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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Arbeitserlaubnis für Rumänen und Bulgaren bis 2013 - Erleichterungen für Fachkräfte
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Beitrag begonnen von Teri11 am 07.12.2011 um 11:54:41

Titel: Arbeitserlaubnis für Rumänen und Bulgaren bis 2013 - Erleichterungen für Fachkräfte
Beitrag von Teri11 am 07.12.2011 um 11:54:41
http://www.bundesregierung.de/nn_1272/Content/DE/Artikel/2011/12/2011-12-07-arbeitnehmer-freizuegigkeit-weiter-beschraenkt-fuer-rum-und-bul.html

Vorallem das hier ist interessant:

"Erleichterungen für Fachkräfte

Gleichzeitig regelt eine vom Kabinett beschlossene Verordnung, dass rumänische und bulgarische Fachkräfte leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Mit den Erleichterungen werden Rumänien und Bulgarien zum einen weiter an die volle Freizügigkeit herangeführt. Zum anderen wird es für Fachkräfte einfacher, in Deutschland zu arbeiten.

Mit Beginn des kommenden Jahres entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für 
Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung,
die Aufnahme betrieblicher Ausbildungen und
Saisonbeschäftigungen.

Außerdem wird bei Beschäftigungen in Ausbildungsberufen die Vorrangprüfung ausgesetzt. Es wird damit nicht zuerst geprüft, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitsuchenden gibt."
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Ich frage mich, wie das in der Praxis aussehen wird. Wenn keine Arbeitserlaubnis mehr für Hochqualifizierte benötigt wird, wer überprüft denn, dass die Bedingungen dafür überhaupt erfüllt sind?

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Rumänen und Bulgaren bis 2013 - Erleichterungen für Fachkräfte
Beitrag von gc am 10.12.2011 um 21:24:33

Teri11 schrieb am 07.12.2011 um 11:54:41:
Ich frage mich, wie das in der Praxis aussehen wird. Wenn keine Arbeitserlaubnis mehr für Hochqualifizierte benötigt wird, wer überprüft denn, dass die Bedingungen dafür überhaupt erfüllt sind?


Überprüft werden die Arbeitsbedingungen nur noch bei qualifizierten Tätigkeiten in einem Ausbildungsberuf (zB Tischler, Erzieher), für die zwar die Vorrangprüfung wegfällt, aber weiterhin eine Arbeitserlaubnis nötig ist. Und bei den nicht unter die Neuregelung fallenden Tätigkeiten.

Die Arbeitserlaubnispflicht entfällt hingegen ab 1.1.2012 ganz
* für alle Akademiker die entsprechend qualifiziert beschäftigt sind,
* für alle Berufsausbildungen in Ausbildungsberufen,
* und für alle Saisonbeschäftigungen iSv § 18 BeschV.
Hier wird nichts mehr geprüft. Von daher liegt es allein in der Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Voraussetzungen eingehalten sind.

Saisonbeschäftigungen sind die in § 18 BeschV genannten Tätigkeiten: "Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich für bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr".
Die "Saison" ist nach § 18 "für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt." Diese Begrenzung auf 8 Monate gilt aber "nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus." In welchem Zeitraum genau die 8 monatige "Saison" zB  im Hotel- und Gaststättengewerbe stattfindet, kann demnach offenbar jeder einzelne Betrieb für sich festlegen. Ist ja auch nach Region und inhaltlicher Schwerpunktsetzung des Hotel- oder Gaststättenbetriebs unterschiedlich.
Diese Regelung ist somit auch für nicht beruflich Qualifizierte interessant, die nunmehr arbeitserlaubnisfrei für bis zu 6 Monate zB in Hotels und Gaststätten arbeiten können, wozu das Hotel sich dann auf eine 8monatige "Saison" festlegen muss.

Das ganze (Änderung § 12 ArGV ) muss Ministerin von der Leyen noch unterschreiben, dann kommt es ins BGBl und tritt am 1.1.2012 in Kraft.

Ab 1.1.2014 gillt dann die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, dh für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien entfällt die Arbeitserlaubnispflicht ganz.

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