i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1319831827

Beitrag begonnen von instution am 28.10.2011 um 21:57:06

Titel: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 28.10.2011 um 21:57:06
Hallo zusammen! Ich hoffe das ich hier auf ein Paar meiner Fragen kompetente Antworten bekommen kann.

Also fangen wir mit meinem Lebenslauf an:

Einreise als Minderjähriger nach Deutschland 1995 (14 Jahre alt), aus Lettland, Nationalität - russisch
Asylantrag wurde von meiner Mutter gestellt - abgelehnt.
Heirat eines Deutschen durch meine Mutter - Einbürgerung meiner Mutter erfolgte ca. 2000
Mein Fall wurde 1999 getrennt und ich bekam erstmal eine Duldung
Danach eine Fiktionsbescheigung
Nach meiner Klage beim VerwG Stuttgart bekam ich einen blauen Stattenlosen Ausweis nach der Genfer Konvetion vom 1954
Habe meine Ausbildung (Kaufmann) meinen Hauptschulabschluss, und mehrere Jahre von abgabenpflichtiger Arbeit hinter mir.
Deutsch beherrsche ich.
Habe im März 2010 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, hatte einen unbefristiten Arbeitsvertrag, eine eigene Wohnung, war nicht vorbestraft usw. Dieser wurde abgelehnt mit lauter Paragrafen (so wie ich verstehe weil ich nur geduldet bin, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben soll (??? ein Witz) und ehemaliger Asylbewerber bin), habe diesen dannn zurücknehmen müssen (aus finanziellen Gründen, war ja schon in U-Haft)
Ich wurde 01.06.2010 verhaftet und zu 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt, habe eine Dummheit begangen. Verkauf von BtM in nicht geringer Menge. Habe 14 Monate abgesessen. Zur Zeit bin ich auf einer Therapie, danach wird meine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Zu meinen Problemen / Fragen:

Ist AufenthG 25 Abs. 5 bei mir überhaupt zutreffend?

Mein Antrag auf ALG 2 wurde abgelehnt mit der Begründeung das mir Leistungen nach dem AsylBewLG zustehen würden. Der Witz an der Sache ich das ich schon 2 oder 3 Mal mit dem gleichen Pass schonmal ALG 2 bezogen habe (z.B. nach meiner Ausblildung), es waren aber andere Landkreise / Städte, hier wird es auf einemal nicht mehr bewilligt. Eine Ummeldung hat nichts gebracht, da das Ganze zentral gespeichert wurde. Gibt es sowas wie Gewohnheitsrecht hier? (da ich schonmal Leistungen bekommen habe)

ALG 1 - da habe ich ja zwar Anspruch drauf, aber es werden weniger wie 200 euro sein, eine Aufstockung durch ALG 2 kommt ja nicht in Frage - oder?

Ich habe jetzt einen Job gesucht und gefunden, kann aber nichtmal zu der Probearbeit kommen weil ich kein Geld habe. Landratsamt meint - da können wir nichts machen. Was kann ich tun, an wen mich wenden?

Ich habe keine Wohnung und werde am 21.11.2011 hier entlassen - was kann ich tun?

Langsam bin ich echt am verzweifeln...  :(

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 28.10.2011 um 22:59:02
Achja, kann ich eine NE nach § 9 AufhG beantragen? Oder wird meine Straftat ein Hinderniss nach Abs. 4 sein?


Zitat:
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen...

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von Bayraqiano am 28.10.2011 um 23:22:18

instution schrieb am 28.10.2011 um 22:59:02:
Achja, kann ich eine NE nach § 9 AufhG beantragen? Oder wird meine Straftat ein Hinderniss nach Abs. 4 sein?


Also wenn du die ganze Zeit über nur geduldet warst, wird schon allein am mangelnden rechtmäßigen Aufenthalt scheitern.


Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 28.10.2011 um 23:39:18
Ich habe ja eine AE nach AufenthG 25 Abs. 5 die auf 2 Jahre befristet ist - ist das eine Duldung?

