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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltstitel - Kann man abreisen ?
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Beitrag begonnen von o75s am 19.06.2012 um 22:31:17

Titel: Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltstitel - Kann man abreisen ?
Beitrag von o75s am 19.06.2012 um 22:31:17
Hallo,

Eine Frage wegen meine Thailändische Freundin : sie hat jetzt eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monaten bekommen, und bevor hat sie eine Aufenthaltstitel für 2 und dann 1 Jahr gehabt. Die Fiktionsbescheinigung ist eingegangen am 16. Juni bis 16. September. Wir haben jetzt schon eine Reise nach Thailand gebucht. Die Frage ist, oder ihre Fiktionsbescheinigung reichen werd um auch wieder D einreisen zu können ?

Für Information : das ABH hat eine Antrag für eine Dauerhafte Aufenthaltserlaubnis (oder Niederlassungserlaubnis, da bin ich nicht sicher von) aufgemacht, und normalerweise bekommen wir dafür in 6 oder 8 Wochen Antwort.

Und die 2e Frage betrefft ihre Tochter, und ist ein bisschen komplizierter : ihre Tochter reist gleich mit uns ab aber kommt nur zwei Monaten später zurück, am 16. September. Sie wird nächste Woche auch eine Fiktionsbescheinigung bekommen. Also die Frage : 2a. Wird die Fiktionsbescheinigung für die Tochter von 23.Juni  (= Tag der Termin beim ABH) bis zum 23. September dauern oder von 16. Juni (= Tag der Fiktionsbescheinigung ihre Mutter, wovon das Visum der Tochter abhängig ist) bis zum 16. September ?

Und Frage 2b. reicht eine Fiktionsbescheinigung die noch nur eine Woche gültig ist um wieder D ein zu reisen ? Oder müssen wir gerade bevor sie abreist eine neue Fiktionsbescheinigung fragen ?
Oder vielleicht der Termin eine Woche später nehmen, weil das heutige Visum noch bis 6. Juli gültig ist.

Vielen Dank für die Antworten schon,

Mit freundlichen Grüßen,
o75s

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltstitel - Kann man abreisen ?
Beitrag von Bayraqiano am 19.06.2012 um 23:09:41

o75s schrieb am 19.06.2012 um 22:31:17:
Die Frage ist, oder ihre Fiktionsbescheinigung reichen werd um auch wieder D einreisen zu können ? 

Wenn es eine FB nach §81 (4) AufenthG ist dann kann sie damit wieder einresien. Falls sie eine FB nach §81 (3) bekommen hat sollte sie nochmal zur ABH und das dort korrigieren lassen.

Ihr solltet aber die Flugline auch darüber informieren, nicht dass man sich dann in Thailand weigert, sie wieder nach Deutschland zu fliegen.


Zitat:
Wird die Fiktionsbescheinigung für die Tochter von 23.Juni  [....] bis zum 23. September dauern oder von 16. Juni  [....] bis zum 16. September ?

Die Fiktionswirkung wird mit dem Tag der Antragstellung beginnen. Wenn sie Antrag auf Verlängerung am 23. Juni stellt, ist das der erste Tag der FB.


o75s schrieb am 19.06.2012 um 22:31:17:
reicht eine Fiktionsbescheinigung die noch nur eine Woche gültig ist um wieder D ein zu reisen ? 

Ja. Aber auch hier sollte man vorher die Fluggesellschaft konsolitieren, damit es keine böse Überraschung bei der Rückreise gibt.

(Zur Sicherheit könntet ihr auch die entsprechende Verordung über die schengenfähigen Aufenthaltstitel auf Englisch bereithalten)

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