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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Wiedereinreise und Abschiebekosten
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Beitrag begonnen von supetar am 13.10.2013 um 18:29:23

Titel: Wiedereinreise und Abschiebekosten
Beitrag von supetar am 13.10.2013 um 18:29:23
Hallo!

Vor über 20 Jahren wurde eine Person zu 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Trotz 2/3 kam es zur (freiwilligen) Abschiebung.

Nun keimt der Wunsch nach Wiedereinreise nach Deutschland, doch die Sperre besteht und das Ausländeramt verlangt nun EUR 1.250 Abschiebekosten, bevor überhaupt über den Fall beschieden wird!

Drei Fragen:

a) Nach über 20 Jahren besteht überhaupt noch Sperre bzw. müßte doch schnell gelöscht werden?

b) Was kann gegen diesen "erpresserischen" Versuch die Abschiebekosten einzureiben unternommen werden?

c) Kosten für Löschung? Anwalt zwingend notwenig oder gibt es "unabhängigere" Stelle um Löschung zu veranlassen?

Vielen Dank!
:)

Titel: Re: Wiedereinreise und Abschiebekosten
Beitrag von reinhard am 13.10.2013 um 18:57:00
Die Kosten für die Lösung liegen (weiß ich nicht genau) bei 80 Euro.

Die Kosten der Abschiebung sind unabhängig von der Befristung - man sollte also auf einem Bescheid zur Befristung bestehen.

Nach 20 Jahren sollte das tatsächlich möglich sein, kann aber von weiteren Nachweisen (bei Drogenstraftaten aktueller Drogentest, aktueller Registerauszug / Führungszeugnis) abhängig gemacht werden.

"Oberhalb" der ABH gibt es die Fachaufsicht. Die ist je nach Bundesland beim Innenministerium oder dem Regierungspräsidium. Die würde ich anschreiben, bevor ich Geld für einen Anwalt ausgebe.

Titel: Re: Wiedereinreise und Abschiebekosten
Beitrag von supetar am 16.10.2013 um 00:09:44
Danke für die Antwort bisher.

Nach einigem browsen habe ich von diesem Urteil gelesen:

Urteil - 19/09/2013 - Filev und Osmani - Rechtssache C-297/12

Ist es möglich, daß in diesem Fall (ähnlich wie Osmani gelagert) angesichts der schon vergangenen Zeit (definitiv vor 2005) möglicherweise dieses Urteil greift und somit das Einreiseverbot gelöscht werden muß?

Danke!
:)

Titel: Re: Wiedereinreise und Abschiebekosten
Beitrag von schweitzer am 16.10.2013 um 07:39:59
Das sehe ich so.

Aber: Offenbar sagt das Urteil nur etwas zur Unzulässigkeit des Einreiseverbots als Folge der vollzogenen Abschiebung/Ausweisung, aber nichts zu den Abschiebekosten ...

(Allerdings habe ich mir bislang keinen Zugang zum vollständigen Wortlaut des Urteils bzw. der Urteilsbegründung erschließen können.)


=schweitzer=

Titel: Re: Wiedereinreise und Abschiebekosten
Beitrag von Bayraqiano am 16.10.2013 um 09:20:10

schweitzer schrieb am 16.10.2013 um 07:39:59:
Allerdings habe ich mir bislang keinen Zugang zum vollständigen Wortlaut des Urteils bzw. der Urteilsbegründung erschließen können


http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-297/12&td=ALL

Das ist ein ähnlich gelagerter Fall, die Einreisesperre muss ohne Befristungsantrag gelöscht werden. Eine Einreise in Bundesgebiet wäre entgegen den Regelungen des AufenthG auch nicht strafbar.

Die Abschiebekosten können in einem separaten Verfahren beglichen werden.

Titel: Re: Wiedereinreise und Abschiebekosten
Beitrag von supetar am 16.10.2013 um 22:02:30
Hmmm...

Wie kann ich das verstehen? Ist es besser nun mit Verweis auf das Urteil bei der ABH auf Löschung insistieren - oder einfach mal hinfahren und dann versuchen den Grenzbeamten/ Polizisten zu überzeugen? :-/

Doch die ABH will ohne Begleichung der Kosten nichts unternehmen - und was kann ein Brief an den Dienstherren schon bringen?  :(

Was sollte nun getan werden? Der Fall hat ja schon einen Bart!  :)

Titel: Re: Wiedereinreise und Abschiebekosten
Beitrag von Bayraqiano am 16.10.2013 um 22:34:42

supetar schrieb am 16.10.2013 um 22:02:30:
Ist es besser nun mit Verweis auf das Urteil bei der ABH auf Löschung insistieren - oder einfach mal hinfahren und dann versuchen den Grenzbeamten/ Polizisten zu überzeugen?

3x mal darfst Du raten. Solange die Sperre im AZR vermerkt ist, ist an der Grenze auftauchen nicht sonderlich klug.


supetar schrieb am 16.10.2013 um 22:02:30:
Doch die ABH will ohne Begleichung der Kosten nichts unternehmen

Selbst ohne Filev/Osmani wäre das ein Fall für eine Untätigkeitsklage sofern bereits ein schriftlicher Antrag auf Befristung vor mehr als drei Monaten gestellt wurde. Das nach dem Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und dem Kontakt mit der Aufsichtsbehörde der dritte Weg.

Titel: Re: Wiedereinreise und Abschiebekosten
Beitrag von fons am 02.03.2014 um 01:00:31
auch hier - mit Blick auf den neuen thread gilt:

:closed:

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