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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Freizügigkeitsrecht
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Beitrag begonnen von desideria67 am 19.08.2011 um 21:21:13

Titel: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 19.08.2011 um 21:21:13
Hallo liebe Forianer,
jetzt melde ich mich schon wieder mit einer Frage. Ich habe im November 2010 meine Mann (Kosovo ) in seinem Heimatland geheiratet. Unsere gleichzeitige Befragung verlief nicht gut und das Visum für ihn wurde abgelehnt. Im Februar legten wir Remonstration bei der Botschaft ein. Bisher ist nichts passiert. Eine Anfrage wegen eines gemeinsamen Vorsprachetermins bei der Visastelle im Rahmen meines Urlaubs wurde bisher nicht beantwortet. Da ich aber nächste Woche bereits in Urlaub fahren will, bin ich ziemlich verunsichert. Ich denke, man will uns keinen Termin zur Vorsprache geben. Auch mein Mann konnte  bei der Botschaft nichts erreichen. Er sagt, ohne Termin kommen wir gar nicht rein. Muß man mir als deutschem
Staatsbürger nicht Gelegenheit zu einem Gespräch im Rahmen des Auslandsaufenthalts geben?
Wichtiger erscheint mir aber jetzt eine andere Frage. Mir wurde gesagt, daß uns, wenn ich im EU Ausland ( Österreich ) arbeite und dort eine Wohnung habe, die Einreisemöglichkeit im Freizügigkeitsrecht zustehen würde. Ich habe jetzt versucht mich dort ein wenig zu belesen, Gesetze sind aber nicht so mein Ding. Deshalb meine Frage, wenn ich als freiberufliche Pflegekraft einen Job in Österreich finde und eine Wohnung, würde mein Mann dann eine Aufenthaltskarte bekommen? Würde es eventuell auch reichen, meinen Wohnsitz dorthin zu verlegen und weiter hier in D zu arbeiten? Würde dies, wenn es denn so geht , wie ich es mir vorstelle, den Verdacht der Scheinehe ausräumen, da wir ja dann zusammen leben? Ganz viele Fragen , ich weiß, aber ich weiß auch nicht weiter, wir sehen einfach kein Ende und wollen doch nur zusammen sein. Wir wären für Auskünfte dankbar.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von mikel am 19.08.2011 um 22:41:58
Mir hat mal ein Anwalt gesagt wenn die FZF in Deutschland zum Deutschen Ehepartner abgelehnt wird.

Kann mann die FZF erneut nochmal beantragen wenn der Deutsche Ehepartner in ein anderes EU Staat umzieht,sich dort anmeldet u.s.w.

Dann sind die Gesetze wieder bei der FZF ganz anders, also viel lockerer als in Deutschland.

Weil der Deutsche Ehepartner in ein anderes EU Land lebt gelten
dann die EU vorschriften.

Ansonsten wenn der Deutsche Ehepartner in Deutschland lebt gelten die Deutschen vorschriften.

Und die EU Vorschriften sollen bei FZF viel lockerer sein als die Deutschen Vorschriften.

Und später kann mann ja von dem EU Land nach Deutschland wieder gemeinsam einreisen.

Oder was sagen die Experten dazu??

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 20.08.2011 um 07:19:32
Dazu braucht es keinen Anwalt
Im prinzip richtig, aufenthaltsdauer sollte mind. 6 Monate sein

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 20.08.2011 um 09:40:43
das hört sich sehr gut an. Reicht es denn dann, wenn ich dort wohne,also meinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlege, in Deutschland aber mit Nebenwohnung gemeldet bleibe und meinen Lebensunterhalt in Deutschland verdiene ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 20.08.2011 um 12:58:26

desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 09:40:43:
in Deutschland aber mit Nebenwohnung gemeldet bleibe



Der Trick ergibt keine Freizügigkeit, also mal die Forensuche, das Freigügikeitsgesetz etc. lesen

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 20.08.2011 um 14:05:28
... naja ich hab gelesen, aber nicht wirklich verstanden  :-/  .  Kann ich dort wohnen ( auch ohne Nebenwohnung in Deutschland ) dann als Grenzgänger in Deutschland arbeiten oder muß ich hier zwingend alles aufgeben ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 20.08.2011 um 14:37:00
also nun hab ich noch mal gelesen, aber irgendwie find ich nicht wirklích eine Antwort auf die Frage... im Visahandbuch steht :      Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten
wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind
(niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im
Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen
(Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen ,                       . nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,


ich bin freiberufliche Altenpflegerin, verdiene meinen Lebensunterhalt so, bin durchaus in der Lage eine Familie allein zu unterhalten und abzusichern.... greift dann vielleicht für uns der Absatz :

§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger
begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als
Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen
Unterhalt gewährt wird.


Ich wäre Euch dankbar, wenn mir das irgendwer erklären könnte .

