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Beitrag begonnen von flippp am 13.08.2013 um 01:17:46

Titel: Intensivsprachkurs unterbrechen zur Wiederholung ohne dass AE erlischt
Beitrag von flippp am 13.08.2013 um 01:17:46
Liebe Forenmitglieder,

ich habe bereits das deutschsprachige Internet und auch das Forum abgesucht, konnte jedoch noch keine Antwort auf das Thema finden.
Ich wuerde mich freuen wenn hier der ein oder andere Erfahrungen und Wissen teilen koennte.

Es geht darum, dass eine Freundin ihren Intensivsprachkurs unterbrechen moechte um die Kursinhalte der vergangenen / erfolgreich absolvierten 4 Sprachkurse im Selbststudium zu wiederholen.
Das ganze moechte sie ohne Unterbrechung der AE (gueltig bis Mar14) machen.

Ist das moeglich? Muss man das foermlich bei der ABH schildern oder einfach Sprachkurs aussetzen und 1,5 Monate spaeter zum naechsten Kurs anmelden?

Vielen lieben Dank fuer einige Antworten.
Flippp

Titel: Re: Intensivsprachkurs unterbrechen zur Wiederholung ohne dass AE erlischt
Beitrag von reinhard am 13.08.2013 um 14:00:40
Dazu müsste sie nachsehen, ob sie eine Nebenbestimmung in ihrer AE hat "erlischt wenn...". Falls die AE mit Abbrechen des Kurses erlischt, darf sie das nicht.

Sie kann auch die ABH fragen, was geht.

Titel: Re: Intensivsprachkurs unterbrechen zur Wiederholung ohne dass AE erlischt
Beitrag von flippp am 13.08.2013 um 15:09:28

reinhard schrieb am 13.08.2013 um 14:00:40:
Nebenbestimmung in ihrer AE hat "erlischt wenn...". Falls die AE mit Abbrechen des Kurses erlischt, darf sie das nicht.


es ist vermerkt "erlischt bei Abbruch/Beendigung" ....

jetzt ist es halt eine Sprachfeinheit ob Abbruch = Unterbrechung oder nicht?!

und ob sich ABH und Sprachschule permanent synchronisieren?

Titel: Re: Intensivsprachkurs unterbrechen zur Wiederholung ohne dass AE erlischt
Beitrag von reinhard am 13.08.2013 um 15:24:25
"Erlischt" heißt eben, erlischt auch, wenn die ABH nichts davon merkt. Das heißt immer, wenn es später rauskommt, können alle späteren Verlängerungen, neue Visa etc. ungültig sein.

Deshalb sollte eine beabsichtigte Unterbrechung immer vorher mit der ABH abgesprochen werden, um
• es sich nach der Absprache und ggf. Widerspruch der ABH noch mal zu überlegen,
• bei Einverständnis einen Vermerk in die Akte zu bekommen, falls jemand bei der ABH krank wird und ein Kollege z.B. einen anonymen Hinweis bearbeitet.

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