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von Bayraqiano am 28.10.2011 um 23:56:34
Nein, das ist keine Duldung, du hast eine AE und damit einen rechtmäßigen Aufenthalt.

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 28.10.2011 um 23:58:52
Ergo? 3 Jahre warten und danach NE beantragen?

Hast du mir auch eventuell einen rat zu den oben genannten Problemen?

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von Bayraqiano am 29.10.2011 um 00:04:28
Bei dir "würde" sich die NE nach § 26 Abs 4 AufenthG richten. Da müssen schon sieben Jahre rechtmäßigen Aufenthaltes (also mit AE) vorliegen. Deine Straftat würde dem aber wohl im Weg stehen - abschließend könnte aber nur die zuständige ABH was dazu sagen.

Beim Sozialleistungsproblem werden dir die Experten sicherlich noch den ein oder anderen Tipp geben können.

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 29.10.2011 um 10:45:19
Hallo Experten! :)

hat jemand einen Tip für mich? Ich habe hier gelesen das man auch ALG 2 darlehensweise bekommen kann - wie stellt man sowas an? Die zuständige Sachbearbeterin winkt ständig alles ab. :(

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von Tippi am 29.10.2011 um 11:09:17
für Sozialhilfefragen bist du in diesem Forum gut aufgehoben

http://www.sozialhilfe24.de/forum/


Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 29.10.2011 um 14:03:20

Tippi schrieb am 29.10.2011 um 11:09:17:
für Sozialhilfefragen bist du in diesem Forum gut aufgehoben

http://www.sozialhilfe24.de/forum/


Hallo Tippi!

das problem ist ja wie du siehst dass das Ganze aus mit AuslG zu tun hat, ich glaube nicht das mir dort weitergeholfen werden kann. Vielleicht hat hier jemand die Erfahrung schon gemacht?

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von reinhard am 29.10.2011 um 14:24:39

instution schrieb am 29.10.2011 um 14:03:20:
das problem ist ja wie du siehst dass das Ganze aus mit AuslG zu tun hat, ich glaube nicht das mir dort weitergeholfen werden kann. Vielleicht hat hier jemand die Erfahrung schon gemacht?


Dazu müsstest Du etwas genauer schreiben.

Du hast ja schon eine AE nach § 25, Abs. 5. Danach hast Du Anspruch auf Asylbewerberleistungen.

Wie hast Du denn Deinen Antrag auf ALG-II begründet? Welche Begründung stand in der Ablehnung?

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 29.10.2011 um 14:42:51
Hallo reinhard!

Den Antrag hat die zuständige Sozialarbeiterin hier ausgefüllt, ich konnte leider nicht persönlich zum JC gehen, da ich in der Kontaktsperre war. Es ist hier (weil die Therapie als Reha-Einrichtung gilt) Standard dass die Patienten hier ALG 2 bekommen. Es war ein ganz normaler Vordruck mit allen erforderlichen Nachweisen und einer kurzen Erkläreung zu meiner Situation.

Ablehnung - kurz und knapp, da ich Anspruch auf Leistungen nach dem AsylBewLG habe, gibt es kein ALG 2.

Ich brauche aber dringend eine Wohung! Einen Job habe ich - ich fange auch demnächst an, nur wie gesagt - ich habe keine Wohung und kann keine Kaution und Miete für den ersten Monat bezahlen. das Geld für Fahrkarten und Essen werde ich schon zusamenleihen können, aber Mite und Kaution... Was kann ich machen?

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von reinhard am 29.10.2011 um 14:53:05
Erstmal drei Wochen warten, ob sich hier irgend jemand einlogt, die / der sich mit Sozialrecht auskennt.

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 29.10.2011 um 16:29:09

reinhard schrieb am 29.10.2011 um 14:53:05:
Erstmal drei Wochen warten, ob sich hier irgend jemand einlogt, die / der sich mit Sozialrecht auskennt. 