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 20.08.2011 um 15:28:51
Ich versuchs mal
du hast deinen (einzigen) Wohnsitz in A, deinen Firmensitz in D (möglich auch bei einem Büroservice), bist finanziell abgesichert und hast eine KV  die auch A mit abdeckt (Auslanskrankenschein o. ä.)
Dann unterliegst du dem Freizügigkeitsgesetz.
Was A fordert in Bezug auf KV und finanzielle Absicherung musst du dort erfragen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 20.08.2011 um 16:14:10
oooohhhhh suuuuuuuuuuper.... soweit paßt das dann doch  :) :) :)
hast du vielleicht auch noch eine Ahnung an wen ich mich in Österreich wenden kann? gibts da vielleicht auch so eine super tolle Website wie die Eure hier?
Wir sehen endlich wieder Licht und ich hab noch eine Woche Zeit mich in A kundig zu machen um meinem Mann dann das Ergebnis mitzuteilen...
Ich danke Dir von Herzem für Deine/Eure Hilfe.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 20.08.2011 um 18:27:43
Das Dumme ist, dass Eure Ehe schon einmal wegen einer feststehenden Scheinehe abgelehnt wurde. Ob dies noch im Klageweg ist, bleibt dahingestellt.

Die Staaten sollen/müssen bei der Bekämpfung von Scheinehen zusammenarbeiten.

Insofern können sich alle Überlegungen nach welchem System. Freizügigkeit wohnhaft in D mit Dienstleistungserbringung in A, oder wohnhaft in A immer vor dieser Einschränkung zu sehen.

Läuft bei euch nicht schon eine Klage? Dann wäre die Botschaft eh nicht mehr zuständig.

Urlaub genießen, dokumentieren und einfach ein paar Bilder u. ähnliche Nachweise nachreichen, ...

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 20.08.2011 um 20:19:17

desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 16:14:10:
oooohhhhh suuuuuuuuuuper.... soweit paßt das dann doch 


Damit kannst du in Österreich arbeiten und deinen Mann nachholen. Um als Rückkehrfall nach Deutschland zu gelten, gilt es schon weitere Klippen zu umschiffen (EuGH, Urteil C-370/90 – Singh). Du musst in Österreich Arbeitenehmerstatus haben und dort Wohnen.

Da dein Mann bereits dann ein abgelehntes Visa haben wird, wird die ABH im Rückkehrfall sicherlich den Vorgang genau prüfen und dann die Beschäftigung als Grenzgänger mit reiner Verlegung des Wohnsitzes als Umgehung des nationalen Visa einstufen.

VwV zum FreizügG/EU 1.3

Zitat:
.... Während sich Unionsbürger im Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern aus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh, Rn. 22, weiterführend Urteil vom 11. Dezember 2007, Rechtssache C-291/05 – Eind). Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten „Rückkehrfälle“ Nr. 62/63 GMBl 2009 Seite 1271 treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).


VwV 3.0.2 sagt hierzu

Zitat:
Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem
anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“). Dies..... In diesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch auf die drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen Deutscher anwendbar. Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.


Eine reine Grenzgängertätigkeit, bei der du eben nur mal den Wohnsitz über die Grenze verlegst könnte genau einen solchen Verdacht auslösen. Um das korrekt zu machen ist schon IMHO etwas  mehr Aufwand nötig, nämlich die Verlegung des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes als Arbeitnehmer nach Österreich.


schrieb am 20.08.2011 um 18:27:43:
Das Dumme ist, dass Eure Ehe schon einmal wegen einer feststehenden Scheinehe abgelehnt wurde


Ablehnung erfolgte gemäß AufenthG. Da gilt gem. VwV zum AufenthG 27.1.8 das die Antragsteller beweislastpflicht sind, dass sie keine Scheinehe führen. Das heißt ein hinreichender Verdacht genügt, das Visa abzulehnen

Fällt der Antragsteller unter EU-Recht gilt hier das Visahandbuch Teil III-Besondere Bestimmungen für Familienangehörige von EU-Bürgern.  Da steht eindeutig das die Behörden Nachweisen müssen, dass ein Missbrauch vorliegt. Und eine Schienehe nachzuweisen ist IMHO fast unmöglich.

Auch bei einem Ruckumzug nach z.B einem Jahr nach Deutschland unter AufenthG haben die Ehepartner dann ein Jahr zusammengelebt. Das ist schon ein eindeutiges Argument gegen eine Scheinehe.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 20.08.2011 um 20:20:29

desideria67 schrieb am 19.08.2011 um 21:21:13:
Deshalb meine Frage, wenn ich als freiberufliche Pflegekraft einen Job in Österreich finde und eine Wohnung, würde mein Mann dann eine Aufenthaltskarte bekommen?


Ja. Aber ob die österreichische Behörde die Echtheit der Ehe prüft, entscheidet diese selbst und aufgrund der Ablehnung des deutschen FZF-Antrags wäre es möglich.


desideria67 schrieb am 19.08.2011 um 21:21:13:
Würde es eventuell auch reichen, meinen Wohnsitz dorthin zu verlegen und weiter hier in D zu arbeiten?


Ja solange du dort auch krankenversichert bist. Eine inländische Krankenversicherung könnte verlangt werden, auch wenn eine deutsche Krankenversicherung weiterhin gilt, wenn dein Mann kommt, müsste auch er krankenversichert sein.

Aber: für die Mitnahme der Freizügigkeit, also damit dein Mann dann bei deiner Rückkehr eine Aufenthaltskarte beantragen könnte, müsstet ihr im anderen EU-Land zusammen leben, während du dort Arbeitnehmerin bist. Die Antworten auf die Fragen oben meinen, dann wärest du in Österreich freizügigkeitsberechtigt und dein Mann könnte dort mit dir leben, sofern kein Scheineheverdacht vorliegt.

