht gesehen das punkt. Ihre Punkte sind sehr hilfreich MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 11.03.2014 um 20:07:30
Hallo,
Ich schickte einen Brief an KVR München in Bezug auf die Einbürgerung zu meiner Tochter nach dem Recht StAR-VwV 8.1.3.6. Aber heute habe ich einen Brief von ihnen, dass, ich muss für die deutsche Visum für meine Tochter beantragen (mit visum antrag und Termin??) Ich habe das nicht verstanden. Können Sie bitte mir empfehlen, dass, sollte ich dem Anwalt für diese zu gehen. Vielen Dank für ihre helfe MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von erne am 11.03.2014 um 20:25:27 Star17 schrieb am 11.03.2014 um 20:07:30:
die Tochter ist doch in Deutschland? wenn ja, dann ist das ein Missverständniss. Entwerder du hast was falsch verstanden, oder der MA der Behörde hat was falsch verstanden oder er ist schlicht unfähig. Schreib keinen Brief, gehe zur EBH und lass dich dort beraten und stelle dort entsprechenden Antrag. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Saxonicus am 11.03.2014 um 20:52:18 Star17 schrieb am 11.03.2014 um 20:07:30:
Kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis, denn bislang ist das Kind ja noch ein Ausländer. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 11.03.2014 um 20:53:05
Vielen Dank für Ihre antwort.
Meine Tochter ist von Geburt hier. Ich versuchte telefonieren oft, sie reagierte nicht. So habe ich immer eine E-Mail schreiben.. Die antwort von EBH --------------------------------------------------------------------------------- ''Sehr geehrter Herr XXX, die frühest mögliche Weise für die Einbürgerung für das Kind wäre eine Miteinbürgerung zusammen mit der Mutter. Der Ehegatte eines Deutschen könnte nach drei Jahren Aufenthaltszeit in Deutschland eingebürgert werden, sofern die Ehe zwei Jahre besteht'' ---------------------------------------------------------------------- und Ich habe antwort ----------------------------------------------------------------------- besten Dank für Ihre schnelle Rückmeldung! Vor ungefähr einem halben Jahr wurde meine Tochter XXX (Geb.: 10.09.2013) in München, Klinikum Schwabing geboren. Sie hat immer noch keine Staatsangehörigkeit. Seit der Geburt hielte sich unsere Tochter in Deutschland auf. Wir möchten mit unserer Tochter, Ihren Großeltern besuchen und warten seit mehreren Monate auf einer Lösung, damit wir reisen können. Da meine Frau nur seit 2 Jahre in Deutschland ist, würde eine Miteinbürgerung zusammen mit der Mutter länger als einem Jahr dauern. Ich bitte Sie von ganzem Herzen, mir in dieser Situation mir zu helfen, da meine Eltern alt, schwer krank und mit eingeschränkter Beweglichkeit sind. Daher möchten wir die Chance wahrnehmen, dass sie die eigene Enkelin zu sehen bekomme bevor es zu spät ist. Hiermit möchte ich gemäß § 8 StAG (8.1.3.6 StAR-VwV) die deutsche Einbürgerung für meine Tochter beantragen. Falls Sie noch weitere Dokumente benötigen, bitte ich Sie mich umgehend zu benachrichtigen. Sehr gerne möchte ich mit Ihnen einen Termin vereinbaren, um den erforderlichen Unterlagen persönlich abzugeben. Ich danke Ihnen sehr für Ihre wertvolle Unterstützung -------------------------------------------------------------------------------- Vielen Dank MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Saxonicus am 11.03.2014 um 21:18:54 Star17 schrieb am 11.03.2014 um 20:53:05:
