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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Änderung Beschäftigungsgesätz
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Beitrag begonnen von jeal82 am 05.08.2013 um 22:26:35

Titel: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von jeal82 am 05.08.2013 um 22:26:35
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage die ich mir selber nicht klar beantworten kann.

Ich habe den Link für das neue Beschäftigungsgesetz ab dem 01.07.2013 gesehen.

Dort steht - so wie ich das verstanden habe- das ein Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung länger als 1 Jahr nun das Recht auf eine Ausbildung hat? Und kann man hier auf die Hilfe des JobCenters hoffen?

Mein Freund, Nigerianer ist nun seit 2 Jahren hier und hat gerade noch mal die Gestattung um 6 Monate wieder verlängert bekommen. Das heißt er würde ja in diesen Bereich fallen. Er hat eine abgeschlossene Schneiderausbildung in Nigeria, die ihm hier aber leider nicht viel bringt.


Kann mir da jemand weiterhelfen? Oder habe ich das falsch verstanden?  :-/

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von C_Devil am 05.08.2013 um 23:24:53

jeal82 schrieb am 05.08.2013 um 22:26:35:
Und kann man hier auf die Hilfe des JobCenters hoffen?

Welche Art Hilfe erwartet ihr denn hier vom Jobcenter ??


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von Saxonicus am 05.08.2013 um 23:37:52

jeal82 schrieb am 05.08.2013 um 22:26:35:
Dort steht - so wie ich das verstanden habe- das ein Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung länger als 1 Jahr nun das Recht auf eine Ausbildung hat?

Du meinst wohl die Beschäftigungsverordnung ?

Da steht: Ausbildungszugang mit Vorrangprüfung nach 12 Monaten, Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung nach 48 Monaten.

Die Ausbildungsstätte muß er sich aber schon selber suchen, eventuell hilft ihm die Agentur für Arbeit dabei.

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von schweitzer am 06.08.2013 um 07:55:22

Saxonicus schrieb am 05.08.2013 um 23:37:52:
Da steht: Ausbildungszugang mit Vorrangprüfung nach 12 Monaten,


Wo, bitte, steht das?

Ich zitiere aus § 32 Beschäftigungsverordnung (neu) - hebe Wesentliches hervor:


Zitat:
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung
besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung
einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit
einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung
im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39
bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis
zur Ausübung

1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf


Für eine entsprechende Ausbildung erfolgt hiernach für Personen, die sich seit 12 Monaten geduldet, mit Aufenthaltsgestattung bzw. Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, keine Vorrangprüfung.

Auch die neue DA der Bundesagentur für Arbeit zur neuen Beschäftigungsverordnung sagt nichts Gegenteiliges.

@ jeal:

Ich würde empfehlen, auf die Suche nach einem entsprechenden Ausbildungsplatz zu gehen, bzw. sich beim Jobcenter gezielt nach entsprechenden (noch) freien Ausbildungsplätzen zu fragen. (ggf. mit Verweis auf § 32 der neuen Beschäftigungsverordnung.


=schweitzer=

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von Garret am 06.08.2013 um 08:25:47
Einfach einen Termin bei der Agentur für Arbeit machen. Die Helfen bei der Ausbildungssuche.

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von Bayraqiano am 06.08.2013 um 11:22:42

schweitzer schrieb am 06.08.2013 um 07:55:22:
§ 32 Beschäftigungsverordnung (neu)

passt hier nicht, weil der Freund der TS eine Gestattung und keine Duldung hat (insofern § 61 Abs. 2 AsylVfG).

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von schweitzer am 06.08.2013 um 11:27:37

schrieb am 06.08.2013 um 11:22:42:
passt hier nicht, weil der Freund der TS eine Gestattung und keine Duldung hat. 


Das stimmt nicht - Es heißt extra in § 32 (4) der neuen Verordnung:


Zitat:
(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.


Auch im Absatz 1 wird (nunmehr) die Aufenthaltsgestattung ausdrücklich als mögliche Voraussetzung genannt.

Gerade in der Erweiterung der entsprechenden Regelungen auch für Gestattungsinhaber besteht aus meiner persönlichen Sicht und der vieler langjährig tätiger Flüchtlings- und Migrationsberater ein wesentlicher und langst fälliger Fortschritt. -

Es war IMHO auch kaum einzusehen bzw. rational zu begründen, weshalb bislang an sich ausreisepflichtige Duldungsinhabern gegenüber Personen mit Gestattung, deren Asylverfahren sich durch sie unverschuldet lange hinzogen, "privilegiert" worden sind. - Das ist nun nicht mehr so.


=schweitzer=

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von Bayraqiano am 06.08.2013 um 11:28:55
Du hast recht, da hab ich Abs. 4 überlesen.  :o

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von jeal82 am 07.08.2013 um 08:59:36
Hallo Zusammen,


vielen Dank für eure Rückmeldungen!
Das sind ja tolle Neuigkeiten!
Dann werden wir mal das JobCenter besuchen.

Ich bin gespannt wie die Chancen sind eine Ausbildung zu finden.
Ich könnte mir vorstellen, dass dies nicht so einfach werden wird.
Aber dann versuchen wir mal unser Glück!

Hat jemand eine Idee, die Chancen zu erhöhen? Gibt es da besondere Anlaufstellen oder Berufe, in denen es leichter sein könnte?
Mein Freund würde gerne etwas handwerkliches machen. Er ist gelernter Schneider. Aber mit dem Beruf tut man sich in Deutschland ja etwas schwer.

Vielen Dank nochmal

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von C_Devil am 07.08.2013 um 09:28:25

jeal82 schrieb am 07.08.2013 um 08:59:36:
Dann werden wir mal das JobCenter besuchen. Ich bin gespannt wie die Chancen sind eine Ausbildung zu finden.


Wenn ihr eure Chancen erhöhen wollt, dann geht doch bitte zur Agentur für Arbeit.
Für Arbeitsstellen zur Arbeitsvermittlung und wenn es um Ausbildungsstellen geht, dann zur Berufsberatung.
Das Jobcenter kann euch da nicht weiterhelfen da es da keine Stellen gibt.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Änderung Beschäftigungsgesätz
Beitrag von jeal82 am 07.08.2013 um 09:57:33
Jetzt wo du es sagst!

Danke dir! Du hast natürlich Recht.

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