Wenn ihr nicht sowieso in Österreich leben wollt, wäre es wahrscheinlich besser, gegen den Scheineheverdacht in Deutschland vorzugehen. Ansonsten evtl. einen österreichischen Antwalt fragen, wie es dort aussehen würde, denn das Problem könnte dort gleich sein, müsste aber nicht.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 20.08.2011 um 22:07:48
Auch dürfte es derzeit wegen des abgelehnten Visums - denke Stempel ist im Pass, oder - auch nicht möglich sein mit dem Auto an der Schengenaussengrenze aufzuschlagen und eine Einreisevisum zu verlangen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 20.08.2011 um 22:26:49

grisu1000 schrieb am 20.08.2011 um 20:19:17:
Ablehnung erfolgte gemäß AufenthG. Da gilt gem. VwV zum AufenthG 27.1.8 das die Antragsteller beweislastpflicht sind, dass sie keine Scheinehe führen. Das heißt ein hinreichender Verdacht genügt, das Visa abzulehnen


das steht in

27.1a.1.1.5 Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen
bzw. Befragungen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls
zu prüfen, ob die Herstellung einer ehelichen
Lebensgemeinschaft in Deutschland beabsichtigt
ist, oder ob feststeht, dass es sich ausschließlich
um eine missbräuchliche Eheschließung
nach § 27 Absatz 1a handelt.


Es muss auf alle so deutlich sein, damit dies nicht greift.

27.1a.1.1.9 Ggf. kann die Ausländerbehörde bei verbleibenden
Zweifeln, die (noch) nicht die Versagung
des Aufenthaltstitels rechtfertigen, nach
dem Zuzug zunächst eine kurz befristete Aufenthaltserlaubnis
erteilen, um anlässlich der
Verlängerung das tatsächliche Bestehen der
ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland
festzustellen (siehe zur Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Nummer 28.1.6 und 30. 0. 11).


Aus meiner Sicht bleibt trotzdem die Erfordernis, dass wegen der Nichterweislichkeit die Behörde feststellt dass es eine Scheinehe ist.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 21.08.2011 um 09:01:00

grisu1000 schrieb am 20.08.2011 um 20:19:17:
Damit kannst du in Österreich arbeiten und deinen Mann nachholen. Um als Rückkehrfall nach Deutschland zu gelten, gilt es schon weitere Klippen zu umschiffen (EuGH, Urteil C-370/90 – Singh). Du musst in Österreich Arbeitenehmerstatus haben und dort Wohnen.


Hallo Grisu + Mutly,
prüft doch bitte mal eure Verlinkungen, Freizügigkeitsgesetz ist verlinkt mit den VwV zum AufenthaltsG. Ist für die TS sicher schwer zu durchschauen wenn Ihr als Erfahrene ihr solche Zusammenhänge präsentiert.

Es wird von allen hier auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit abgestellt, was verkehrt ist. Die TS ist Unternehmerin.
ich bitte in diesem Zusammenhang mal http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf zu lesen insbesondere Punkte 0 + 1 so wie das dazu relevante Urteil des EUGH In der Rechtssache C-60/00  Mary Carpenter.
Gemeinschaftrecht sticht in jedem Fall des FreizügigkeitsG
 

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 21.08.2011 um 09:54:54

desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 16:14:10:
oooohhhhh suuuuuuuuuuper.... soweit paßt das dann dochSmiley Smiley Smiley
hast du vielleicht auch noch eine Ahnung an wen ich mich in Österreich wenden kann? gibts da vielleicht auch so eine super tolle Website wie die Eure hier?
Wir sehen endlich wieder Licht und ich hab noch eine Woche Zeit mich in A kundig zu machen um meinem Mann dann das Ergebnis mitzuteilen...
Ich danke Dir von Herzem für Deine/Eure Hilfe.


VORSICHT
das wird sicherlich kein Selbstläufer, eure Vorgeschichte und auch die oft fehlende Kenntnis des FreizügigkeitsG und des Gemeinschaftsrechts dürften die Hinzuziehung eines RA mit Europarecht und Ausländerrechtskenntnissen fast zwingend machen

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 21.08.2011 um 18:35:33
oh mann, ich weiß auch nicht was wir verbrochen haben, daß jemand uns vorschreiben darf , wen wir heriaten, mit wem wir das Leben verbringen wollen....
also, alles doch nicht so einfach, ich versuch den Urlaub mit meinem Schatz zu geniessen, vielleicht  " dürfen " wir ja sogar doch noch mal in der Botschaft ein kurzes Statement zu unserer Beziehung abgeben, werde artig meine Fotos abgeben, Rechnungen sammeln und hoffen, das wir als erwachsene Menschen selbst über unser Leben bestimmen dürfen.
Eigentlich ist es zum weinen...

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 21.08.2011 um 18:43:20

desideria67 schrieb am 21.08.2011 um 18:35:33:
oh mann, ich weiß auch nicht was wir verbrochen haben, daß jemand uns vorschreiben darf , wen wir heriaten, mit wem wir das Leben verbringen wollen....


Das ist nun wirklich nicht das Problem. Ihr dürft jederzeit heiraten und Euer Leben zusammen verbringen.

Das Problem ist doch: Du willst verheiratet sein, aber nicht zu ihm ziehen und nicht Dein Leben mit ihm verbringen, oder?

Die Behörden haben einen Scheinehe-Verdacht und haben sein Visum für Deutschland abgelehnt.
Du müsstest Dich darauf konzentrieren, zunächst zu erkennen, wo überhaupt das Problem liegt.

