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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Ueberstreitung des 90-Tage Erlaubnisfrei
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Beitrag begonnen von Georgi Ganchev am 11.11.2011 um 10:23:05

Titel: Ueberstreitung des 90-Tage Erlaubnisfrei
Beitrag von Georgi Ganchev am 11.11.2011 um 10:23:05
Hi zusammen,
weiss zufallig jemand,was passiert,wenn du die 90 Tage uberstrittenhast.Ich bin EU-Burger.

Titel: Re: Ueberstreitung des 90-Tage Erlaubnisfrei
Beitrag von schweitzer am 11.11.2011 um 10:52:42
Ab dem Zeitraum von drei Monaten nach der Einreise kann die Ausländerbehörde die Glaubhaftmachung
der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen
durch Angaben und Vorlagen der erforderlichen
Nachweise (Nachweis von wenigstens einem der in § 2 FreizügG genannten Freizügigkeitstatbestände) sowohl bei Unionsbürgern als auch bei
deren Familienangehörigen verlangen.

Für den Fall, dass seitens der ABH auf eine Prüfung nicht verzichtet
werden kann (dann wenn Zweifel an der Existenz eines Freizügigkeitstatbestandes bestehen), können von einem freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger nur die in § 5a (1) FreizügG genannten  Dokumente verlangt werden.

Sollten die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht
nicht vorliegen, stellt die Ausländerbehörde
dies fest und teilt es dem Betroffenen mit. Die
Ausreisepflicht entsteht mit der Feststellung der
fehlenden Freizügigkeitsvoraussetzungen, es sei
denn, es werden Rechtsmittel eingelegt (§ 7 (1) FreizügG vgl. Nummer 7.1.1.1 f der VWV zum FreizügG). Die Unanfechtbarkeit
der Feststellung muss nicht abgewartet
werden. Die Pflicht zur Ausreise ist sofort vollziehbar.

(siehe zu all dem auch die Nummern 5.3.1. der Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz, aus denen ich hier weitgehend inhaltlich zitiert habe)


=schweitzer=

Titel: Re: Ueberstreitung des 90-Tage Erlaubnisfrei
Beitrag von Mutly am 12.11.2011 um 15:56:25
Aber wenn ein Unionsbürger länger als 90 Tage als Besucher bleibt und dann ohne eine Feststellung durch die ABH ausreist, passiert aufenthaltsrechtlich nichts.

Wenn der Aufenthalt den Behörden bekannt ist, wäre eine Geldbuße wegen Verletzung des Melderechts des Bundeslandes möglich, aber eine Wiedereinreise wäre jederzeit möglich.


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