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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Asyl für Kurde aus Syrien,darf nicht in Norwegen bei Ehefrau bleiben
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Beitrag begonnen von BiaSchm am 05.11.2012 um 11:40:28

Titel: Asyl für Kurde aus Syrien,darf nicht in Norwegen bei Ehefrau bleiben
Beitrag von BiaSchm am 05.11.2012 um 11:40:28
Hallo an Alle!
Ich bin mit einem Kurden aus Syrien befreundet,der von 2003-2008 in Deutschland,als Asylbewerber,gelebt hat.Nachdem er in all den Jahren keinen Aufenthalt erhielt,ist er dann nach Norwegen gegangen und hat dort Aysl beantragt,welches mehrfach abgelehnt wurde und er wieder nach Deutschland geschickt wurde,wo er jetzt,seit 5 Monaten lebt und nochmals Asyl beantragt hat.Inzwischen hat er auch seinen syrischen Pass abgegeben und alle Daten,die er wohl früher "gefälscht"hat,richtig gestellt.In Norwegen hat er allerdings eine,dort lebende,Kurdin geheiratet (2008) und inzwischen eine fast 3 jährige Tochter dort.Trotzdem hat er keinen Aufenthalt (FZF) bekommen und wurde,trotz Familie,ausgewiesen.Er vermisst sein Kind schrecklich und will wieder nach Norwegen.hat er überhaupt eine Chance auf Aufenthalt in Deutschland?Dann könnte er seine Familie ja irgendwie hier her holen oder auch in Norwegen arbeiten oder so.Wieso wird er überhaupt nach Asylstatus gewertet wenn er Familie in Europa hat?Weiss jemand etwas dazu?
Vielen Dank.

Titel: Re: Asyl für Kurde aus Syrien,darf nicht in Norwegen bei Ehefrau bleiben
Beitrag von Bayraqiano am 05.11.2012 um 11:48:00
Als Syrer hat er zur Zeit sehr gute Chancen, dass bei ihm Abschiebehindernisse (meistens §60 Abs. 2 AufenthG) festgestellt werden, damit wird er eine AE nach §25 Abs. 3 AufenthG bekommen.

Seine Ehefrau und sein Kind - sofern sie nicht norwegische Staatsangehörige sind - könnten dann im Zuge der FZF zu ihm kommen, grundsätzlich soll das den beiden ermöglicht werden, sofern sie nicht in einem anderen Staat ein Aufenthaltsrecht genießen würden.

AVwV-AufenthG Nummer 29.3.1.1

Ob die Herstellung in
einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich
ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte
oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht
besitzt.


Wenn sie Norweger sind, sollte der Aufenthalt in Deutschland auch ohne FZF möglich sein. Es würde ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Krankenversicherungsschutz genügen.

Sofern ein gemeinsames Leben in Norwegen gewünscht ist, sollte er sich nach den Möglichkeiten einer FZF erkundigen. Siehe Infos hier: Family immigration

Titel: Re: Asyl für Kurde aus Syrien,darf nicht in Norwegen bei Ehefrau bleiben
Beitrag von BiaSchm am 07.11.2012 um 12:53:02
Ich denke ja auch,daß er Chancen hat,ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu bekommen,da nach Syrien momentan nicht ausgewiesen werden kann.
Seine Frau und das Kind sind keine norwegischen Staatsbürger,sondern haben eine Aufenthaltserlaubnis,da die irakische Ehefrau schon einmal mit einem Mann dort verheiratet war.Er würde ja lieber nach Norwegen zurück gehen aber er hat dort schon die FZF beantragt,wurde aber abgelehnt.Er weiß nicht,was er machen soll und er hatte noch nicht mal sein Interwiev in Deutschland.Darauf wartet er auch seit 5 Monaten.Kann er Probleme bekommen,weil er schon mal in Deutschland war und von dort,ohne dies irgendwo zu melden,nach Norwegen gegangen ist?

Titel: Re: Asyl für Kurde aus Syrien,darf nicht in Norwegen bei Ehefrau bleiben
Beitrag von reinhard am 07.11.2012 um 15:31:20
Ja, damit kann er Probleme bekommen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das über Asylanträge entscheidet, geht davon aus, dass "echte" Flüchtlinge sofort den Schutz beantragen, den sie brauchen. Wenn erst mal dies und das ausprobiert und erst später (als Notlösung) auch ein Asylantrag gestellt wird, wird der kritischer betrachtet.

Er muss sich auf jeden Fall aktuell informieren, wie die Situation in Syrien ist. Denn er wird auch gefragt, welche Verfolgung er zur Zeit für seine Person erwartet.

Titel: Re: Asyl für Kurde aus Syrien,darf nicht in Norwegen bei Ehefrau bleiben
Beitrag von Bayraqiano am 07.11.2012 um 16:19:38

reinhard schrieb am 07.11.2012 um 15:31:20:
Wenn erst mal dies und das ausprobiert und erst später (als Notlösung) auch ein Asylantrag gestellt wird, wird der kritischer betrachtet.

Hier handelt es sich aber um eine Person, die bereits einen erfolglosen Asylantrag gestellt hat. Deshalb auch ein DÜ-Fall für den Deutschland immer noch zuständig ist.


reinhard schrieb am 07.11.2012 um 15:31:20:
Denn er wird auch gefragt, welche Verfolgung er zur Zeit für seine Person erwartet. 


Auch die unverfolgte Ausreise und ein Asylantrag führen zu Verfolgungsmaßnahmen iSd §60 Abs. 2 AufenthG. Vgl: OVG NRW Urteil vom 14.02.2012 - 14 A 2708/10.A

Die BAMF Praxis richtet weitesgehend nach diesem Urteil.

Titel: Re: Asyl für Kurde aus Syrien,darf nicht in Norwegen bei Ehefrau bleiben
Beitrag von reinhard am 07.11.2012 um 16:22:08
Ja, stimmt. Dennoch ist es sinnvoll, sich auf kritische Fragen vorzubereiten und die aktuelle Situation zu kennen.

Präsident Assad hat ja inzwischen alle (?) staatenlosen Kurden (Ende der 60er Jahre ausgebürgert) wieder eingebürgert, um keinen 18-Fronten-Krieg zu führen. Solche Dinge sollten heutige Asylantragsteller einfach wissen.

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