Wenn Du heiraten und zu ihm ziehen willst, wirst Du doch daran nicht gehindert, oder?



Zitat:
vielleicht  " dürfen " wir ja sogar doch noch mal in der Botschaft ein kurzes Statement zu unserer Beziehung abgeben, werde artig meine Fotos abgeben, Rechnungen sammeln und hoffen, das wir als erwachsene Menschen selbst über unser Leben bestimmen dürfen.


Wenn Ihr Euch auf das konzentriert, was wirklich das Problem ist, habt Ihr weitaus bessere Chancen als mit allgemeinen Vorwürfen.


Du musst auch mal ein wenig besser darauf achten:
Nachdem Du geheiratet hast und die Behörden das als Scheinehe sehen, war deine erste Idee hier im Forum, zum Schein nach Österreich zu verziehen, um eine Schein-Freizügigkeit vorzutäuschen.

Besser wäre es, die Vorwürfe einer Scheinehe als unberechtigt zu entlarven.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 21.08.2011 um 18:55:39

sigi-n schrieb am 21.08.2011 um 09:01:00:
Es wird von allen hier auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit abgestellt, was verkehrt ist. Die TS ist Unternehmerin.
ich bitte in diesem Zusammenhang mal http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf zu lesen insbesondere Punkte 0 + 1


Unter 1.3


Zitat:
Allerdings
können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht
über die Freizügigkeit berufen, wenn
sie während oder nach Beendigung der Ausübung
der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen
EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren.


Da könnte man das Gericht anrufen und vielleicht entscheidet der EuGH irgendwann mal erneut darüber. Vielleicht akzeptiert eine ABH auch einen anderen Freizügigkeitstatbestand beim Deutschen im anderen EU-Land. Fest steht aber nur, dass EuGH Singh Anwendung findet, wenn der Deutsche Arbeitnehmer im anderen EU-Land war.


sigi-n schrieb am 21.08.2011 um 09:01:00:
so wie das dazu relevante Urteil des EUGH In der Rechtssache C-60/00Mary Carpenter.


EuGH Carpenter


Zitat:
Artikel 49 EG ist im Licht des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens dahin auszulegen, dass er es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens verbietet, dass der Herkunftsmitgliedstaat eines in diesem Staat ansässigen Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dessen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet verwehrt.


Das würde heißen, wenn die Themenerstellerin Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dann muss Deutschland ihrem Mann eine AE erteilen, ohne Beachtung des AufenthG. Zum Beispiel ohne A1.
Aber auch ohne die Prüfung eines bei der Botschaft/ABH vorliegenden Scheineheverdachts? (Die ABH würde wohl argumentieren, dass es bei einer Ehe, die sie für eine Scheinehe hält, kein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt. Somit wäre man wieder beim gleichen Punkt, Klage, Nachweis, dass es keine Scheinege ist.)


reinhard schrieb am 21.08.2011 um 18:43:20:
Du musst auch mal ein wenig besser darauf achten:
Nachdem Du geheiratet hast und die Behörden das als Scheinehe sehen, war deine erste Idee hier im Forum, zum Schein nach Österreich zu verziehen, um eine Schein-Freizügigkeit vorzutäuschen.

Besser wäre es, die Vorwürfe einer Scheinehe als unberechtigt zu entlarven. 


Dem kann ich nur zustimmen. Es könnte über EuGH Singh klappen, d.h. erst zusammen in Österreich leben, wenn du dort arbeiten würdest. Dann hättet ihr auch den Nachwei, dass es eine echte Ehe ist, da ihr dort zusammen leben würdet.

Aber damit dein Mann erstmal nach Österreich zu dir kann, könnte das Thema Scheinehe wegen der deutschen Ablehnung relevant sein. Dann wärest du in Österreich und müsstest dort vorgehen.

Inzwischen, dass ihr nun zusammen im Urlaub sein werdet, hilft gegen den Vorwurf der Scheinehe. Am besten damit bzw. mit den schon vorhandenden und weiter zu sammelnden Nachweisen der Echteheit der Ehe vorgehen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 21.08.2011 um 19:29:51
Eine Frage bleibt offen, nämlich ob Österreich sich auf eine Behördenansicht  ohne Gerichtsrteil stützten kann.  Wenn generell für einen Straftäter die Unschuldsvermutung gilt, sollte dies auch hier gelten.

Ein Strafverfahren wurde ja noch nicht eingeleitet.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 21.08.2011 um 20:11:47

schrieb am 21.08.2011 um 19:29:51:
ine Frage bleibt offen, nämlich ob Österreich sich auf eine Behördenansichtohne Gerichtsrteil stützten kann. 


Die österreichischen Behörden müssen eigene Ermittlungen führen, es gilt ja der Visakodex. Ein Ablehnung nur weil Deutschland abgelehnt hat wäre nicht zulässig.

Visahandbuch Teil III 3.8

Zitat:
3.8. Visumverweigerung
Einem Familienangehörigen darf nur aus einem der folgenden Gründe ein Visum verweigert
werden:
...
• Die nationalen Behörden weisen Missbrauch oder Betrug nach.
..
In den letzten beiden Fällen liegt die Beweislast bei den nationalen Behörden, da diese nachweisen müssen, warum dem Antragsteller (der hinreichend Belege dafür vorgelegt hat,
dass er die Kriterien der Richtlinie erfüllt) aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aufgrund von Missbrauch oder Betrug kein Ausreisevisum zu erteilen ist.