Dann bin ich schon obdachlos :(

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 29.10.2011 um 19:42:37
Habe da was gerade gefunden:

     Asylberechtigte sowie anerkannte Staatenlose

Angehörige dieser Personengruppen sind nach internationalen Vereinbarungen (z.B. Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention) deutschen Staatsangehörigen vollständig gleichgestellt, was das Gesetz in § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB XII anerkennt.
Sie haben einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 67 ff SGB II, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

Interessant - hat jemand eine Idee wie ich das dem JobCenter beibringen kann?

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 29.10.2011 um 20:02:26
Also das ist die Genfer Konvention nach der mir der Pass ausgestellt worden ist:

http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html


Artikel 23 Öffentliche Fürsorge

Die Vertragsstaaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, in bezug auf öffentliche Fürsorge und Unterstützung die gleiche Behandlung wie ihren Staatsangehörigen.
Artikel 24 Arbeitsrecht und Soziale Sicherheit


(1) Die Vertragsstaaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, in bezug auf folgende Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ihren Staatsangehörigen:

   1. Arbeitsentgelt einschließlich Familienbeihilfen, wenn diese Bestandteil des Arbeitsentgelts sind, Arbeitszeit, Überstundenregelung, bezahlter Urlaub, Beschränkungen in der Heimarbeit, Mindestalter für die Beschäftigung, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit von Frauen und Jugendlichen sowie die Inanspruchnahme der auf Tarifverträgen beruhenden Vergünstigungen, soweit diese Angelegenheiten durch Rechtsvorschriften geregelt sind oder in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen;
   2. Soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Tod, Arbeitslosigkeit, Familienunterhalt sowie jedes andere nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch ein System der Sozialen Sicherheit gedeckte Wagnis), vorbehaltlich
         1. geeigneter Regelungen in bezug auf die Wahrung erworbener Rechte und Anwartschaften sowie
         2. besonderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften des Aufenthaltslands über Leistungen oder Leistungsteile, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie über Zuwendungen an Personen, welche die zur Erlangung einer normalen Rente festgesetzten Beitragsbedingungen nicht erfüllen.

(2) Ist der Tod eines Staatenlosen durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so wird das Recht auf Ersatz des Schadens nicht dadurch berührt, daß sich der Berechtigte außerhalb des Hoheitsgebiets des Vertragsstaats aufhält.

(3) Die Vertragsstaaten gewähren die Vorteile der Abkommen, die sie zur Wahrung erworbener Rechte und Anwartschaften auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit untereinander geschlossen haben oder schließen werden, auch den Staatenlosen, soweit diese die Voraussetzungen erfüllen, die für Angehörige der Unterzeichnerstaaten der betreffenden Abkommen gelten.

(4) Die Vertragsstaaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten jetzt oder künftig in Kraft sind, soweit wie möglich auch den Staatenlosen zu gewähren.

noch was interessantes:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift



zum Ausländergesetz (AuslG-VwV)

vom 28.06.2000



(Veröffentlicht im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000

und im GMBL Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)





Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz erlassen:



Vorbemerkung:



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Ausländergesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie, soweit dies wegen des jeweiligen Sachzusammenhangs geboten ist, Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz/EWG und Hinweise auf Vorschriften anderer Gesetze im Sinne von § 1 Abs. 1 AuslG. Bei der Nummerierung verweisen die erste und zweite Zahl (fettgedruckt) auf den jeweiligen Paragraphen und Absatz des Ausländergesetzes. Paragraphenangaben ohne Anführung einer Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf das Ausländergesetz.



1            Zu § 1            Einreise und Aufenthalt von Ausländern



1.1            Gesetzesinhalt



1.1.1            § 1 Abs. 1 legt den Grundsatz fest, dass Einreise und Aufenthalt nur nach Maßgabe des Ausländergesetzes und spezialgesetzlicher Regelungen zulässig sind. Dabei entscheiden ‑ unbeschadet der speziellen Zuständigkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 10 oder eines Beteiligungserfordernisses der Länder (§ 64 Abs. 4 i.V.m. § 11 DVAuslG) ‑ Behörden des Bundes über die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3, § 63 Abs. 4 i.V.m. § 58 Abs. 2). Für die Einreise von Asylsuchenden sind insbesondere Artikel 16a GG sowie §§ 18, 18a, 19 Abs. 3 AsylVfG maßgebend.



