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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Litauische Staatsangehörigkeit, sowjetische "Nationalität" russisch
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Beitrag begonnen von milaa am 01.09.2012 um 21:17:24

Titel: Litauische Staatsangehörigkeit, sowjetische "Nationalität" russisch
Beitrag von milaa am 01.09.2012 um 21:17:24
Hallo zusammen,
da ihr euch offenbar mit dem Thema Einbürgerung sehr gut auskennt, wollte ich auch eine Frage stellen:
Dürfen die Einbürgerungsbehörden von einem litauischen Bürger (EU), der jedoch eine sowjetische Geburtsurkunde mit einer Ergänzungsangabe der "russischen Nationalität" (in der Sowjetunion nur als ethnische Herkunft und Volkszugehörigkeit zu verstehen gewesen) vorlegt, einen Nachweis des Nichtbesitzes der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation (gegründet 1991 nach dem Zerfall der Sowjetunion) fordern? Die "russiche Nationalität" im sowjetischen Sinne hatte und hat nichts mit der heutigen russischen Föderation zu tun. Man darf doch bei einem Jude, Sinti oder Roma auch nicht auf eine Staatsangehörigkeit schließen?
Dazu muss gesagt werden, dass in drei äquivalenten Fällen haben andere Einbürgerungsbehörden nichts verlangt. Frage ist, ob das nur Kulanz war oder ob sie rechtlich dafür keine Grundlage haben? Die "sowjetische Nationalität" hat ja nichts mit dem hiesigen Verständnis der Nationalität (=Staatsangehörigkeit) zu tun und solche Angabe in Deutschland heute verboten sind (jedoch besteht ein Minderheitenschutz der Dänen in Schleswig-Holstein).
Wäre sehr dankbar für die Aufklärung der rechtlichen Lage des Einbürgerungsbewerbers.
Grüße

Titel: Re: Litauische Staatsangehörigkeit, sowjetische "Nationalität" russisch
Beitrag von jammie am 02.09.2012 um 19:15:50
Das ist natürlich keine "Nationalität"in Sinne "Staatsangehörigkeit", sondern Abstammung. Und natürlich hat das mit RF gar nicht zu tun.

Darüber hinaus, ich zweifle, dass ein lithauischer Bürger die RF-StAG  besitzen darf.

Bei Recherche habe ich Folgendes gefunden:
http://focus.ua/foreign/153842/. Es scheint also so zu sein, dass die doppelte Staatsangehörigkeit erst ungefähr vor 1,5  Jahre erlaubt wurde.

Also, ich glaube, es geht um Missverständnis.

Wie man das EBH beweist, ist etwas andere Frage, ob es ein Rechtanwalt erklären kann oder geht es einfacher...


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