Das ist eben anders als beim AufenthG, wo ein hinreichender Verdacht genügt.
VwV zum AufenthG 2.1.8

Zitat:
...
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist nicht die Ausländerbehörde, sondern der Antragsteller für seine Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, materiell beweisbelastet.
...



Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 22.08.2011 um 08:57:50

Mutly schrieb am 21.08.2011 um 18:55:39:
Die ABH würde wohl argumentieren, dass es bei einer Ehe, die sie für eine Scheinehe hält, kein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt. Somit wäre man wieder beim gleichen Punkt, Klage, Nachweis, dass es keine Scheinege ist.


Hier ist im EU Recht eine Beweislastumkehr gegeben, d.h. die Behörde ist Beweispflichtig das es eine Scheinehe ist.
Gemeinschaftsrecht und Freizügigleit ist nicht alleine "Singh"!!

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 22.08.2011 um 09:18:16

grisu1000 schrieb am 21.08.2011 um 20:11:47:
Die österreichischen Behörden müssen eigene Ermittlungen führen, es gilt ja der Visakodex. Ein Ablehnung nur weil Deutschland abgelehnt hat wäre nicht zulässig.


Das ist m.E. so nicht ganz korrekt, s. Abs. 1.2.a

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 22.08.2011 um 11:22:05
Hallo,
erstmal an alle Danke für Eure Antworten und Eure Hilfe

reinhard schrieb am 21.08.2011 um 18:43:20:
Das Problem ist doch: Du willst verheiratet sein, aber nicht zu ihm ziehen und nicht Dein Leben mit ihm verbringen, oder?

Die Behörden haben einen Scheinehe-Verdacht und haben sein Visum für Deutschland abgelehnt.
Du müsstest Dich darauf konzentrieren, zunächst zu erkennen, wo überhaupt das Problem liegt.

Wenn Du heiraten und zu ihm ziehen willst, wirst Du doch daran nicht gehindert, oder?


Das ist doch so aber nicht ganz richtig oder? Gesetzt den Fall, ich ziehe in den Kosovo, wovon werde ich dann leben, soll ich in Deutschland Sozialhilfe beantragen dann? Und wieder gesetzt den Fall, ich ziehe zu ihm und werde die Arbeit in Deutschland behalten und unseren Lebensunterhalt verdienen, wie oft werden wir uns dann sehen? und legt mir dann nicht genau die Behörde, die ihm jetzt die Einreise verweigert nahe, daß ich doch bei ihm leben könnte, weil ich es ja schon getan habe? Gilt dann nicht dieser merkwürdige Ausnahmefall, wir können zusammen in seinem Heimatland bleiben? Meine Kinder müssen dann vielleicht ohne Perspektive leben, weil ich ( gesetzt den Fall wir bekommen Kinder) bei meinem Mann bleiben will?


reinhard schrieb am 21.08.2011 um 18:43:20:
Nachdem Du geheiratet hast und die Behörden das als Scheinehe sehen, war deine erste Idee hier im Forum, zum Schein nach Österreich zu verziehen, um eine Schein-Freizügigkeit vorzutäuschen.

Besser wäre es, die Vorwürfe einer Scheinehe als unberechtigt zu entlarven. 


Meine erste Idee will ich lieber gar nicht schildern, nein, wir haben 3 Fragen nicht übereinstimmend beanrtwortet, so wie wir selbst denken ( Auskunft bekommt man ja nicht ) Ich habe im März Remonstartion eingelegt, im Juni bekam ich endlich einen Brief, daß mein Schreiben mal angekommen wäre, seitdem nichts ! Meine Mail an die Behörde mit der Bitte um einen Termin in der Zeit des Urlaubs bleibt unbeantwortet, der Urlaub beginnt aber Freitag. Was sollen wir denn tun?

schrieb am 21.08.2011 um 19:29:51:
Eine Frage bleibt offen, nämlich ob Österreich sich auf eine Behördenansichtohne Gerichtsrteil stützten kann.Wenn generell für einen Straftäter die Unschuldsvermutung gilt, sollte dies auch hier gelten.

Ein Strafverfahren wurde ja noch nicht eingeleitet. 


Es gibt noch kein Strafverfahren, nur die Remonstration, die einfach irgendwie nicht vorwärtskommt.
sigi-n schrieb am 22.08.2011 um 08:57:50:
Mutly schrieb am Gestern um 18:55:39:

Die ABH würde wohl argumentieren, dass es bei einer Ehe, die sie für eine Scheinehe hält, kein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt. Somit wäre man wieder beim gleichen Punkt, Klage, Nachweis, dass es keine Scheinege ist. 


Ich hatte doch einfach angenommen, wenn er nach Österreich einreisen kann und wir unser Leben dort eine zeitlang zusammen verbringen ( in dem Zeitraum, da ich in Deutschland arbeite , würde er einfach mitkommen, sollte ich weiter weg müssen ) , dann könnten wir doch aller Welt so beweisen, daß es sich eben nicht um eine Scheinehe handelt. Wir wären zusammen, und dem Amt wäre damit der Wind aus den Segeln genommen. Das allein war mein Gedanke. Ich hab keine Ahnung von all den Gesetzen, ich lese was und in meiner Euphorie endlich was gefunden zu haben, was uns zusammenbringt, schlägt in meinem Kopf alles Purzelbaum. Zum Schluß war alles dumm und umsonst. Wir haben niemal daran gedacht, irgendwas beweisen zu müssen. Nicht eine einzige Telefonrechnung von vor unserer Ehe habe ich. Wir haben erst angefangen zhu sammeln, als das Visum abgelehnt wurde und ich hier begonnen habe mich zu informieren. WIe sollen wir denn da beweisen, daß wir uns schon Jahre kennen? Das glaubt doch kein Mensch, bei unserer Vorgeschichte  :'(

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 22.08.2011 um 11:29:54

sigi-n schrieb am 22.08.2011 um 09:18:16:
Das ist m.E. so nicht ganz korrekt, s. Abs. 1.2.a


Artikel 21 Abs 9 Visakodex

Zitat:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
...
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen
beurteilt.


