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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> !!!Abschiebung mit Aufenthaltsgestattung!!!
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Beitrag begonnen von Ubaid Raza am 22.10.2013 um 23:00:10

Titel: !!!Abschiebung mit Aufenthaltsgestattung!!!
Beitrag von Ubaid Raza am 22.10.2013 um 23:00:10
Hello,

Ich hätte gerne fragen, ob man mit Aufenthaltsgestattung abgeschoben werden kann, wenn nicht, können Sie mir § nummer geben. Kriegt man die bescheinigung bevor er abgeschoben wird?


Zurzeit ich mache sowieso Hauptschulabschluss, aber ich habe Realschulabschluss (in Pakistan gemacht) Zeugnis. Darf man überhaupt mit ausländische Zeugnis Ausblidung machen?

Mit Freundlichen Grüßen,
Ubaid Raza

Titel: Re: !!!Abschiebung mit Aufenthaltsgestattung!!!
Beitrag von Saxonicus am 22.10.2013 um 23:30:33
Eine Aufenthaltsgestattung erhält man zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland. Wenn das Asylverfahrung negativ beschieden wurde, entsteht eine Ausreiseverpflichtung. Kommt man dieser nicht fristgemäß nach, wird man abgeschoben. 

Titel: Re: !!!Abschiebung mit Aufenthaltsgestattung!!!
Beitrag von schweitzer am 23.10.2013 um 07:51:02
Eine Aufenthaltsgestattung gilt im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts zur Durchführung eines Asylverfahrens. Solange es keine unanfechtbare Entscheidung des Bundesamtes über Deinen Asylantrag gibt bzw. keine nach dem AsylVfG oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, bíst Du damit auf der sicheren Seite und kannst nicht abgeschoben werden.

Wann eine Aufenthaltserlaubnis erlischt, kannst Du in § 67 AsylVfG nachlesen. Im Übrigen kann eine Abschiebung nur bei bestehender Ausreisepflicht erfolgen. Eine Aufenthaltsgestattung belegt aber gerade, dass jemand (noch) nicht ausreisepflichtig ist.  Das wäre erst mit einer Duldung der Fall.

Zur Frage der Ausbildung muss man konkret schauen. - Frage am besten mal bei einer Flüchtlingsberatungsstelle nach, ob bzw, wo in Deinem Bundesland es IQ-STellen gibt. Dort, ggf. auch bei der IHK oder der Handwerkskammer könntest Du Dich konkreter beraten lassen.

Allerdings habe ich nicht so sehr viel Hoffnung, dass Dir der pakistanische Realschulabschluss hier in Deutschland viel bringen wird. Aber nachfragen kostet ja erstmal nichts ...


=schweitzer=

Titel: Re: !!!Abschiebung mit Aufenthaltsgestattung!!!
Beitrag von sailor am 23.10.2013 um 18:56:33
Für die Anerkennung von Schulabschlüssen ist z.B. in NRW die Betirksregierung zuständig, das kann aber je nach Bundesland anders geregelt sein.

Grundsätzlich ist für eine normale betriebliche Ausbildung ein Schulabschluß nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis wird nur schwer, ohne Schulabschulß eine Ausbildungsstelle zu finden, da die Anforderungen in der Berufsschule ohne ausreichende schulische Kenntnisse schwer zu erfüllen sind.
Anders sieht es in der Regel bei schulischen Ausbildungen aus, dort ist of ein bestimmter Abschluß als Eingangsvoraussetzung vorgeschrieben, z.B. Erzieher Altenpfleger,...

Genaue Informationen zu den Voraussetzungen für die einzelnen Berufe findest du unter http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/

Titel: Re: !!!Abschiebung mit Aufenthaltsgestattung!!!
Beitrag von Ubaid Raza am 25.10.2013 um 15:18:38
ok, ich danke euch für Antwort.

Wenn Asylverfahrung is abgelent, kriege ich besheid, dass ich Deutschland verlassen muss, weil ich nicht abgeschoben möchte. Ich kann selber Deutschland verlassen und dann wieder in Pakistan Visum beantragen, damit ich meine Schule und Ausbildung fertig machen kann.

Ich habe gehört, wenn man abgeschoben wird, darf er nicht 5 bis 10 Jahren nach Deutschland kommen. :(

Titel: Re: !!!Abschiebung mit Aufenthaltsgestattung!!!
Beitrag von Saxonicus am 25.10.2013 um 15:33:12

Desi Munda schrieb am 25.10.2013 um 15:18:38:
Ich habe gehört, wenn man abgeschoben wird, darf er nicht 5 bis 10 Jahren nach Deutschland kommen.

Wenn Du abgeschoben wirst, dann gilt die Einreisesperre dauerhaft. Es sei denn Du beantragst eine Befristung der Einreisesperre. Zudem müssen die entstandenen Abschiebekosten zurückerstattet werden. Da können im Falle Pakistan schon mal Beträge im 4stelligen €uro-Bereich zusammenkommen. Für eine erneute Einreise brauchst Du dann aber trotzdem einen nachvollziehbaren Grund.

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