i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Randthemen >> Personenstandsrecht >> Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1348473503

Beitrag begonnen von Nawi am 24.09.2012 um 09:58:23

Titel: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Nawi am 24.09.2012 um 09:58:23
Hallo !

ich brauche Hilfe ! :-) in dem zu beurteilenden Fall haben eine deutsche STA und einen sierraleonischer STA  in Sierra Leone geheiratet. Die Nachbeurkundung durch das deutsche Standesamt wird aber seit Jahre verweigert, weil die Botschaft die dafür erforderliche inhaltliche Überprüfung der Heiratsurkunde aufgrund der örtlichen Geschehenisse eingestellt hat. Mit der Ausländerbehörde habe ich das hinbekommen. Das Standesamt wäre mittlerweile bereit, die Nachbeurkundung für die Zukunft vorzunehmen. Die Wirkung wäre aber ex nunc. Für die Vergangenheit, würde sie aber nicht als verheiratet gelten. Wir möchten gegen das Standesamt klagen. Nun wie lautet der Klageantrag ? welches Gericht wäre zuständig AG oder OLG ?

Danke bereits im Voraus !

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Blaise am 24.09.2012 um 14:04:20
Hallo,

Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts (siehe §50 PStG).

Was da mit Wirkung ex nunc in Verbindung mit einer Nachbeurkundung gemeint sein soll, verstehe ich nicht.

Eine ausländische Ehe wird dann nachbeurkundet, wenn die Eheschließung in Deutschland wirksam ist (und das durch geeignete Urkunden nachgewiesen wurde). Ist die Eheschließung in Deutschland wirksam, dann gilt natürlich auch das Eheschließungsdatum - das kann nur ex tunc sein.

Um welches Land geht es denn und wann war die Eheschließung?

Viele Grüße

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Nawi am 24.09.2012 um 21:43:46
Hallo Blaise :-)

habe mich darüber gefreut, dass sich jemanden gemeldet hat :-)

Also: Eheschließung 2007. Die inhaltliche Überprüfung soll durch die deutsche Botschaft in Sierra Leone durchgeführt werden. Das ist aber faktisch unmöglich, weil die Überprüfung von Urkunden komplett eingestellt worden ist.  Der ausländische Ehegatte und seiner Ehefrau haben aber zunächst nach seiner Einreise nach Deutschland die Eheschließung beim Finanzamt angezeigt und die Steuerklassen worden darauf hin geändert. Jetzt hat das Finanzamt das Ehepaar darauf hingewiesen, dass die Ehe im Bundesgebiet noch nicht "wirksam" wäre und fordert die zuwenig gezahlten Einkommensteuer wieder zurück. Wir möchten Klage erheben um das Standesamt zu verpflichten, die Nachbeurkundung vorzunehmen, so dass die Ehe auch seit 2007 "wirksam wäre. Die Rückzahlungspflicht an das Finanzamt würde entfallen. Oder hast du eine bessere Idee ? der Fall kommt in der Praxis einfach zu selten vor, ich würde gerne wissen, on jemanden schon Erfahrungen mit einer Klage auf Nachbeurkundung gemacht hat und wie der Antrag beim AG lauten soll ? ist es etwa wie der Antrag bei der Verpflichtungsklage gem. 42 VwGO ?

LG

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von hge2001 am 25.09.2012 um 05:06:57
Das scheint dadurch entstanden zu sein, dass nun Finanzämter für die Änderung der Lohnsteuerklasse zuständig sind und die Finanzämter sich aber den Familienstand durch Datenaustausch mit Ämtern geben lässt.
Daduch entsteht quasi eine Nachbeurkundungspflicht von ausländischen Heiratsurkunden, obwohl es offiziell keine Pflicht zur Nachbeurkundung gibt.