Ergibt IMHO einen eigenständigen Prüfauftrag für die österreichischen Behörden. Ein vorher abgelehntes Visa machts nicht leichter, ist aber keine ausreichende Begründung für eine erneute Ablehnung. Insbesondere würde ich die österreichischen Behörden darauf Hinweisen, dass es in Deutschland bei Scheineheverdacht eine Beweislastumkehr gibt, nach EU-Recht müssen sie aber die Scheinehe nachweisen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 22.08.2011 um 13:34:11

desideria67 schrieb am 22.08.2011 um 11:22:05:
Nicht eine einzige Telefonrechnung von vor unserer Ehe habe ich. Wir haben erst angefangen zhu sammeln, als das Visum abgelehnt wurde und ich hier begonnen habe mich zu informieren. WIe sollen wir denn da beweisen, daß wir uns schon Jahre kennen?


Gibt es Nachweise von Reisen? (Stempeln im Pass, Flugkarten usw.) Gibt es Zeugen? Gibt es Fotos von der Hochzeit oder gemeinsamen Aktivitäten? Internetchat usw.? Ebenfalls gemeinsame Kontoauszüge, falls es welche gibt, Post und sonst alles, was Kontakt und Besuche zeigt.


sigi-n schrieb am 22.08.2011 um 08:57:50:
Hier ist im EU Recht eine Beweislastumkehr gegeben, d.h. die Behörde ist Beweispflichtig das es eine Scheinehe ist.


Grisu1000 hat schon mehr dazu geschrieben. Aber wenn die Behörden eines Mitgliedstaates ein Visum abgelehnt haben und das Ehepaar noch nie zusammengelebt hat, kommt es darauf an, was für Nachweise es gibt und was aus Sicht der österreichischen Behörde als Nachweis einer Scheinehe gilt. Um das Risiko einer Ablehnung und evtl. Klage in Österreich zu reduzieren, wäre es am besten, erstmal mit einem österreichischen Anwalt zu sprechen oder zumindest im österreichischen Forum zu fragen. Es mag zwar wegen der Beweislastumkehr in Österreich einfacher sein, aber ein Umzug ist auch nicht ohne Kosten, es würde sich lohnen, über die dortige Praxis informiert zu sein und dann weiß man auch genauer, ob es nicht doch schneller und einfacher wäre, gegen die Ablehnung in D zu klagen bzw. man könnte die Möglichkeiten genauer vergleichen. Ferner wenn Dienstleistungen in Österreich relevant sind, könnte man mit auch in Deutschland die Anwendung von EuGH Carpenter und somit eine Beweislastumkehr prüfen, vielleicht wäre eine Klage auch in D somit auch einfacher als ein Umzug.




Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 22.08.2011 um 13:44:52

grisu1000 schrieb am 22.08.2011 um 11:29:54:
Artikel 21 Abs 9 Visakodex
Zitat:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
...
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen
beurteilt.


Ergibt IMHO einen eigenständigen Prüfauftrag für die österreichischen Behörden. Ein vorher abgelehntes Visa machts nicht leichter, ist aber keine ausreichende Begründung für eine erneute Ablehnung. Insbesondere würde ich die österreichischen Behörden darauf Hinweisen, dass es in Deutschland bei Scheineheverdacht eine Beweislastumkehr gibt, nach EU-Recht müssen sie aber die Scheinehe nachweisen. 


Nach 1.2.1 müsste meiner Meinung nach hier dies zur Anwendung kommen:

Gemäß Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie kommt
das Freizügigkeitsrecht aus Gründen von Rechts-missbrauch im Einzelfall nicht zur Entstehung.
Ausdrücklich nennt das Gemeinschaftsrecht den
Fall der Scheinehe,

Da die Durchsetzung des Gemeinschaftsrecht nicht so ad hoc durch zu setzen sein wird, insbesondere in diesem komplexen Fall, denke ich das eine Lösung hier im Forum schwierig bis unmöglich sein wird.

Meiner Meinung nach ist der Visakodex ausgehebelt, z.B. ist an keiner Stelle zu finden, das Visa an der Grenze ausgestellt werden können im Rahmen der Freizügigkeit

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 22.08.2011 um 13:57:31

Mutly schrieb am 22.08.2011 um 13:34:11:
Um das Risiko einer Ablehnung und evtl. Klage in Österreich zu reduzieren, wäre es am besten, erstmal mit einem österreichischen Anwalt zu sprechen oder zumindest im österreichischen Forum zu fragen. Es mag zwar wegen der Beweislastumkehr in Österreich einfacher sein, aber ein Umzug ist auch nicht ohne Kosten, es würde sich lohnen, über die dortige Praxis informiert zu sein und dann weiß man auch genauer, ob es nicht doch schneller und einfacher wäre, gegen die Ablehnung in D zu klagen bzw. man könnte die Möglichkeiten genauer vergleichen. Ferner wenn Dienstleistungen in Österreich relevant sind, könnte man mit auch in Deutschland die Anwendung von EuGH Carpenter und somit eine Beweislastumkehr prüfen, vielleicht wäre eine Klage auch in D somit auch einfacher als ein Umzug.



