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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Ueberstreitung des 90-Tage Erlaubnisfrei https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1321003386 Beitrag begonnen von Georgi Ganchev am 11.11.2011 um 10:23:05 |
Titel: Ueberstreitung des 90-Tage Erlaubnisfrei Beitrag von Georgi Ganchev am 11.11.2011 um 10:23:05
Hi zusammen,
weiss zufallig jemand,was passiert,wenn du die 90 Tage uberstrittenhast.Ich bin EU-Burger. |
Titel: Re: Ueberstreitung des 90-Tage Erlaubnisfrei Beitrag von schweitzer am 11.11.2011 um 10:52:42
Ab dem Zeitraum von drei Monaten nach der Einreise kann die Ausländerbehörde die Glaubhaftmachung
der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen durch Angaben und Vorlagen der erforderlichen Nachweise (Nachweis von wenigstens einem der in § 2 FreizügG genannten Freizügigkeitstatbestände) sowohl bei Unionsbürgern als auch bei deren Familienangehörigen verlangen. Für den Fall, dass seitens der ABH auf eine Prüfung nicht verzichtet werden kann (dann wenn Zweifel an der Existenz eines Freizügigkeitstatbestandes bestehen), können von einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nur die in § 5a (1) FreizügG genannten Dokumente verlangt werden. Sollten die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht vorliegen, stellt die Ausländerbehörde dies fest und teilt es dem Betroffenen mit. Die Ausreisepflicht entsteht mit der Feststellung der fehlenden Freizügigkeitsvoraussetzungen, es sei denn, es werden Rechtsmittel eingelegt (§ 7 (1) FreizügG vgl. Nummer 7.1.1.1 f der VWV zum FreizügG). Die Unanfechtbarkeit der Feststellung muss nicht abgewartet werden. Die Pflicht zur Ausreise ist sofort vollziehbar. (siehe zu all dem auch die Nummern 5.3.1. der Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz, aus denen ich hier weitgehend inhaltlich zitiert habe) =schweitzer= |
Titel: Re: Ueberstreitung des 90-Tage Erlaubnisfrei Beitrag von Mutly am 12.11.2011 um 15:56:25
Aber wenn ein Unionsbürger länger als 90 Tage als Besucher bleibt und dann ohne eine Feststellung durch die ABH ausreist, passiert aufenthaltsrechtlich nichts.
Wenn der Aufenthalt den Behörden bekannt ist, wäre eine Geldbuße wegen Verletzung des Melderechts des Bundeslandes möglich, aber eine Wiedereinreise wäre jederzeit möglich. |
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