1.1.2.1            Das Ausländergesetz gilt seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1991 für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 3. Oktober 1990 (Anlage I Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertrag, BGBl.  II S. 908, 915). Für Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind Übergangsvorschriften erlassen worden (§ 11 Abs. 3 AAV). Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten auch im Bundesgebiet weiterhin als Asylberechtigte (§ 2 Abs. 3 AsylVfG).



1.1.2.2            Das Flughafengelände ist auch vor Erreichen der Grenzkontrollstellen Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Der Transitbereich des Flughafengeländes unterliegt in vollem Umfang dem Zugriffsbereich staatlicher Hoheitsgewalt.



1.1.3.1            Andere Gesetze i.S.d. § 1 Abs. 1, die Vorrang vor dem Ausländergesetz haben, sind derzeit das



-  Aufenthaltsgesetz/EWG,

-  Asylverfahrensgesetz,

-  Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet,

-  Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge,

-  Streitkräfteaufenthaltsgesetz.



1.1.3.2            Völkerrechtliche Verträge sind nur dann andere Gesetze i.S.d. § 1 Abs. 1, wenn sie im Wege eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ratifiziert worden sind und wenn die in ihnen enthaltenen Vorschriften keine bloßen Staatenverpflichtungen begründen, sondern nach ihrem Inhalt und Zweck für eine unmittelbare Anwendung bestimmt und geeignet sind (z.B. Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenlosenübereinkommen, Schengener Durchführungsübereinkommen). Eine unmittelbare Anwendbarkeit ist generell zu bejahen bei Bestimmungen, die Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vorsehen (z.B. NATO-Truppenstatut), zur Ausstellung von Passersatzpapieren verpflichten (Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 28 Staatenlosenübereinkommen) oder bestimmte Einreise‑, Durchreise‑ und Kurzaufenthaltsrechte einräumen (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18, 19 und 21 SDÜ). Hinsichtlich der Anwendbarkeit weiterer völkerrechtlicher Verträge wird auf Nummern 10.3.2.2 und 45.0.5.2 bis 45.0.5.6 verwiesen.

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von reinhard am 29.10.2011 um 21:16:16
Du solltest berücksichtigen, dass das Ausländergesetz, das Du zitiert, am 31. Dezember 2004 komplett außer Kraft gesetzt worden ist.

Heute gilt das Aufenthaltsgesetz. Die Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis wird beschrieben, dann findest Du in § 11:


Zitat:
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. ...


Mit der Verurteilung wurdest Du ausgewiesen, richtig?

Da Du aber als Staatenloser nicht abgeschoben werden kannst, kannst Du hierblieben. Nur die Wirkung der Ausweisung musst du trotzdem befristen lassen.

Die AE nach § 25, Absatz 5 kann gegeben werden, wenn Du auf Dauer nicht ausreisen kannst, aber gibt eben nicht die Rechte.

Es hängt also nicht an Deinem Staatenlosen-Pass, sondern an Deiner Straftat.

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 29.10.2011 um 22:01:52

reinhard schrieb am 29.10.2011 um 21:16:16:
Mit der Verurteilung wurdest Du ausgewiesen, richtig?

Da Du aber als Staatenloser nicht abgeschoben werden kannst, kannst Du hierblieben. Nur die Wirkung der Ausweisung musst du trotzdem befristen lassen.

Die AE nach § 25, Absatz 5 kann gegeben werden, wenn Du auf Dauer nicht ausreisen kannst, aber gibt eben nicht die Rechte.

Es hängt also nicht an Deinem Staatenlosen-Pass, sondern an Deiner Straftat. 