Genau aus diesen Gründen hatte ich gewarnt das es kein Selbstläufer sein wird und ein RA der entsprechenden Rechtsgebiete wohl fast unvermeidlich sein wird

PS die Beweislastumkehr ist nicht an ein Land gekoppelt sondern an das Gemeinschafts-/Freizügigkeitsrecht

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 22.08.2011 um 18:10:35

Mutly schrieb am 22.08.2011 um 13:34:11:
Gibt es Nachweise von Reisen? (Stempeln im Pass, Flugkarten usw.) Gibt es Zeugen? Gibt es Fotos von der Hochzeit oder gemeinsamen Aktivitäten? Internetchat usw.? Ebenfalls gemeinsame Kontoauszüge, falls es welche gibt, Post und sonst alles, was Kontakt und Besuche zeigt.


es gibt keine Beweise von vor der Hochzeit, Fotos gibt es einige aus der Zeit in der wir uns kennengelernt haben. Als Zeugen gäbe es ja lediglich Familienmitglieder, meiner und seiner Familie, die werden doch sicher nicht anerkannt werden, alles andere FOtos, Telefonrechnungen sind erst aus der Zeit nach der Hochzeit


es gibt auch keinen Stempel in seinem Pass, daß das Visum abgelehnt wurde, wir haben jeweils eine schriftliche Benachrichtigung erhalten.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 22.08.2011 um 18:28:12
Gibt es Stempel in deinem deutschen Pass von den Behörden im Kosovo? Oder Flugkarten, Fahrkarten? Somit könntest du beweisen, wann und wie lange ihr zusammen wart. Sonst ist nur bekannt, dass du bei der Hochzeit da warst, nicht aber dass ihr sonst zusammen wart. Die Fotos helfen natürlich, aber Stempel usw. würden auch eine bestimmte Zeit nachweisen, während der du mit ihm warst. Zeugen sind nicht entscheidend, könnten aber helfen. Die Telefonrechnungen sind ein wichtiges Indiz.

Am besten wäre es wohl, das was es gibt mit einem Anwalt zu besprechen.



Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 22.08.2011 um 20:12:15

desideria67 schrieb am 22.08.2011 um 18:10:35:
es gibt keine Beweise von vor der Hochzeit, Fotos gibt es einige aus der Zeit in der wir uns kennengelernt haben. 

Was die Sache sicher erschwert, Freizügigkeit oder nicht ist dabei egal. Wenn es nichts gibt, das belegt das ihr euch vorher getroffen oder telefoniert habt. Familienmitglieder sind als Zeugen eher unbrauchbar.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 22.08.2011 um 21:05:04
Wir haben doch nie damit gerechnet sowas mal nachweisen zu müssen  :'(
wir oder besser ich habe einfach gedacht, daß wir so, wenn wir in Österreich zusammenleben, den Scheineheverdacht ausräumen können.

Wie ist es denn, wenn ich jetzt wirklich regelmäßig runter fahre zu ihm, aus Kostengründen ist das natürlich nicht jeden Monat möglich aber vielleicht einmal im Quartal für 10 Tage, würde das denn etwas beweisen, oder würde uns das vielleicht wirklich eher schaden, weil die Behörde dann sagen kann, wir können gemeinsam unten leben ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 22.08.2011 um 21:17:36
Das würde helfen, Fotos machen, Fahrkarten behalten, wenn möglich, Passstempel bekommen. Wichtig wären aber auch Belege dafür, dass ihr auch sonst regelmäßig miteinander spricht, Telefonrechnungen mit der Nummer, Internetchat usw.

Es geht nicht darum, dass die Behörde sagt, dass du dann mit ihm dort leben könntest, sondern dass sie eine Scheinehe vermutet. Allein dass du nicht zu ihm umziehst begründet keine Scheinehe, ein Deutscher kann nicht gezwungen werden, im Ausland zu leben.

Aber am besten auch das weitere Vorgehen mit einem Anwalt besprechen, möglicherweise Klage einreichen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von mikel am 24.08.2011 um 12:11:43
Wir haben auch alles aufgehoben und vorm Gericht alles die Richter vorzeigen müssen.

Ganz wichtig sind diese Beweise: Fotos, Flucktickets, Zeugenaussage die bestätigen das Ihr euch liebt. Bei uns war es eine Freundin von meiner Frau die es miterlebt hat wie wir uns kennen und lieben gelernt haben.

Aber die 5 Richter vom VW haben es garnicht für notwendig gehalten sie anzuhören weil unsere Beweise gereicht haben.

Klappt schon, keine panik auf Titanik, die Titanik geht sowieso unter.

Spass

=mikel=

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 24.08.2011 um 18:23:13
leider gibt es bei uns ja völlig andere Voraussetzungen als bei anderen Ehen ( vorher mit dem Bruder meines Mannes verheiratet ) , von daher machen wir uns mittlerweile große Sorgen  :'(


Im österreichischen Forum sagte man mir, solange es keinen Eintrag im Schengen System gibt, wird es wohl eher keine Schwierigkeiten bei der Einreise nach Österreich geben, wenn ich mich dort niedergelassen habe. Kann mir jemand erklären, was das bedeutet? Ist ein abgelehntes Visum schon ein Eintrag im Schengen System?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 24.08.2011 um 23:57:13

desideria67 schrieb am 24.08.2011 um 18:23:13:
Ist ein abgelehntes Visum schon ein Eintrag im Schengen System? 