Natürlich hat das Kind eine Staatsangehörigkeit, nämlich die von seinen Eltern. Zum Zeitpunkt seiner Geburt warst Du indischer Staatsbürger (und die Mutter wohl auch ?), demzufolge besitzt das Kind ebenfalls die indische Staatsangehörigkeit. Deshalb benötigt es auch einen indischen Pass und den bekommst Du unter Vorlage der Geburtsurkunde beim indischen Konsulat. Ob für das Kind das Optionsmodell zutreffen könnte, ist zunächst zweitrangig und sollte noch geklärt werden. Nach bayrischen Rechtsverständnis trifft die Optionsregelung anscheinend nicht zu. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 11.03.2014 um 21:43:40 Saxonicus schrieb am 11.03.2014 um 21:18:54:
das stimmt nicht, siehe sec. 4 Citizenship Act, 1955. Ein im Ausland geborenes Kind, welches nach dem 4.12.2004 geboren wurde, erwirbt die indische Staatsangehörigkeit nur dann, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres bei der indischen AV registriert wird. Das Kind ist derzeit staatenlos und es besteht nach dt. Recht auch keinerlei Verpflichtung, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben um die Staatenlosigkeit zu beenden. Das Kind hat Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose, außerdem braucht es einen Aufenthaltsititel nach § 28 AufenthG. Das KVR hat hier zurecht darauf hingewiesen. Der Antrag auf Einbürgerung kann weiter laufen sofern ein ordentlicher Antrag gestellt wurde. Das Kind muss nicht die Einbürgerung der Mutter abwarten. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 11.03.2014 um 21:47:17
Kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis, denn bislang ist das Kind ja noch ein Ausländer
Entschuldigung!, Aufenthaltseralaubnis keine Visum |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 11.03.2014 um 22:14:35
Vielen Dank für die Antworten,
ich muss indischen Pass für sie beantragen, dann deutsche Aufenthaltserlaubnis und dann die Einbürgerung (Habe ich richtig verstanden?). Außerdem ist ihre Mutter nicht indische, sie ist tunesischen Staatsbürger. Vielen Dank MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 11.03.2014 um 22:27:44 Star17 schrieb am 11.03.2014 um 22:14:35:
Ja, wobei das mit dem indischen Pass fraglich ist. Es kann durchaus sein, dass Dein Kind die tunesische Staatsangehörigkeit hat was den Erwerb der indischen ausschließen würde. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Saxonicus am 11.03.2014 um 22:29:10 schrieb am 11.03.2014 um 21:43:40:
Star17 schrieb am 25.01.2014 um 12:13:10:
Es bleibt also noch ausreichend Zeit, um das Kind beim indischen Konsulat zu registrieren und damit die Staatenlosigkeit zu vermeiden. Inwieweit noch die Staatsangehörigkeit der tunesischen Mutter in Frage kommt, wäre ebenfalls zu prüfen. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 11.03.2014 um 22:30:23
Dann hat es ja zumindest die tunesische Staatsbürgerschaft. Ob du jetzt zusätzlich deinem Kind die indische Staatsbürgerschaft verschaffen willst, um die Staatsangehörigkeit anschließend wieder in ihrem Namen loszuwerden? Mit der tunesischen Staatsbürgerschaft kann das Kind unproblematisch unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert werden. Bei der indischen Staatsbürgerschaft weiß ich jetzt nicht wie leicht es ist wieder ausgebürgert zu werden, oder ob man das erst mit 16 oder so machen kann.
Also bevor du dir/deinem Kind jetzt einen Klotz ans Bein bindest.... Dann lieber das Kind nicht bei den Indern registrieren, sondern nur über die Mutter die tunesische Staatsbürgerschaft geltend machen. Zitat:
Das Kind kriegt also von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis... Insofern gibt es nicht sooo einen Zeitdruck das richtige zu machen. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 11.03.2014 um 22:43:18
Die indische Sta. geht ex lege (automatisch) mit dem Erwerb einer anderen Sta. verloren, das ist nicht so problematisch. Ob sie überhaupt erworben werden kann ist eine andere Frage, weil sich die tunesischen Quellen hier widersprechen (automatischer Erwerb vs. Antrag).
