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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
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Beitrag begonnen von fufu_54 am 24.10.2013 um 14:29:09

Titel: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von fufu_54 am 24.10.2013 um 14:29:09
hallo zusammen,

hiermit wende ich mich an euch mit der hoffnung auf hilfe.

2005 wurde ich rechtskräftig zu 7,6 jahren wegen unerlaubter einfuhr von betäubungsmitteln verurteilt. ende 2009 wurde ich nach meiner entlassung nach 2/3 der haftstrafe nch §54 ausgewiesen. nachdem ich einen antrag auf befristung der einreisesperre gestellt habe und die abschiebekosten bezahlt habe wurde die frist auf 7 jahre gesetzt.
nun sind über 4 jahre um und laut ausländerrecht kann die frist bei tadellosem verhalten während und nach der abschiebung bis zu 3 jahre verkürzt werden quasi nach dem vierten jahr was in meinem fall so ist.

meine situation hat sich zusätzlich verändert denn ich bin jetzt mit einer deutschen staatsbürgerin verheiratet.

nun meine frage muss ich erst einen antrag auf aufhebung der einreisesperre stellen oder kann ich sofort einen antrag auf familienzusammenführung stellen?? und wenn euch ausserdem irgendetwas hilfreiches zu diesem thema einfällt dann würde ich mich über jede antwort freuen und euch gilt jetzt schon mein dank.


Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von Runenwolf am 24.10.2013 um 14:37:34

fufu_54 schrieb am 24.10.2013 um 14:29:09:
nun meine frage muss ich erst einen antrag auf aufhebung der einreisesperre stellen


Ja natürlich, denn die besteht noch. Einfach so von Amts wegen ist die restliche Einreisesperre natürlich nicht weg, denn wo soll die Behörde denn herwissen, dass du dich tadellos verhalten hast. Das muss erst mal geprüft werden.


fufu_54 schrieb am 24.10.2013 um 14:29:09:
oder kann ich sofort einen antrag auf familienzusammenführung stellen?? 

Kannst du auch machen, aber bevor die Einreisesperre nicht befristet ist, wird über den Antrag auf FZF nicht entschieden werden können.

Also dann schnellstens an die Behörde wenden, die zuständig ist und den Antrag stellen. Du kannst auch jemand in Deutschland schriftlich beauftragen, das für dich zu erledigen, dann entfallen zumindest die Postwege in dein Heimatland (oder wo auch immer du jetzt lebst).

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von fufu_54 am 26.10.2013 um 15:23:38
danke für die antwort!

ich habe noch eine frage wenn ich wieder in deutschland leben darf, wovon ich fest ausgehe, besteht für mich die möglichkeit mich irgendwann einbürgern zu lassen?
 

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 26.10.2013 um 15:36:26

fufu_54 schrieb am 26.10.2013 um 15:23:38:
ich habe noch eine frage wenn ich wieder in deutschland leben darf, wovon ich fest ausgehe, besteht für mich die möglichkeit mich irgendwann einbürgern zu lassen?
 


Grundsätzlich ja. Für Dich gelten aber zwei Fristen:

1) Mindest-Aufenthaltszeit nach der wzeiten Einreise. Wenn der erste Aufenthalt mit Urteil und Abschiebung endete, kann davon nichts angerechnet werden. Du musst also (je nach Situation) drei bis acht Jahre hier leben.

2) Die Vorstrafe muss aus dem Verzeichnis gestrichen sein. Ich kenne die Fristen aber nicht. Diese Zeit musst Du ebenfalls abwarten.
(Hier meldet sich bestimmt die Tage jemand, die/der diese Fristen kennt. Einfach ein bisschen Geduld.)
http://de.wikipedia.org/wiki/Straftilgung

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 26.10.2013 um 15:41:25
Nur um Reinhard zu ergänzen :
es muss aus dem bundeszentralregister getilgt sein. Also selbst wenn du es nicht in deinem führungszeugnis siehst, ist es im Zweifel im bundeszentralregister.

