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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Geplante Änderungen im Schengenrecht
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Beitrag begonnen von Bayraqiano am 18.03.2013 um 11:02:11

Titel: Geplante Änderungen im Schengenrecht
Beitrag von Bayraqiano am 18.03.2013 um 11:02:11
Bin gerade darauf gestoßen: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/geplante-aenderungen-im-schengenrecht.html

Das dürfte einige Unklarheiten beseitigen.

Titel: Re: Geplante Änderungen im Schengenrecht
Beitrag von Sofie598 am 19.03.2013 um 19:10:22
Hallo!
Da würde ich gerne nachfragen: Heißt das, mein in Deutschland mit AE lebender bosnischer Mann (mit bosnischem Pass) darf, wenn der Pass nur noch bis Ende September 2013 gültig ist, ab Ende Juni nicht mehr in andere Schengen-Länder reisen?
Ab wann gilt das denn?

Titel: Re: Geplante Änderungen im Schengenrecht
Beitrag von Berthold am 19.03.2013 um 19:40:55
Bitte den Wortlaut genau lesen!

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, dass seinen Inhaber zum Überschreiten der grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein

Titel: Re: Geplante Änderungen im Schengenrecht
Beitrag von Sofie598 am 19.03.2013 um 21:14:55
Ich habe nun diese PDF quergelesen und die entsprechende Stelle angesehen, verstehe es aber leider immer noch nicht - vielleicht können Sie es mir anhand des folgenden konkreten Beispiels erklären?
Bosnischer Pass gilt z.B. bis 20.09. Wir fahren am 03.07. über Österreich, Slowenien, Kroatien nach Bosnien. Und werden unterwegs kontrolliert. Was dann? Ist das verboten?
"Hoheitsgebiet" wären in diesem Fall Österreich, Slowenien (und dann, glaube ich, auch schon Kroatien?)? Und "geplante Ausreise" ist der besagte 03.07., weil ja nur Durchreise?
Oder gilt diese Stelle nur für Inhaber eines Visums?

Herzlichen Dank!

Titel: Re: Geplante Änderungen im Schengenrecht
Beitrag von Bayraqiano am 19.03.2013 um 21:48:37
Lies dir mal die geplante Änderung von Artikel 5 Abs. 4 lit a SGK (entspricht mehr oder weniger der jetztigen Fassung des Art 5 IV http://www.aufenthaltstitel.de/vo_562_2006_eg.html#5 ) :

Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat

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