Falls jedenfalls die tun. Sta. nicht automatisch erworben wurde und die indische nicht in Frage kommt, wäre Staatenlosigkeit hier sogar die geschickteste Lösung. Das Kind würde allerspätestens mit fünf Jahren einen Anspruch auf Einbürgerung gem. Art. 2 Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) erwerben. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 12.03.2014 um 16:13:00
Danke sehr für Ihre Vorschläge
Ich hatte Niederlassungserlaubnis, wann das Kind geboren wurde, ob ich für die indischen Reisepass beantragen, das Kind auch bekommen Niederlassungserlaubnis? Ihre Mutter hatte befristet Aufenthalterlaubnis mit tunesischen Pass. für den tunesischen Pass zu beantragen, wird das Kind befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten? Nun kommt die Frage, welcher Nationalität ich muss bevorzugen. Indische oder tunesischen oder die Aufenthaltserlaubnis des Kindes ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern Vielen Dank |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 12.03.2014 um 19:19:22 Star17 schrieb am 12.03.2014 um 16:13:00:
Nein, eine einfache Aufenthaltserlaubnis und das unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Star17 schrieb am 12.03.2014 um 16:13:00:
Die tunesische ist primär zu prüfen. Falls sie die tunesische Staatsangehörigkeit automatisch mit der Geburt erworben hat, dann bekommt sie die indische nicht mehr. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 11.04.2014 um 20:54:24
Hallo,
Ich habe heute angefragt bezüglich indischen Pass, meine Tochter, aber das Konsulat sagte, sie kann nicht indische Staatsangehörigkeit zu bekommen. 1. Wie ich nicht mehr indischer Staatsbürger 2. Sie dort nicht in Indien geboren. 3. Zumindest ihre Mutter haben sollte indische Staatsangehörigkeit, und sie nicht. Dann kontaktierte meine Frau tunesischen Konsulat. Sie sagten, das ist sehr kompliziert und sie braucht um vor Gericht zu gehen in Tunesien, die Staatsangehörigkeit für das Baby behaupten (da sie nicht dort wohnen und dort geboren Vater ist anderer Nationalität) und viele weitere Dokumente und es ist sehr schwierig, für meine Frau zu reisen, 6 Monate Baby, keine Pass-oder Reisedokument haben Bitte helfen Sie mir. soll ich gehen, um Anwalt bitte Rat Vielen Dank MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 11.04.2014 um 21:11:13
Waren das nur Telefongespräche?
Hol dir das doch bitte schriftlich. Also konkreten Antrag bei den Konsulaten stellen, und das Ergebnis analysieren. So Telefongespräche nützen euch nix. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 11.04.2014 um 21:13:43 Star17 schrieb am 11.04.2014 um 20:54:24:
Lasst Euch von beiden Botschaften die Mitteilung schriftlich geben, dass Eure Tochter keine der beiden Staatsangehörigkeiten automatisch erworben hat. Ansonsten bleibt es dabei, dass Du für Dein Kind die Einbürgerung und/oder einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen sollst. Falls sich die EBH weiterhin weigert, kannst Du einen Anwalt hinzuziehen. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 11.04.2014 um 21:28:52
Ja das ist Telefongespräche,
Das ist sehr guter Vorschlag, ich werde sie bitten, mir schriftlich geben. Vielen Dank |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 11.04.2014 um 21:36:44 Star17 schrieb am 11.04.2014 um 21:28:52:
Ja aber bitte nicht den Allgemeinen Fall anfragen, sondern euren speziellen Fall. Also nicht so anfangen: Zitat:
Sondern ungefähr so: Zitat:
Das gleiche auch bei der tunesischen Botschaft. Also euren Fall anfragen und nicht Fallkonstellationen anfragen. Weil dann kriegt ihr auch ANtworten von den Konsulaten wo sie entweder die Staatsangehörigkeit geben oder nicht. Hat dein Kind keine der beiden Staatsangehörigkeiten, dann kannst du zumindest den Reisepass von der deutschen Ausländerbehörde erstellen lassen. Dann könnt ihr auch mit dem Kind reisen, also auch nach Tunesien fliegen und das klären. Aber ich würde an deiner Stelle parallel dem Vorschlag von Bayraqiano folgen und auf die deutsche Staatsbürgerschaft pochen. Und ggf. muss man den Anwalt einschalten und einklagen. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Saxonicus am 11.04.2014 um 22:46:27 Aras schrieb am 11.04.2014 um 21:36:44:
Wie kann er für das Kind "auf die deutsche Staatsangehörigkeit pochen" wenn zum Zeitpunkt der Geburt kein Elternteil deutscher Staatsangehöriger war und die Optionsregelung nicht anwendbar ist ? |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 11.04.2014 um 23:00:12 Star17 schrieb am 25.01.2014 um 12:13:10:
Star17 schrieb am 25.01.2014 um 12:13:10:
Star17 schrieb am 25.01.2014 um 12:13:10:
Wäre das Kind z.B. in NRW geboren worden, so wäre es deutsch geworden. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Ralf am 12.04.2014 um 01:36:00 Aras schrieb am 11.04.2014 um 23:00:12:
nicht nur das, bei einem Umzug nach NRW oder ein anderes nördliches Bundesland würde vermutlich problemlos die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes festgestellt werden. Eigentlich unverständlich, dass sich da noch niemand bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgeklagt hat, schließlich ist der § 4 Abs. 3 ja nicht mehr so ganz neu. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 12.04.2014 um 10:20:41
verstanden, ich werde Ihren Vorschlag folgen, danke
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 29.07.2014 um 22:49:41
Nach zwei Monaten
Jetzt die indische Konsulat und tunesische Konsulat ausgestellt die brief, die, meine Tochter kann nicht Staatsangehörigkeit zu bekommen. Indische Konsulat schrieb "mindestens ein Elternteil muss indischer Staatsbürger sein, während die Anwendung für Nationalität". Tunesischen Konsulat schrieb: "der Name des Kindes, XXXX, gemäß den tunische Gesetzen, nicht in der Melderegistern des Standesamtlichen des Generalkonsulat eingetragen ist". Jetzt eingereicht ich die Unterlagen an das Kreisverwaltungsreferat München. sie sagte dass sie mich zu informieren Welche Reisedokument meine Tochter bekommen? staatenlos?. Braucht sie Visum außerhalb Deutschland Beispiel anderer EU-Länder zu reisen? Welche Staatenlosenpass Neugeborenen bekommen?. Bitte helfen Sie mir mit Informationen/Vorschläge oder mit Ihren Erfahrungen Menschen hilft, in diesem Forum |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 29.07.2014 um 22:52:33
Warum verklagst du nicht die Stadt München?
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 29.07.2014 um 22:57:13 Star17 schrieb am 29.07.2014 um 22:49:41:
Ja. Star17 schrieb am 29.07.2014 um 22:49:41:
Nein, i.d.R nicht. Ich würde Dir aber trotzdem raten, auf einen Staatsangehörigkeitsausweis zu klagen. Deine Tochter ist Deutsche..http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1384081014/5#5 |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 03.08.2014 um 18:36:01
Ich erhalten habe staatenlos grau reisePass für ein Jahr (mit einem Jahr Aufenthaltstitel) für meine 10 monate Tochter von KVR München. Sie sagten, dass mir, dass dieser Pass nicht nach einem Jahr verlängert zu bekommen. Ich muss warten, ein Jahr danach, um die Verlängerung zu bekommen. Auch hier muss ich für ein Jahr warten? (Ohne reisen). Ich fragte sie, sagten sie, es ist nicht ihr Problem. Bin ich berechtigt, für die Einbürgerung für meine Tochter im September nächsten Jahres gelten (als ich war eingebürgerte im September 2013). Bitte Sie jemand mir helfen mit dieser Situation, diese situation ohne ende.
Vielen Vielen Dank für Ihre antworten |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 03.08.2014 um 18:58:17 schrieb am 29.07.2014 um 22:57:13:
Gehe zu einem Anwalt für Verwaltungsrecht und am Besten mit Erfahrung im Einbürgerungsrecht und verklage die Stadt München. Deine Tochter ist deutsche. Nur Bayern verhält sich da falsch. Wenn du zu geringes Einkommen hast, dann geh zum Amtsgericht und hol dir Beratungshilfeschein. Du kannst auch Prozesskostenhilfe als Darlehen gewährt bekommen. Ich kann dir nur raten endlich die Stadt zu verklagen. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 03.08.2014 um 20:29:24
Vielan Dank Aras,
Ich werde einen Anwalt zu kontaktieren, wie von Ihnen vorgeschlagen, |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 03.08.2014 um 20:37:04
Viel Erfolg und halte uns bitte am Laufendem.
Du kannst deinen Anwalt auch auf diesen Thread hinweisen. Aber verweise ihn auch auf VG Ansbach, Urteil vom 07.05.2014 - AN 4 K13.01916. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 29.04.2015 um 21:46:35
Hallo Alle,
weiterführung meiner problem.. Letztes Jahr, bekam ich staatenlos Reisepass für ein Jahr für meine Tochter und er nicht verlängerbar ist. Ab dem 20 September 2015, werden zwei Jahren seit dem ich eine deutschen Einbürgert ist. ''wenn ein Elternteil seit Jahren eingebürgert ist, meine Tochter sollte auch von September eingebürgert zu werden''. Heute ich habe kontaktiert KVR München, sagten sie, wie meine Tochter ist staatenlos, sie können nicht einbürgern. Sagt, Staatsangehörigkeit aus Tunesien zu bekommen, wie ihre Mutter ist Tunesien. Leztes jahr, die tunesischen Konsulat abgelehnt meine Töchter Einbürgerungs antrag unter Angabe Der Grund war, dass „der Name des Kindes, XXXX, gemäß den Tunische Gesetzen, nicht in der Melderegistern des Standesamtlichen des Generalkonsulat eingetragen ist, demzufolge ist eine Einbürgerung für meine Tochter nicht möglich hat mir jemand helfen in diesem Thema Sie sich bitte Vielen Dank MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 29.04.2015 um 22:43:21
Hast Du jetzt endlich mal einen Staatsangehörigkeitsausweis für die Tochter beantragt so wie vor über einem halben Jahr vorgeschlagen?