Nein, ich wurde noch nie ausgewisen. Auch nicht abgeschoben oder sonstiges. Ich lebe seit dem Urteil des VG Stuttgart von 2003 mit diesem Pass und mit diesem Aufenthaltstitel. Verurteil wurde ich letztes Jahr, ich habe immer ncoh den gleichen Pass und die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie davor - also ich war noch nicht bei der ABH weil mein Pass noch 3 Monate gültig ist. Also mit der Straftat hat es gar nichts zu tun.

Hauptargument bleibt aber die Genfer Konvention!

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von Saxonicus am 29.10.2011 um 23:54:30

instution schrieb am 29.10.2011 um 22:01:52:
Nein, ich wurde noch nie ausgewisen. Auch nicht abgeschoben oder sonstiges.

Eine Regelausweisung nach § 54 (3) wäre aber gegeben gewesen, nur konnte sie auf Grund Deiner Staatenlosigkeit nicht exekutiert werden.

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von Mick am 30.10.2011 um 00:50:51
Im Momang scheint sich die Anfrage auf die Art der öffentlichen
Mittel zu konzentrieren. Ich empfehle daher nochmal - insbesondere
mit Blick auf die anstehende Obdachlosigkeit - das von Tippi erwähnte
SH-Forum zu besuchen. Die Fage ist keine Frage des Ausländerrechtes!
Die Frage hat zwar Bezug dazu, ist aber aus sozialhilferechtlicher Sicht
zu beantworten.

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von gc am 30.10.2011 um 12:06:44
Versuch einer Antwort:

1. Es verstößt gegen internationales Recht (Staatenlosenabkommen), einem anerkennten Staatenlosen aufgrund seiner AE nach § 25 V vom SGB II/XII auszuschließen, hiermit hat m.E. der Threadsteller völlig Recht und wird hierzu sicherlich auch kaum in einem Sozialhilfeforum irgendeine Auskunft bekommen. Allerdings dürfe es zur Rechtsdurchsetzung notwendig sein den Fall durch alle Instanzen zu klagen, was bis zur Haftentlassung wenig nützt.

2. Da nach dem deutschen Gesetzeswortlaut SGB II/XII erstmal ausgeschlossen ist, müssen vorerst die entsprechenden Leistungen nach §§ 3 - 7 AsylbLG erbracht werden, soweit nicht aufgrund früheren Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG mit Duldung die Vorbezugszeit von 48 Monaten für § 2 AsylbLG erfüllt ist. Nach längerer Haft geht die Rspr. allerdings davon aus dass die Vorbezugszeit erneut beginnt. Also gibt es hier wohl erstmal nur die niedrigeren Leistungen nach § 3 - 7 AsylbLG.

3. Auf die früheren irrtümlichen Leistungen nach SGB II kann man sich nicht berufen. Gemäß § 16 SGB I wäre das Jobcenter allerdings verpflichtet gewesen, den Antrag zuständigkeitshalber ans Sozialamt weiterzuleiten und als Antrag auf AsylbLG-Leistungen zu werten.

4. Ein Verweis auf Sachleistungen und Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 AsylbLG wäre in diesem Einzelfall im Hinblick auf den Status als Staatenloser und die dauerhafte Bleibeperspektive  mE. allerdings klar ermessensfehlerhaft. Ob über die Form der Leistungen überhaupt mit dem Sozialamt diskutiert werden muss, kommt auf Bundesland und Landkreis an, viele zahlen ohnehin generell Bargeld und übernehmen auch die Mietkosten.

5. Im Ergebnis muss hier das Sozialamt in verfassungskonformer und mit internationalem Recht konformer Rechtsauslegung zumindest Barleistungen und Mietkosten einschl. Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung (auch dann, wenn es vor Ort ggf. solche Leistungen nach AsylbLG "üblicherweise" eher nicht erbringt) sowie Eingliederungshilfeleistungen für Haftentlassene im Sinne des § 67 SGB XII nach § 3 und 6 AsylbLG erbringen. Angerechnet wird das ebenfalls zu beantragenden ALG I, über das hier dann auch eine reguläre Krankenversicherung besteht (also sind keine Krankenscheine nach AsylbLG nötig). Bei der Rechtsdurchsetzung sollte der Sozialdienst der Haftanstalt helfen!