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von planloser am 26.10.2013 um 16:21:36
Man muss zwischen Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauskunft unterscheiden, für eine Einbürgerung ist das BZR relevant.

Die Tilgungsfristen für das BZR sind im § 46 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) geregelt.

Bei einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten ist die Tilgungsfrist aus dem BZR sehr lange, nämlich 15 Jahre + 38 Monate ab dem Tag des ersten Urteils.

Für das Führungszeugnis beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre + 38 Monate ab dem Tag des ersten Urteils.

Anträge auf vorzeitige Tilgung sind zwar möglich, die Aussicht auf Erfolg ist dabei aber äusserst gering.

Ich habe selbst erst seit rund 2 Monaten eine "saubere" BZR Auskunft, 52 Monate Freiheitsstrafe im April 1994 waren bis August 2013 im BZR.

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 26.10.2013 um 16:44:34
Dann wäre eine Einbürgerung ab ungefähr 2023 möglich.

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von Alana am 26.10.2013 um 18:36:16

fufu_54 schrieb am 24.10.2013 um 14:29:09:
2005 wurde ich rechtskräftig zu 7,6 jahren wegen unerlaubter einfuhr von betäubungsmitteln verurteilt. ende 2009 wurde ich nach meiner entlassung nach 2/3 der haftstrafe nch §54 ausgewiesen. 

Ist denn nicht das letzte Drittel der Haftstrafe noch offen, das nach Einreise noch abgesessen werden müsste? Das wären dann noch zweieinhalb Jahre. Oder gibt es bereits einen Bescheid, dass die Reststrafe erlassen wird?

Wenn die Reststrafe noch abgesessen werden müsste, würde soweit ich weiß die Gesamtstrafe von siebeneinhalb Jahren ab Urteil angerechnet werden: Tilgung aus dem Bundeszentralregister dürfte dann ab Ende 2027 erfolgen, wenn in der Zwischenzeit keine Straftaten hinzukommen. Bei Erlass der Reststrafe käme ich dann auf eine Tilgung Ende 2024. Oder mache ich hier irgendeinen Denkfehler?

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von planloser am 26.10.2013 um 19:32:47
Erratum: Wie komme ich bloß auf 38 Monate Freiheitsstrafe? (ev. in einem anderen Thread)

Wie das mit dem nicht vollstrecktem Strafrest ausschaut kann ich nicht wirklich beurteilen, denn wenn es sich um eine vorzeitige Abschiebung nach § 456a StPO gehandelt hat, dann ist der Haftbefehl für den Strafrest ohnehin noch ein Thema, der gilt bei diesem Strafmaß nämlich 20 Jahre lang!

Um das aber vernünftig beantworten zu können, müssten wir exakte Fakten kennen.

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 26.10.2013 um 19:37:51
Also: Verurteilung 2005, Strafe bis 2012/13, Streichung aus dem Register 15 Jahre später, also 2027/28, danach ist eine Einbürgerung möglich.

Eine "Splittung" der Strafe (zwei Drittel sofort, ein Drittel zur Bewährung ausgesetzt oder Vollstreckung nach Wiedereinreise) hat ja keinen Einfluss auf diese Fristen.

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von fufu_54 am 26.10.2013 um 22:40:54
erstmal danke für eure beteiligung leute!

ich wurde vom amtsgericht nach 2/3 der haftstrafe zur bewährung entlassen. ich wurde nachdem ich 18 tage frei war abgeschoben. mich erwartet nach der wiederkehr keine haft!

Titel: Re: ausweisung §54, einreisesperre, antrag auf familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 27.10.2013 um 11:52:10
Dann musst Du nur eine lange Zeit bis zur Löschung abwarten. Die Löschung findet nicht statt, wenn Du wegen einer neuen Straftat erneut verurteilt wirst, ansonsten ist es so.

Auf Antrag kann die Zeit verkürzt werden, in das Praxis ist das sehr, sehr selten erfolgreich. Aber es finden alle paar Jahre Wahlen statt, neue Regierungen, neue Programme – halte Dich auf dem Laufenden, damit Du mit bekommst, wenn sich etwas ändert.

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