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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Sprachnachweis Ausnahmereglung
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Beitrag begonnen von edmund otto am 04.08.2013 um 14:11:14

Titel: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Beitrag von edmund otto am 04.08.2013 um 14:11:14
Ich habe ein Frage zum Sprachnachweis A1. Müssen Ehepartner aus den Ländern USA. Kanada und Japan einen Sprachnachweis A1 vor dem Nachzug zum Ehepartner machen oder entfällt der gänzlich.

Titel: Re: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Beitrag von Saxonicus am 04.08.2013 um 14:28:30
Eine Ausnahme besteht für Ehegatten von Ausländern, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen. Letzteres betrifft insbesondere Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Titel: Re: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Beitrag von Petersburger am 04.08.2013 um 20:25:27
Um das etwas klarer auszudrücken (am Beispiel USA):

Ein US-Bürger, der Ehepartner eines Deutschen ist, muß Grundkenntnisse Deutsch nachweisen.

Ein beliebiger Drittausländer, der Ehepartner eines in Deutschland lebenden US-Bürgers ist, braucht keinen Nachweis.

Titel: Re: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Beitrag von erne am 04.08.2013 um 20:25:49

edmund otto schrieb am 04.08.2013 um 14:11:14:
Müssen Ehepartner aus den Ländern USA. Kanada und Japan einen Sprachnachweis A1 vor dem Nachzug zum Ehepartner machen oder entfällt der gänzlich. 

Woher die nachzugswilligen Ehegatten kommen, ist für A1 irrelevant.

Relevant ist, zu wem sie nachziehen

für Nachzug zu einem deutschen Ehegatten muss A1 vorliegen

für Nachzug eines US-amerikanischen, kanadischen japanischen (etc ... siehe oben, was Saxonius geschrieben hat) Ehegatten entfällt A1.

Klingt komisch, ist aber so

Titel: Re: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Beitrag von birk am 04.08.2013 um 22:22:45
Das Privileg von US-Amis, Kanadiern, Japanern, ... besteht darin, dass sie

- nicht nur visafrei einreisen und bis zu 3 Monate in D bleiben können
- sondern auch während dieses Kurzaufenthalts einen Antrag auf AE, z.B. zur Familienzusamenführung, stellen können.

Um's A1 kommt der Ami als Ehegatte eines/r Deutschen nicht herum.
Es sei denn, es liegt eine ander Ausnahme, wie Hochqualifizierter, vor.
Aber er könnte Deutsch während der 3 Monate Kurzaufenthalt in D lernen, statt beispielsweise in Ohio. Und falls er die Prüfung in den 3 Monaten nicht schafft, statt auszureisen eine AE zum Besuch einer Sprachschule beantragen.

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