6. Das Ergebnis AsylbLG verstößt in diesem Fall gegen internationales Recht und im Hinblick auf den Daueraufenthalt wohl auch gegen das GG. Nach Verbüßung der Haft sieht auch das Strafrecht keine sozialrechtlichen Anschlussanktionen, sondern Rehabilitation und Eingliederung in die Gesellschaft vor. Das zu abschließend klären bliebe zwar einem Grundsatzverfahren durch alle Instanzen vorbehalten, ist hier bei der aktuell anstehenden Ermessensausübung (Bargeld, Mietübernahme) durch das Sozialamt allerdings stets zu berücksichtigen.

7. Trotz des Antrags nach AsylbLG sollte unter Hinweis auf das Staatenlosenabkommen gegen die Ablehnung des Alg II auch Widerspruch eingelegt und gegen die Ablehnung des Widerspruchs beim Sozialgericht geklagt werden, da sonst die AlgII-Ansprüche ganz verloren gehen.



Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von gc am 30.10.2011 um 12:48:52
Da der Fall aus BaWü zu sein scheint:

Hier weitergehende Infos zum Vorgehen gegen verfassungswidrige AsylbLG-Leistungen:
http://www.fluechtlingsrat-bw.de
und
http://www.fluechtlingsrat-bw.de/gemeinsam/asylblg.htm

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von Mick am 30.10.2011 um 13:03:09

gc schrieb am 30.10.2011 um 12:06:44:
Es verstößt gegen internationales Recht (Staatenlosenabkommen), einem anerkennten Staatenlosen aufgrund seiner AE nach § 25 V vom SGB II/XII auszuschließen, hiermit hat m.E. der Threadsteller völlig Recht


Wie ist der Vorbehalt...


Zitat:
2. Soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Tod, Arbeitslosigkeit, Familienunterhalt sowie jedes andere nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch ein System der Sozialen Sicherheit gedeckte Wagnis), vorbehaltlich
         1. geeigneter Regelungen in bezug auf die Wahrung erworbener Rechte und Anwartschaften sowie
         2. besonderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften des Aufenthaltslands über Leistungen oder Leistungsteile, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie über Zuwendungen an Personen, welche die zur Erlangung einer normalen Rente festgesetzten Beitragsbedingungen nicht erfüllen.

...zu verstehen?


gc schrieb am 30.10.2011 um 12:06:44:
und wird hierzu sicherlich auch kaum in einem Sozialhilfeforum irgendeine Auskunft bekommen.

Warum nicht?

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von gc am 30.10.2011 um 14:49:06

Mick schrieb am 30.10.2011 um 13:03:09:
Wie ist der Vorbehalt... zu verstehen?


Der Vorbehalt des Art. 24 Staatenlosenabkommen http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html bezieht sich auf Sozialversicherung und Arbeitsrecht und Familienleistungen und gilt nicht für die Leistungen der öffentlichen Fürsorge zur Existenzsicherung, die gemäß Art 23 uneingeschränkt gewährt werden müssen. Selbst wenn man insoweit das ALG II nicht dem Art. 23 zurechnen würde, ist wg. Art 23 jedenfalls ein Verweis auf gegenüber dem Existenzminimum für Inländer geringere existenzsicherende Leistungen nach dem AsylbLG unzulässig. Folge wäre deshalb ALG II, zumindest aber SGB XII oder § 2 AsylbLG.



Mick schrieb am 30.10.2011 um 13:03:09:
und wird hierzu sicherlich auch kaum in einem Sozialhilfeforum irgendeine Auskunft bekommen.

Warum nicht?


Weil sich dort erfahrungsgemäß niemand mit den komplexen Verbindungen zwischen Aufenthaltsrecht, Sozialrecht und internationalem Recht auskennt. Allenfalls bekäme man die Auskunft § 25 V = AsylbLG, und das wissen wir ja schon.

Da ist m.E. dieses Forum schon das kompetentere!

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 30.10.2011 um 18:36:46
Hallo gc!

