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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Daueraufenthaltsrecht nach Einbürgerung
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Beitrag begonnen von higgins am 04.02.2013 um 15:53:31

Titel: Daueraufenthaltsrecht nach Einbürgerung
Beitrag von higgins am 04.02.2013 um 15:53:31
Hallo Zusammen,

kurze Frage an Euch:

angenommen ein EU Bürger wird in Deutschland eingebürgert. Vor der Einbürgerung erlangte er ein Daueraufenthaltsrecht und erhielt nach Antrag eine Bescheinigung hiervon. Muss der Eingebürgerte nach Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit die Daueraufenthaltsbescheinigung an die Behörden aushändigen?

Wird das Daueraufenthaltsrecht mit der Einbürgerung überhaupt unwirksam? (Deutsche können ja kein Daueraufenthaltsrecht im eigenen Land haben oder ?)

Oder mal angenommen der Eingebürgerte verlässt das Land nach der Einbürgerung für mehr als 2 Jahre und kehrt irgendwann zurück.

Muss er spätestens dann die o.g. Bescheinigung an die Behörden zurückgeben?

Sorry, wenn die Fragen etwas albern vorkommen, es ist eher eine Formalitätsfrage.

Vielen dank Euch!

Titel: Re: Daueraufenthaltsrecht nach Einbürgerung
Beitrag von reinhard am 04.02.2013 um 16:09:18
Es ist völlig unwichtig. Vermutlich will die Behörde das zurück, damit er die Bescheinigung nicht verkaufen kann.

Für ihn hat sie keine Bedeutung. Auch wenn er 25 Jahre im Ausland bleibt, ist er ja immer noch Deutscher.

Titel: Re: Daueraufenthaltsrecht nach Einbürgerung
Beitrag von Muleta am 04.02.2013 um 16:15:04
eine Rückgaben an die Behörde würde in der Praxis nicht so recht Sinn machen. Denn mit seiner Einbürgerung dürfte die ABH keine Daten mehr über ihn speichern und keine Akten mehr führen. Sie dürfte dann auch erhaltene Titel und Bescheinigungen nur noch schreddern.

Titel: Re: Daueraufenthaltsrecht nach Einbürgerung
Beitrag von grisu1000 am 04.02.2013 um 19:18:10

Muleta schrieb am 04.02.2013 um 16:15:04:
Denn mit seiner Einbürgerung dürfte die ABH keine Daten mehr über ihn speichern und keine Akten mehr führen.

Ich würde die Bescheinigung bei der EBH abgeben. Dort geht sie entweder in die Einbürgerungsakte oder wird IMHO nach Absprache mit der ABH vernichtet.

Titel: Re: Daueraufenthaltsrecht nach Einbürgerung
Beitrag von Odysseus am 05.02.2013 um 10:43:38
Die AE (in welcher Form auch immer die vorliegt) wird bei der Einbürgerung von der EBH eingezogen - ohne wenn und aber.

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