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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> aufenthalt nach 25 abs 3
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Beitrag begonnen von superman2 am 25.04.2013 um 23:45:41

Titel: aufenthalt nach 25 abs 3
Beitrag von superman2 am 25.04.2013 um 23:45:41
wir bekommen bald einen aufenthalt nach 25 abs 3 weil in syrien krieg ist.Wenn der Krieg vll in 1 jahr aufhört wird unsere aufenthals erlaubnis nicht verlängert und wenn nicht was können wir tun um einen deutschen pass/ Niederlassungserlaubnis zu bekommen ?

Titel: Re: aufenthalt nach 25 abs 3
Beitrag von Bayraqiano am 26.04.2013 um 07:44:08
- die NE in eurem Fall erst nach sieben Jahren Aufenthalt mit einer AE möglich, die Zeiten des ltuten Asyl(folge-)verfahrens werden auf die Dauer angerechnet.

- Einbürgerng geht erst nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts, also nicht vor 2021. Mit einer AE nach §25 Abs. 3 AufenthG könnt ihr nicht eingebürgert werden.

Wenn bei Euch derzeit Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt wurden und die geplaten Gesetzesänderung bald in Kraft tritt wäre der Dauerauenthalt-EG (unbefristet) nach fünf Jahren möglich, wenn ihr auch die Voraussetzungen der §§ 9a-c AufenthG erfüllt. Eure AE würde übringens als AE §25 Abs. 2 Alt.2 AufenthG weiter gelten, womit die Einbürgerung ohne NE/DA-EG möglich wäre, es bliebe aber bei den acht Jahren Aufenthalt.

Titel: Re: aufenthalt nach 25 abs 3
Beitrag von reinhard am 26.04.2013 um 11:08:49
Falls der Bescheid vom BAMF noch frisch ist, könnt Ihr auch dagegen klagen. Es gibt gewonnene Klagen von Flüchtlingen aus Syrien, bei denen das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass schon die Antragstellung (Asylverfahren in DE) zu einer Verfolgung führt. Solch ein Urteil führt dann zu einer AE nach § 25,2 und damit zu besseren Bedingungen, weil das in einem eigenen Verfahren widerrufen werden muss und nicht von der ABH einfach beendet werden kann.

Aber für eine Klage habt Ihr nur zwei Wochen Zeit.

Titel: Re: aufenthalt nach 25 abs 3
Beitrag von Bayraqiano am 27.04.2013 um 11:32:41

reinhard schrieb am 26.04.2013 um 11:08:49:
Falls der Bescheid vom BAMF noch frisch ist, könnt Ihr auch dagegen klagen.

.. und falls nicht nur ein auf Abschiebehindernisse beschränkter Wiederaufgreifensantrag gestellt wurde, das ist bei Syrern, deren Asylverfahren bereits abgelehnt wurden sehr häufig der Fall.


reinhard schrieb am 26.04.2013 um 11:08:49:
weil das in einem eigenen Verfahren widerrufen werden muss und nicht von der ABH einfach beendet werden kann.

Das verstehe ich jetzt nicht: Abschiebehindernisse die druch das BAMF festgestellt wurden sind solange für die ABH bindend, bis das BAMF selbst diese widerruft. Im Gegensatz zu GFK-Flüchtlingen können Personen mit Abschiebehindernissen ebenfalls nicht Durch ihr eigenes Handeln das Erlöschen herbeiführen, weil §72 AsylVfG keine entsprechende Anwendung findet.

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