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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
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Beitrag begonnen von openteil am 31.10.2011 um 05:35:59

Titel: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von openteil am 31.10.2011 um 05:35:59
Hallo zusammen! Ich hoffe das ich hier auf ein Paar meiner Fragen kompetente Antworten bekommen kann.

Einreise nach Deutschland 1996  mit Frau und  2 jährige Kind
Asylantrag  - abgelehnt.
1996 und 2006 wurde  zwei Kinder in DE geboren und regelmäßig Gymnasium und realschule besucht.
Mit Duldung bis 2008, es wurde im diesem Jahr durch ABH Abschiebung veranlasst gegen nur mich, Rest Familie bzw. Kinder keine ausreise Papiere. ich habe seit diese Datum  mit ganze Familie untergetaucht,
Ende 2010 Asylfolgeantrag  und  Antrag nach §25a abs.1
letzte Woche Ablehnung beide antrage.

Zitat aus Ablehnungbescheid  ABH nach 25a Abs. 1 AufenthG

"Der Aufenthaltsort Ihrer o.g . Mandanten war hier jedoch seit September 2008 unbekannt . Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 09.12.2010 gaben ihre Mandanten an, sich ab diesem Zeitpunkt in Ausland aufgehalten zu haben. Ihre o.g. Mandanten hielten sich somit nach eigenen Angaben von September 2008 bis Dezember 2010 nicht im Bundesgebiet auf.
Selbst wenn sich Ihre Mandanten entgegen ihrer Angaben vom 09.12.2010 in diesem Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben, so war ihr Aufenthalt zu diesen Zeiten nicht geduldet, erlaubt oder gestattet.
Einen sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 26.07.2011 können Iher o.g. Mandanten somit nicht nachweisen.
Die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllen ihre o.g Mandanten somit nicht.
In ihrer Stellungnahme vom 13.09.2011 verweisen Sie auf die Integrationsleistungen ihrer o.g Mandanten zu 3). Und 4)., aufgrund derer Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllt sehen.
Wie bereits erläutert erfüllen Ihre o.g. Mandanten zu 3). und 4). jedoch bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Hierbei handelt es sich um tatbestandliche Voraussetzungen, die zwingend zu erfüllen sind.
Auch bei Beachtung der guten schulischen Leistungen Ihrer Mandanten zu 3). und 4). komme ich daher zu keinem anderen Ergebnis.
Ihre o.g. Mandanten zu 3). und 4). erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht.
Ihrem Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 AufenthG für Ihre Mandanten zu 3). und 4). kann ich nicht entsprechen."
Zitat Ende

Ist AufenthG 25a Abs. bei mir zutreffend?

Danke für Ihre Antworten. :) :)

Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von Zak am 31.10.2011 um 07:46:00

openteil schrieb am 31.10.2011 um 05:35:59:
Ist AufenthG 25a Abs. bei mir zutreffend?


Nein, da Ihr Euch nicht sechs Jahren ununterbrochen erlaubt,
geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet
aufgehalten habt, sondern erst seit
Ende 2010 wieder im Bundesgebiet seid.

:endsmilie:


Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von openteil am 01.11.2011 um 06:32:42
Erstmals vielen Dank für ihre Antwort, meines wissen 25a Abs. 1 AufenthG  wird explizit auf die Voraussetzungen für die Jugendlichen direkt abgezielt. Ansonsten das Gesetz verliert sein Sinn.

§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

(1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1.      er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
2.      er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und
3.      der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird

Laut  das Gesetz  „seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält“, und nicht wie ABH Interpretieret  „einen sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Zeitpunkt der Antragstellung“

Oder  ich habe Probleme mit Deutsche Sprache.

Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von Zak am 01.11.2011 um 10:40:05
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss
der erforderliche 6 jährige Aufenthalt wie
in § 25 a AufenthG gefordert vorliegen.

Das ergibt sich aus der Wahl der Gegenwartsform

sich seit 6 Jahren ....... aufhält.

Das ist bei Euch vorliegend nicht gegeben.
Bei Euch wären die Voraussetzungen erfüllt ab
Datum Folgeantragstellung + 6 Jahre.

Die Formulierung Deiner ABH seit Antragstellung
ist ein wenig unglücklich gewählt.

:endsmilie:


Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von openteil am 01.11.2011 um 10:52:41
Dann was ist mit Rest 13 Jahren?

Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von Zak am 01.11.2011 um 10:58:56
Die zählen nicht mehr mit. Durch das Untertauchen
war Euer Aufenthalt nicht in der Qualität, wie
er erforderlich wäre.

Unabhängig davon, wie das Untertauchen bewertet
und Deinen Kindern angerechnet werden würde.

:endsmilie:

Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von openteil am 01.11.2011 um 11:12:19
Dank für ihre Antwort Zak.

Ihren Ansicht welche Auswege ist noch da ?

Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von Zak am 01.11.2011 um 11:21:10
Einen seriösen Rat oder Ausweg vermag
Dir leider hier niemand geben bzw. aufzeigen können.

Hierfür müsste man sich Deine Akten
ansehen. Das wird dieses Forum nicht leisten
können.

Letztendlich wirst Du Dich an Deine ABH wenden
und beraten lassen müssen.

:endsmilie:

Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von openteil am 01.11.2011 um 11:31:44
Mit ABH wenden und beraten lassen meinen sie Flugticket schnellmöglich besorgen.Na-ja, immer noch das war ein Rat. Danke

Titel: Re: § 25a Sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
Beitrag von Zak am 01.11.2011 um 11:37:13

openteil schrieb am 01.11.2011 um 11:31:44:
Mit ABH wenden und beraten lassen meinen sie Flugticket schnellmöglich besorgen

Das habe ich weder geschrieben noch in irgendeiner
Art und Weise angedeutet.

Da hier niemand die Möglichkeiten einer AE Erteilung
für Dich und Deine Familie beurteilen kann, wird
auch niemand eine seriöse Einschätzung hinsichtlich
der Chancen geben können.

Das kann nur die ABH,
die Einsicht in die Akten hat.

Damit möchte ich es hier dann auch bewenden lassen.  :-X

:endsmilie:

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