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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Neuregelungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht 2013
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Beitrag begonnen von reinhard am 08.08.2013 um 15:37:18

Titel: Neuregelungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht 2013
Beitrag von reinhard am 08.08.2013 um 15:37:18
Der einigen vermutlich bekannte Rechtsanwalt H. Heinhold hat Neuregelungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht in der gemeinsamen Zeitschrift der Flüchtlingsräte in einem Artikel zusammengefasst. Den Artikel gibt es hier:
http://www.frsh.de/fileadmin/schlepper/schl_65_66/s65-66_41-43.pdf

Das ganze Heft ist kostenlos und hier zu finden:
http://www.frsh.de/schlepper/nr-6566-2013/

Titel: Re: Neuregelungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht 2013
Beitrag von Bayraqiano am 14.09.2013 um 10:59:06
Zum 6. September 2013 sind bereits einige Änderungen in Kraft getreten, für das AufenthG in seiner neuesten Fassung siehe: http://www.buzer.de/gesetz/4752/index.htm

Titel: Re: Neuregelungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht 2013
Beitrag von greenock am 14.09.2013 um 11:51:46
Wenn für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 jetzt § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 anwendung findet, wie kann man 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachweisen, wenn man nach 3 Jahren die NE beantragen kann?

Titel: Re: Neuregelungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht 2013
Beitrag von Bayraqiano am 14.09.2013 um 11:56:46
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 AufenthG regeln wann man vom Erfordernis der ausreichenden Sparachkenntnisse (B1), die  Ausländer, welche am 5. September noch keine AE § 28 hatten, nachweisen müssen, um eine NE 28 II zu bekommen, abzusehen ist.

Die 60 Monatsbeiträge sind in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 geregelt. das findet also weiterhin keine Anwendung bei der Erteilung der NE § 28 Abs.2 AufenthG.

Titel: Re: Neuregelungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht 2013
Beitrag von reinhard am 14.09.2013 um 11:57:22

greenock schrieb am 14.09.2013 um 11:51:46:
Wenn für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 jetzt § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 anwendung findet, wie kann man 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachweisen, wenn man nach 3 Jahren die NE beantragen kann?


Es sind deutsch Verheiratete, und es muss nur von einem Ehepartner nachgewiesen werden - in diesem Falle also vom deutschen Partner.

Titel: Wortlaut der Neuregelungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht 2013
Beitrag von gc am 25.09.2013 um 20:17:22
siehe hier:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_RL_Umsetzung_2013.html


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