Warum , zumindest beim Lohnsteuerjahresausgleich, das Finanzamt die Original Heiratsurkunde nicht anerkennen will, verstehe ich allerdings nicht. Auch verstehe ich nicht die Aussage, dass die Ehe offiziell hier nicht wirksam ist, weil es keine Nachregistrierung gibt. Eine nicht gültige Ehe hätte ja auch nicht zu Erteilung einer AE führen dürfen.

hge

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Eduard am 25.09.2012 um 06:57:32

Nawi schrieb am 24.09.2012 um 21:43:46:
Jetzt hat das Finanzamt das Ehepaar darauf hingewiesen, dass die Ehe im Bundesgebiet noch nicht "wirksam" wäre und fordert die zuwenig gezahlten Einkommensteuer wieder zurück. Wir möchten Klage erheben um das Standesamt zu verpflichten, die Nachbeurkundung vorzunehmen, so dass die Ehe auch seit 2007 "wirksam wäre.


Meiner Meinung nach ist das der falsche Ansatz.

1. Eine im Ausland geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch ohne Nachregistrierung (oder "Anerkennung" o. ä.) in D wirksam.
2. Es gibt keine Pflicht, eine im Ausland geschlossene Ehe nachregistrieren zu lassen.

Z. B. wir haben auch nur eine ausländische Heiratsurkunde, die aber überall akzeptiert wird, sogar vom Standesamt für die Geburtsurkunde unserer Kinder.

Dein Gegner ist also nicht das Standesamt, sondern das Finanzamt, das die Gesetze falsch anwendet. Ihr habt hoffentlich schon Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid eingelegt.

Wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit Eurer Ehe bestehen, kann das Finanzamt von Euch weitere Angaben und Nachweise verlangen (es ist nicht an die Entscheidungen der ABH gebunden). Dabei kann es auch das Standesamt im Wege der Amtshilfe hinzuziehen, wenn ihm eigene Sachkunde fehlt. Eine Nachbeurkundung darf aber nicht gefordert werden.

Wenn es hart auf hart geht, dann muss das Finanzgericht über die Sache entscheiden.

Wenn Ihr eine Nachbeurkundung wollt und das Standesamt meint, es geht, solltet Ihr das annehmen, egal ob "ex tunc" oder "ex nunc". Mit der Nachbeurkundung ist in jedem Fall die Rechtswirksamkeit Eurer Eheschließung bewiesen, und zwar von Anfang an, egal, was auf der deutschen Heiratsurkunde steht. Und das reicht aus für die Steuer, siehe oben Nr. 1. - Mag sein, dass der in diesen Sachen unkundige Sachbearbeiter beim Finanzamt das anders sieht, dann müsst Ihr Euch halt einen Anwalt nehmen und gegen das Finanzamt prozessieren - den Prozess gewinnt Ihr aber.

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Richter am 25.09.2012 um 08:13:29

Eduard schrieb am 25.09.2012 um 06:57:32:
...egal, was auf der deutschen Heiratsurkunde steht...

Sofern nachbeurkundet wird, stehen in der deutschen Eheurkunde genau die gleichen Daten wie in jeder anderen deutschen Eheurkunde. Dazu gehört natürlich auch das Eheschließungsdatum.

Die Eheurkunde hat dann volle Beweiskraft, also auch, was das Eheschließungsdatum angeht.

Gruß,
Richter

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von hge2001 am 25.09.2012 um 08:27:44

Eduard schrieb am 25.09.2012 um 06:57:32:
Wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit Eurer Ehe bestehen, kann das Finanzamt von Euch weitere Angaben und Nachweise verlangen (es ist nicht an die Entscheidungen der ABH gebunden). Dabei kann es auch das Standesamt im Wege der Amtshilfe hinzuziehen, wenn ihm eigene Sachkunde fehlt.


.. wobei man dann wieder am Ausgangspunkt der Misere steckt. Denn das Standesamt will ja offenbar nicht nachregistrieren, weil die Heiratsurkunde nicht legalisiert und auch nicht urkundengeprüft ist. Wobei letzteres offenbar in Sierra Leone nicht möglich ist.