Endlich jemand der sich in den Fall eingearbeitet hat, nur eine kleine Korrektur - ich bin schon ab dem 01.08.2011 aus der Haft entlassen worden und bin gerade auf einer Reha-Maßnahme, die ich am 21.11.11 verlassen werde.


gc schrieb am 30.10.2011 um 12:06:44:
1. Es verstößt gegen internationales Recht (Staatenlosenabkommen), einem anerkennten Staatenlosen aufgrund seiner AE nach § 25 V vom SGB II/XII auszuschließen, hiermit hat m.E. der Threadsteller völlig Recht und wird hierzu sicherlich auch kaum in einem Sozialhilfeforum irgendeine Auskunft bekommen. Allerdings dürfe es zur Rechtsdurchsetzung notwendig sein den Fall durch alle Instanzen zu klagen, was bis zur Haftentlassung wenig nützt.


Okay - hier mein Fax von gestern an das zuständige JobCenter-

Sehr geehrte Frau xxxxx

hiermit bitte ich um endgültige Klärung meines Antrages und Widerspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II.

Antrag vom 01.08.2011
BG Zeichen: xxxxxxxxxx

Widerspruch vom 27.08.2011
Zeichen: xxxxxxxxxxx

AsylbLG Zeichen: xxxxx

Begründung:

Da ich ein anerkannter Staatenloser bin, bin ich nach internationalen Vereinbarungen (z.B. Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention) deutschen Staatsangehörigen vollständig gleichgestellt, was das Gesetz in § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB XII anerkennt. Daher habe ich einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 67 ff SGB II, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

Aus oben genanntem Grund habe ich auch früher Leistungen nach SGB II erhalten.

Bitte um schnellstmögliche rechtsfähige Entscheidung.

Weitere Gründe:

Ich werde am 21.11.2011 aus der Reha-Maßnahme entlassen, damit droht mir eine Obdachlosigkeit.

Ich habe eine Arbeitsstelle gefunden, ab dem 02.11.2011 werde ich ein dreitägiges Praktikum absolvieren welches danach sehr wahrscheinlich in ein Arbeitsverhältnis übergehen wird. Um dieses Praktikum wahrzunehmen benötige ich Fahrtkostenerstattung.

Ich habe auch eine Wohnung gefunden, jedoch fehlen mir die finanzielle Mittel um die Kaution und die erste Miete bezahlen zu können.

Ich bitte um die schnellstmögliche Überweisung der Leistungen die mir seit dem 01.08.2011 zustehen auf das Ihnen bekannte Konto der Klinik Schielberg, abzüglich der Geld- und Sachleistungen nach AsylbLG, welche ich bekommen habe, die Sie bitte direkt an das Landratsamt xxxxxxx überweisen.


Ich denke auch das dieses Forum gerade das richtige ist!

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von Mick am 30.10.2011 um 20:18:01

gc schrieb am 30.10.2011 um 14:49:06:
Der Vorbehalt des Art. 24 Staatenlosenabkommen http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html bezieht sich auf Sozialversicherung und Arbeitsrecht und Familienleistungen und gilt nicht für die Leistungen der öffentlichen Fürsorge zur Existenzsicherung, die gemäß Art 23 uneingeschränkt gewährt werden müssen.


Ah, ok. Hatte in dem Zitat von instution aufgrund der Farben
die Artikel nicht auseinander gehalten.


instution schrieb am 30.10.2011 um 18:36:46:
Ich denke auch das dieses Forum gerade das richtige ist! 

Auch wenn ich jetzt offtopic werde (ich darf mir das sicher
erlauben):

Das sollte eigentlich nicht so sein - ich würde mir wünschen,
dass ein Fachforum wie sozialhilfe24 das auf die Kette bekommt.
Wir (bzw. Du, instution) profitieren hier davon, dass gc als aus-
gewiesener Fachmann hier mitschreibt. Ein Dank von mir an gc!

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von gc am 31.10.2011 um 00:56:56
danke Mick für die netten Worte!


