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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Änderung der AufenthV
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Beitrag begonnen von Bayraqiano am 06.03.2013 um 12:12:16

Titel: Änderung der AufenthV
Beitrag von Bayraqiano am 06.03.2013 um 12:12:16
Die Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung ist gestern in Kraft Gestern. Die wichtigsten Änderungen betreffen §31 AufenthV:

- für das Visum zur Arbeitsplatzsuche ist die Zustimmung der ABH nicht mehr nötig

- für ein Visum zur Arbeitsaufnahme ist die Zustimmung ebenfalls nicht mehr nötig, sofern der Ausländer nicht
-- selbständig tätig sein will
-- eine AE nach §18 Abs. 4 S. 2 AufenthG beantragen will oder
--sich bereits einmal mit einem AT (außer einem Visum), einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat oder gegen ihr aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Bundesagentur für Arbeit in Fällen, wo die Zustimmung nötig ist, über das Bundesverwaltungsamt am Verfahren beteiligt. Nach §82b AufenthV gibt es eine Übergangsregelung:
Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.

Titel: Re: Änderung der AufenthV
Beitrag von Mick am 07.03.2013 um 06:46:42

schrieb am 06.03.2013 um 12:12:16:
Die wichtigsten Änderungen betreffen §31 AufenthV:

Kommt immer auf die Sicht des Betrachters an ;)

Für "mich" ist die wichtigste Änderung die Gebühren-
anhebung für die Übertragung von Aufenthaltstiteln
(§ 45c Abs. 1 AufenthV, 60,- Euro statt 30,- Euro).

Titel: Re: Änderung der AufenthV
Beitrag von Françoi de la18 am 12.05.2013 um 18:44:42

schrieb am 06.03.2013 um 12:12:16:
- für ein Visum zur Arbeitsaufnahme ist die Zustimmung ebenfalls nicht mehr nötig, sofern der Ausländer nicht

Heisst es,dass ein Ausländer,der sich z.B. fürs Studium aufhält,eine  Ausbildung machen kann,ohne die Zustimmung der ABH machen kann?

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