Und man kann ein Standesamt ja nicht zwingen, "unsichere Urkunden" abzusegnen.

Ich kenne schon eine weiteren Fall, wo das Finanzamt indirekt die Leute zwingt, eine Nachregistrierung zu machen. Scheint uns nun öfters zu beschäftigen.

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Nawi am 25.09.2012 um 11:01:34
Sorry, ich muss mein Votrag ein wenig verbessern: das Standesamt hat angeboten, die Eheschließung doch erneut im Bundesgebiet vorzunehmen. D.h.: obwohl sie schon verheiratet sind, können sie ausnahmsweise :-) noch mal getraut werden. Diese Lösung hilft uns aber hinsichtlich der Rückforderung des Finanzamtes für das letzte Jahr nicht weiter, deshalb wollten wir das Standesamt durch die Klage erzwingen, die Nachbeurkundung vorzunehmen. Da die inhaltliche Überprüfung der Heiratsurkunde vor Ort nicht möglich ist, käme die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung in Betracht. Aber wie lautet der Klageantrag ? ist wie wäre die Ermächtigungsgrundlage ?

Der Vorschlag, gegen das Finanzamt vorzugehen, halte ich für Interessant, bin mir allerdings noch unsicher... eine Nachbeurkundung würde für alle anderen Behörden auch gelten... wenn man sich mit dem Ämter einzeln anlegt, dann hat man viel mehr Arbeit....



Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Eduard am 25.09.2012 um 12:57:39

Nawi schrieb am 25.09.2012 um 11:01:34:
Diese Lösung hilft uns aber hinsichtlich der Rückforderung des Finanzamtes für das letzte Jahr nicht weiter.

Ganz sicher nicht, denn damit habt Ihr eine Urkunde, die eindeutig bestätigt, dass Ihr vorher nicht verheiratet wart.


Nawi schrieb am 25.09.2012 um 11:01:34:
Der Vorschlag, gegen das Finanzamt vorzugehen, halte ich für Interessant, bin mir allerdings noch unsicher... eine Nachbeurkundung würde für alle anderen Behörden auch gelten... wenn man sich mit dem Ämter einzeln anlegt, dann hat man viel mehr Arbeit....


Das ist natürlich richtig, allerdings ist es normalerweise leichter, eine Behörde zu veranlassen, eine ausländische Heiratsurkunde anzuerkennen, als das Standesamt, eine Nachbeurkundung vorzunehmen.

Inbesondere habe ich meine Zweifel, ob man ein Standesamt wirklich per Klage dazu bringen kann, eine ausländische Eheschließung nachzubeurkunden, wenn die Urkundenlage problematisch ist. Der §34 PStG ist eine "kann"-Vorschrift, d. h. der Standesbeamte kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Nachbeurkundung ablehnen. Und da die Nachbeurkundung nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit ist, erwachsen dem Antragsteller daraus auch keine wesentlichen Nachteile  8-)

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Eduard am 25.09.2012 um 13:09:00

hge2001 schrieb am 25.09.2012 um 08:27:44:
.. wobei man dann wieder am Ausgangspunkt der Misere steckt. Denn das Standesamt will ja offenbar nicht nachregistrieren, weil die Heiratsurkunde nicht legalisiert und auch nicht urkundengeprüft ist. Wobei letzteres offenbar in Sierra Leone nicht möglich ist.


"Amtshilfe" heißt nicht, dass das Standesamt nachregistriert, sondern nur, dass das Standesamt die vorliegenden Urkunden prüft und eine behördeninterne Stellungnahme abgibt, z. B. ob konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung vorliegen. Das sind zwei verschiedene Dinge.


Zitat:
Und man kann ein Standesamt ja nicht zwingen, "unsichere Urkunden" abzusegnen.

Das ist sicher richtig - deswegen rate ich ja dazu, sich mit dem Finanzamt auseinanderzusetzen und nicht dem Standesamt.