@instution:
Ich würde unbedingt noch dieselben Hilfen auch schriftlich beim Sozialamt "lediglich hilfsweise zu meinem beim Jobcenter gestellten Antrag nach SGB II als Leistungen gemäß AsylbLG" beantragen!

Die zusätzlichem Hilfen für Haftentlassene nach § 67 SGB XII laufen - anders als das Alg II - ohnehin ebenfalls über das Sozialamt, nicht übers Jobcenter.


Zwei Formalien: Im Antrag muss es richtig heißen "Art 23 Staatenlosenabkommen" (nicht Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention, obwohl beide Abkommen weitgehend wortgleich sind), und § 67 ff SGB XII (nicht § 67 ff SGB II).

Die Sozialarbeiter/innen der Reha-Maßbahme sollten Dir bei alledem helfen!

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von instution am 31.10.2011 um 16:38:17
Vielen, vielen Dank gc,

dank deiner Argumente, hat die zuständige Sachbearbeiterin heute mir gesagt das mir tatsächlich Leistungen nach SGB 12 zustehen, aber da ich mein Widerspruch zurückgezogen habe, wird es nicht weiter von ihr verfolgt. Ich soll mich jetzt in der Gemeinde melden und dort beim Rathaus die Sozialhilfe beantragen. Die Leistungen nach SGB 12 sind wohl vergleichbar mit denen von SGB 2.   ;)


gc schrieb am 31.10.2011 um 00:56:56:
"lediglich hilfsweise zu meinem beim Jobcenter gestellten Antrag nach SGB II als Leistungen gemäß AsylbLG" beantragen!


Muss ich das? Oder genügt der SGB 12 Antrag?


gc schrieb am 31.10.2011 um 00:56:56:
Die zusätzlichem Hilfen für Haftentlassene nach § 67 SGB XII laufen - anders als das Alg II - ohnehin ebenfalls über das Sozialamt, nicht übers Jobcenter.


Was für Leistungen sind das?


gc schrieb am 31.10.2011 um 00:56:56:
Zwei Formalien: Im Antrag muss es richtig heißen "Art 23 Staatenlosenabkommen" (nicht Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention, obwohl beide Abkommen weitgehend wortgleich sind), und § 67 ff SGB XII (nicht § 67 ff SGB II).


Vielen Dank, dies werde ich beim Antrag auf SGB 12 berücksichtigen.


gc schrieb am 31.10.2011 um 00:56:56:
Die Sozialarbeiter/innen der Reha-Maßbahme sollten Dir bei alledem helfen! 


Ja, sollten - wussten die aber nicht, nichtmal die zuständige SB beim JobCenter hatte es gewusst.

Frage: werden mir die Leistungen jetzt rückwirkend gezahlt? Weil ich ja mein Antrag und den Widerspruch nach SGB 2 zurückgenommen habe.

LG

Titel: Re: AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
Beitrag von gc am 01.11.2011 um 21:27:07
Rücknahme und Verzicht sind ganz schlecht.

Wer hat Dir denn den Tipp gegeben? Ggf. macht diese Person sich für dadurch entgangene Leistungen schadensersatzpflichtig.

Ein erneuter Antrag mut Wirkung für die Zukunft ist aber auch nach Rücknahme und Verzicht jederzeit zulässig!

Bezüglich durch falsche Beratung durch Sozialleistungsträger entgangener Leistungen auch für die Vergangenheit kannst Du dich zudem  auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus falscher Sozialberatung berufen, http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialrechtlicher_Herstellungsanspruch


Hilfen nach § 67 SGB XII sind zusätzliche finanzielle und personelle (Beratung)  Hilfen des Sozialamts für "Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten", insbesondere für Haftentlassene oder Obdachlose, bei der Wohnungssuche und Wohnungsanmietung und Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme und bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft ganz allgemein. Diese §§ müssten deine Sozialarbeiter kennen.

Siehe dazu auch
http://www.gesetze-im-internet.de/bshg_72dv_2001/BJNR017900001.html

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.