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 29.04.2015 um 23:50:26
sagten sie, wie meine Tochter ist staatenlos, sie können nicht einbürgern
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 29.04.2015 um 23:53:01
Hast du den Staatsangehörigkeit für deine Tochter beantragt und 25 € gezahlt?
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 30.04.2015 um 10:08:21
Hallo Aras,
Lesen Sie bitte die oben Im Jahr 2013 war es nicht möglich, wie meine Tochter geboren, nachdem ich einbürgern ist. Indischen und tunesische Konsulat abgelehnt zu ihrer Staatsangehörigkeit registrieren (Gründe, lesen Sie bitte oben). sie bekam statenlos ausweiss letzes jahr für 1 Jahr Gültigkeit der bald abläuft und nicht verlangert. wenn ich einen Termin gebeten für deutsche einbürgerung, sagten sie, sie können es nicht weil keine sie hat keine Nationalität. Vielen Dank |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 30.04.2015 um 10:13:39 Star17 schrieb am 29.04.2015 um 23:50:26:
Mal davon abgesehen, dass diese Aussage so gar keinen Sinn ergibt, geht es hier nicht um die Einbürgerung, sondern um die Feststellung dass Deine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben hat. Der BayVGH hat mittlerweile entgegen der bay. Praxis entschieden, dass Studienzeiten als gewöhnlicher Aufenthalt gelten und somit auch in Deinem Fall die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt vorlagen (-> http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1427038802/2). Beantrage einfach unter Hinweis auf das Urteil des BayVGH einen Staatsangehörigkeitsausweis (NICHT Einbürgerung) für Dein Kind und warte das Ergebnis ab. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 30.04.2015 um 14:44:39
Vielen Dank,
Ich kann gehen und dort direkt beantragen, ist dies ein Gericht oder? |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von lottchen am 30.04.2015 um 15:35:37
Für den Landkreis München gilt z.B. das hier. Dürfte im Rest von Bayern auch nicht viel anders sein:
https://www.landkreis-muenchen.de/familie-gesellschaft-gesundheit-soziales/auslaender/staatsangehoerigkeitsausweis-beantragen/ |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 04.05.2015 um 14:55:42
Hallo,
Ich habe einen Brief an München KVR geschrieben und das ist die Antwort...irgendwelche Ideen ......................................................... Sehr geehrte Herr XXXX, gegen das von Ihnen zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.02.2015 hat der Freistaat Bayern Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt die Weisungslage in Bayern unverändert. Nach der derzeit in Bayern geltenden Weisungslage sind die Studienzeiten nur als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen. Aus diesem Grund hat Ihre Tochter nach der derzeit in Bayern geltenden Weisungslage nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG erworben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt abzuwarten Vielen Dank MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 04.05.2015 um 15:17:33
Na gut. Bis der BGH das entscheidet, könnte es bißchen dauern. Wäre ein kurzfristiger Umzug in ein liberales Bundesland möglich? Dann beantragst du dort den Staatsangehörigkeitsausweis.
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Aras am 04.05.2015 um 15:41:32
Ich meine natürlich das BVerwG.