Der Unterschied ist: das Standesamt ist rechtlich nicht verpflichtet, die "Wahrheit" festzustellen, es kann sich damit begnügen, die Nachbeurkundung zu verweigern, ohne dass damit eindeutig festgestellt ist, ob die Ehe nun gültig ist, oder nicht.

Das Finanzamt dagegen ist verpflichtet, alle relevanten Tatsachen zu ermitteln und davon ausgehend eine Entscheidung zu treffen.

§85 AO:
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Und dann noch §95 Abs. 1 AO:
Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
Das ist hier sicherlich der Fall.

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von hge2001 am 25.09.2012 um 14:47:47

Eduard schrieb am 25.09.2012 um 13:09:00:
Amtshilfe" heißt nicht, dass das Standesamt nachregistriert, sondern nur, dass das Standesamt die vorliegenden Urkunden prüft und eine behördeninterne Stellungnahme abgibt, z. B. ob konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung vorliegen. Das sind zwei verschiedene Dinge. 


Schön und gut... aber wenn das Standesamt die sierraleonische Heiratsurkunde nicht nachregistrieren kann, weil ihr erkenntnisse über den Wahrheitsgehalt fehlen, wird es gegenüber einer anderen Behörde auch nicht erklären, das die HU in Ordnung ist. Ein Standesamt ist doch meist garnicht in der Lage dies zu beurteilen, weil aus diesen urkundenunsicheren Ländern eine echte von einer unechten Urkunde garnicht zu unterscheiden ist. (auch die Fälscher arbeiten mit originalpapier).

Ich finde den Vorschlag des Standesamtes einer nochmaligen Heirat auch deswegen unlogisch, weil die Heiratsurkunde ja meist nicht das Problem ist, sondern die dahinterliegenden ID (Geb-Urkunde) und Familienstandspapiere. Und die lassen sich wegen fehlender Urkundenprüfung einfach nicht überprüfen.


hge

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Runenwolf am 25.09.2012 um 15:01:59

hge2001 schrieb am 25.09.2012 um 14:47:47:
Ich finde den Vorschlag des Standesamtes einer nochmaligen Heirat auch deswegen unlogisch, weil die Heiratsurkunde ja meist nicht das Problem ist, sondern die dahinterliegenden ID (Geb-Urkunde) und Familienstandspapiere. Und die lassen sich wegen fehlender Urkundenprüfung einfach nicht überprüfen.


Ehrlich gesagt, finde ich den Vorschlag auch seltsam.

Aber bei einer Eheschließung des Paares in Deutschland wären die sierra leonischen Urkunden ohne Legalisation oder inhaltlicher Überprüfung dem jeweiligen Oberlandesgericht zur Entscheidung und Überprüfung vorgelegt worden. Und da sitzen Leute, die solche Urkunden schon öfter gesehen haben.

Wäre die Ehe in Deutschland angemeldet worden und hätte das OLG die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt, dann hätte ganz normal hier in Deutschland eine Eheschließung stattfinden können, jeder hätte diese Urkunde erst mal akzepztiert.
Jetzt im Nachhinein ist eine Überprüfung im Sinne von - tun wir mal so, als ob da gar nichts gewesen wäre - ist meines Erachtens gar nicht möglich.
Die beiden müssten ja bei der Anmeldung der Eheschließung angeben, dass möglicherweise bereits eine bestehende Ehe vorliegt.

Nur weil die Ehe in Deutschland nicht nachregistriert ist, heißt es nicht, dass es sie nicht gibt.
Sogar Ehen, die gar nicht geschlossen hätten werden dürfen (beispielsweise bei Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe), sind erst mal Ehen, zwar aufhebbare Ehen, aber dennoch Ehen.

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Nawi am 25.09.2012 um 16:03:30
Ja, das stimmt. Das Standesamt hat mit dem OLG eine "Lösung" für den Fall gefunden: das OLG stellt die Befreiungsurkunde aus und der Ehemann besorgt dafür eine Bescheinigung aus Sierra Leone, die bestätigt, dass er keine andere Ehe eingegangen ist (=vor der Ehe mit seiner Ehefrau) und so könnten sie noch mal heiraten.

