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Beitrag begonnen von Dan_ am 21.11.2013 um 18:46:55

Titel: Recht auf Gesprächsprotokoll bei der ABH?
Beitrag von Dan_ am 21.11.2013 um 18:46:55
Guten Abend aller Seits,

Um meine Frage kurz halten. Ich werde demnächst mit und auch einmal ohne meine Anwältin zur ABH vorsprechen müssen. Da ich in der Vergangenheit oft vieles negativ aufgenommen habe, im bezug auf die Kommunikation. Sprich - An Tag 1 wird einem XY erzählt, und am Tag 2 weis man aus zauberhand nichts mehr von XY sondern YXZ. Um einfach diesem .. Umstand aus dem Wege zu gehen, wollte ich hiermit mal Fragen, ob ich ein Recht auf das Protokollieren des Gesprächs habe, auch in Form (wenn überhaupt vorhanden) von irgendwelchen Paragraphen.

Noch eine ganz dämliche Frage ;)
Darf ich, oder wer genau muss dann das Protokoll anfertigen im Falle eines Falles?


P.S. Ich weis, ich könnte auch meine Anwältin mal fragen - logisch ;) Aber diese ist bis zu dem termin leider nicht mehr im Hause, und bis dahin wollt ich mich selbst einmal schlau machen (lassen).


Zu mir.

Komme aus Stuttgart / BW.



Gruß & Danke.

Titel: Re: Recht auf Gesprächsprotokoll bei der ABH?
Beitrag von reinhard am 21.11.2013 um 18:59:43
Nein, Du hast kein Recht auf ein Protokoll irgend einer Art.

Deshalb wäre es bei solchen Sachen besser, auf alle Gespräche und Telefonate zu verzichten und alles schriftlich vorzubringen. Sobald Du die schriftliche Antwort hast, ist alles viel klarer.

Das REDEN ist ja gerade dazu da, dass es hinterher zwei verschiedene Erinnerungen dazu gibt. Und einen Monat später gibt es eben andere Erinnerungen daran. Aber wirklich darauf bauen kannst Du nicht.

Titel: Re: Recht auf Gesprächsprotokoll bei der ABH?
Beitrag von Märchenprinz am 21.11.2013 um 20:14:25

reinhard schrieb am 21.11.2013 um 18:59:43:
Nein, Du hast kein Recht auf ein Protokoll irgend einer Art.


So pauschal ist das falsch.
Jeder hat das recht nach §14 Abs. 4 VwVfG zu Verhandlungen und Besprechungen bei einer Behörde mit einem Beistand zu erscheinen. Dieser kann daneben sitzen und sich zum gesagten Notizen machen, also ein Gesprächsprotokoll anfertigen. Der Beistand ist entsprechend Zeuge und kann jederzeit über die Äußerungen des SB eine EV abgeben.

Titel: Re: Recht auf Gesprächsprotokoll bei der ABH?
Beitrag von Dan_ am 21.11.2013 um 21:03:16
Alles klar, danke an beide ;)


Gruß


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