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 04.05.2015 um 16:34:13
Hi Aras,
Vielen Dank Umzug ist nicht möglich momentan, wie mein arbeit ist hier..anderen Ideen.. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von grisu1000 am 04.05.2015 um 20:11:59 Star17 schrieb am 04.05.2015 um 16:34:13:
Die Familie kann umziehen, nimmt den Hauptwohnsitz in einen anderen Bundesland. Du behälst deine Arbeit und dein jetziger Wohnsitz wird Zweitwohnsitz und damit Nebenwohnsitz. Damit würdest du wahrscheinlich zum Wochenendpendler. Damit bekommt deine Steuer dann ein anderes Bundesland, Bayern hat es wahrscheinlich nicht nötig. Star17 schrieb am 04.05.2015 um 14:55:42:
Das ist das richtige Amt, wenn du in der Stadt München wohnst. Wohnst du im Umland, also den Landkreis München ist das Landratsamt München zuständig. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Bayraqiano am 07.05.2015 um 11:17:20 Star17 schrieb am 04.05.2015 um 14:55:42:
Antrag trotzdem stellen - und Bitte nicht wieder ein Jahr Nichts tun und dann hier wieder auftauchen - und die Entscheidung des BVerwG abwarten (wird die Behörde auch machen). Dauer ca. 9 Monate. Sonst einfach warten - und Antrag auf Verlängerung der AE stellen. Was will die ABH schon tun? Abschieben können sie das Kind ohnehin nicht. Wenn das BVerwG sich dem Urteil des BayVGH anschließt (würde mich wundern wenn nicht), ist das Kind dt. und der Drops gelutscht. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 07.05.2015 um 13:53:30
Vielen Dank Bayraqiano...Ich mach dass
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Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Ralf am 07.05.2015 um 23:36:18 schrieb am 07.05.2015 um 11:17:20:
Mich auch. Alles andere als eine erneute Klatsche für Bayern (und damit meine ich jetzt mal nicht die gleichnamige Fußballmannschaft) wäre doch eine Riesenüberraschung. Wann hören die endlich auf mit ihren manchmal seltsamen Rechtsauffassungen und Sonderwegen? Und wenn jetzt wieder ein Bayer daherkommt mit dem Spruch, wonach dort die Uhren anders ticken, dann sage ich: Wie Uhren zu ticken haben, steht im "Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" (EinhZeitG), und auch das ist Bundesrecht! ;) |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von dim4ik am 08.05.2015 um 09:07:39 Ralf schrieb am 07.05.2015 um 23:36:18:
Hab gerade das Gesetz kurz überflogen. Naja, ich kann mir schon gut vorstellen, dass man in Bayern - angesichts der fehlenden Gesetzdefinition - Mitteleuropa als Freistaat Bayern auslegen und somit die bayerische Zeit als Etalon für den Rest des Bundes setzen könnte... ;) Jetzt aber Schluß mit Offtopic :) |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 18.12.2015 um 22:02:36
Hallo
weiß jemand - Entscheidung vom BVerwG? http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-42872?hl=true |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von dim4ik am 19.12.2015 um 23:19:51 Star17 schrieb am 18.12.2015 um 22:02:36:
Das BVerwG wird voraussichtlich Anfang 2016 über den entsprechenden Revisionsantrag entscheiden. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von HeFi am 20.12.2015 um 01:03:12 schrieb am 07.05.2015 um 11:17:20:
Hast Du inzwischen den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für Dein Kind gestellt? Hast Du dazu einen Anwalt (ggf. mit PKH) konsultiert und befasst, wie bereits vor über 1 Jahr geraten? Oder willst Du ein weiteres Jahr untätig vergehen lassen? Du wirst das mMn nicht allein durchfechten können, weil Deine Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um die Komplexität deutschen Rechts bzw. deutscher Gesetze zu verstehen. |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von Star17 am 21.12.2015 um 23:32:44
Hallo,
Ich habe schon gemacht, aber Sie sagten zu warten bis die gesetz angewendet in bayern (werde brief bekommen von kvr). Keine anum wenn..(kann nicht reisen) Momentan, meine tochter hat Fiktionsbescheinigung. Im einem monat, meine frau wird berechtigt für die Einbürgerung (mitburgerung meiner Tochter). wie meine Tochter ist staatenlos und hat keinen Pass, kann ich in Schwierigkeiten wieder für mitburgerung?? Vielen Dank MFG |
Titel: Re: staatsangehörigkeit für neugeborene Beitrag von HeFi am 26.10.2016 um 16:06:17 schrieb am 11.03.2014 um 22:43:18:
Nach meiner Kenntnis des TN-StAG von hier http://www.jurisitetunisie.com/tunisie/codes/national/natio1010.htm wird die tunesische StA automatisch (dh gesetzlich) mit der Geburt vom TN-Vater oder der TN-Mutter erworben. Zitat:
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