Das wäre aber nicht so insgesamt zufriedenstellend. Findet ihr nicht auch ?


Der Vorschlag, gegen das Finanzamt vorzugehen ist auf jeden Fall sinnvoll, aber wie gesagt, wenn die Krankenkasse, bei der der Ehemann familienversichert ist und die Elterngeldstelle die das Elterngeld aufgrund der damals vorhandenen Steuerklasse 3 berechnet hat, auch auf die Idee kommen, Geld zurück zu fordern, dass haben wir den Salat..

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Nawi am 25.09.2012 um 21:12:30
wie es dem auch sei... habt ihr schon Erfahrungen mit einer Klage auf Nachbeurkundung gemacht ? kann das AG tatsächlich anstelle des Standesamtes entscheiden, ob die Ablehung der Nachbeurkundung zu Unrecht erfolgt ist bzw. kann das Gericht das Standesamt verpflichten, eine Nachbeurkundung vorzunehmen ?

LG

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Blaise am 25.09.2012 um 22:34:00
Wenn das Standesamt die  Beurkundung ablehnt, kann ein Antrag nach § 49 Abs. 1 PStG gestellt werden. Dann prüft das AG, ob die Voraussetzungen für eine Beurkundung vorliegen. Wenn ja, weist das Gericht das Standesamt an, die Beurkundung vorzunehmen.

Amtsgericht haben solchen Anträgen schon statt gegeben und auch abgelehnt. Egal wie das Gericht entscheidet hat die Aufsichtsbehörde das recht zur Beschwerde, § 53 Abs. 2 PStG.

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Nawi am 26.09.2012 um 08:58:13
Hallo Blaise !  danke für den Hinweis, damit kann ich auf jeden Fall arbeiten :-) Weisst du vielleicht wie der Klageantrag lauten soll ?

LG

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Eduard am 26.09.2012 um 11:21:30

Nawi schrieb am 25.09.2012 um 16:03:30:
Der Vorschlag, gegen das Finanzamt vorzugehen ist auf jeden Fall sinnvoll, aber wie gesagt, wenn die Krankenkasse, bei der der Ehemann familienversichert ist und die Elterngeldstelle die das Elterngeld aufgrund der damals vorhandenen Steuerklasse 3 berechnet hat, auch auf die Idee kommen, Geld zurück zu fordern, dass haben wir den Salat..


Euch ist aber schon klar, dass Ihr auf jeden Fall Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamts einlegen müsst, sonst wird er rechtskräftig? Und wenn das Finanzamt nicht auf den Ausgang Eurer Klage gegen das Standesamt warten will, landet Ihr am Ende sowieso beim Finanzgericht.

P.S.:

Ich lese hier gerade "Elterngeld". Habt Ihr ein gemeinsames Kind? Hat damals das Standesamt, das die Geburtsurkund ausgestellt hat, Eure Heiratsurkunde akzeptiert?

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Eduard am 26.09.2012 um 11:28:13

hge2001 schrieb am 25.09.2012 um 14:47:47:
Ein Standesamt ist doch meist garnicht in der Lage dies zu beurteilen, weil aus diesen urkundenunsicheren Ländern eine echte von einer unechten Urkunde garnicht zu unterscheiden ist. (auch die Fälscher arbeiten mit originalpapier).


Dann wird es genau das mitteilen, dass es keinerlei Aussage machen kann. Und dann greift §95 AO, d.h. die eidesstattliche Versicherung.

Titel: Re: Klage auf Nachbeurkundung gem. § 34 PstG
Beitrag von Nawi am 26.09.2012 um 18:02:20
Hallo Eduard,

nein, leider nicht, der Vater musste die Vaterschaft anerkennen, so als wären die Eltern nicht verheiratet...

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.