Nein, damit ist eine Einreisesperre gemeint. Das ein Visum abgelehnt wurde, heißt nicht, dass eine Einreisesperre vorliegt.

Zu deinem Thema im österreichischen Forum


Zitat:
was bedeutet ... in Österreich niederlassen.... einen festen Wohnsitz und keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland?


Einen festen Wohnsitz in Österreich haben und tatsächlich dort leben, mehrheitlich dort sein.

Ein Nebenwohnsitz in D spielt für das Aufenthaltsrecht in Österreich keine Rolle, sehr wohl aber für eine gemeinsame Rückkehr nach D nach EuGH Singh. Da kann man im Rahmen einer Ermessensentscheidung erwarten, dass es nur in Österreich einen Wohnsitz gab.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.08.2011 um 17:49:34

Ein Nebenwohnsitz in D spielt für das Aufenthaltsrecht in Österreich keine Rolle, sehr wohl aber für eine gemeinsame Rückkehr nach D nach EuGH Singh. Da kann man im Rahmen einer Ermessensentscheidung erwarten, dass es nur in Österreich einen Wohnsitz gab.


Aber zumindest beweisen wir doch so, daß wir keine Scheinehe führen? Das ist doch das was man uns vorwirft und wenn wir diesen Verdacht ausräumen müssen die Behörden in D. uns / ihm doch auch ein FZF Visum geben ? Liege ich mit meinen Gedanken jetzt wenigstens einmal richtig? Wenn wir dann einen neuen Visumsantrag stellen, kann doch eigentlich nichts mehr dagegen sprechen oder?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 25.08.2011 um 19:35:07

desideria67 schrieb am 25.08.2011 um 17:49:34:
Wenn wir dann einen neuen Visumsantrag stellen, kann doch eigentlich nichts mehr dagegen sprechen oder? 


Wenn dein Mann den A1-Deutschtest macht und ein nationales FZF-Visum beantragt, dann hast du Recht, dass es keine Rolle spielt, ob eine Rückkehr nach EU-Recht möglich wäre.

Wenn ihr zusammen in Österreich lebt, dann könnt ihr auch nachweisen, dass es sich nicht um eine Scheinehe handelt. Allerdings wäre zu prüfen (ggf. mit einem Anwalt), wie lange ihr dort zusammenleben müsstet und wie man das am besten nachweist. Vor allem wenn du öfter in D bist und dein Mann nicht mitreist bzw. das schwer nachzuweisen wäre.

Natürlich würdest du deine Anmeldung/Freizügigkeitsbescheinigung in Österreich zeigen können und dein Mann seine Aufenthaltskarte. Behalte aber auch den Mietvertrag, Kontoauszüge, Police der Krankenkasse, Rechnungen, alles, was zeigt, dass ihr beide dort lebt, also mit beiden Namen oder mit nur einem Namen aber mit der gleichen Adresse. Fotos von euch in der Wohnung könnten helfen, sind aber selbst kein Nachweis, dass ihr dort zusammenlebt.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.08.2011 um 23:20:32

Mutly schrieb am 25.08.2011 um 19:35:07:
Wenn dein Mann den A1-Deutschtest macht und ein nationales FZF-Visum beantragt, dann hast du Recht, dass es keine Rolle spielt, ob eine Rückkehr nach EU-Recht möglich wäre.



wird der Deutschtest den er jetzt gemacht hat dann nicht mehr anerkannt? Bevor wir das Visum beantragt haben hat  er ja den A1 Test in Kosova gemacht.
Also wir haben uns vorgenommen, wenn wir jetzt nicht bei der Botschaft vorsprechen können ( einen Termin haben wir noch nicht erhalten) , die Sachbearbeierin uns also nicht vorläßt, dann geben wir unsere Unterlagen áb und nach meiner Rückkehr nach D. werde ich mich sofort um eine Wohnung in Ö. kümmern und wir nutzen diesen Weg parallel zum Remonstrationsverfahren.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 26.08.2011 um 13:58:19
Der A1-Test ist in der Regel ein Jahr gültig, bzw. ein neuer Test könnte verlangt werden. Aber dein Mann könnte in Österreich einfacher lernen und üben. Wenn er mal Deutsch in der Botschaft sprechen kann, kann das im Rahmen des Ermessens reichen.


desideria67 schrieb am 25.08.2011 um 23:20:32:
werde ich mich sofort um eine Wohnung in Ö. kümmern und wir nutzen diesen Weg parallel zum Remonstrationsverfahren. 


Eine Klage in Deutschland könnte nur erfolgreich sein, wenn du weiterhin dort lebst, denn das ist eine Voraussetzung. Oder du lebst in Österreich und dein Mann stellt einen Antrag dort.
Aber du könntest eine Wohnung in Österreich haben, die erstmal eine Nebenwohnung ist, wenn die deutsche Remonstration erfolglos bleibt, dann entscheiden, in Deutschland klagen oder den Wohnsitz in Österreich zum Hauptwohnsitz machen und dort leben.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von erne am 26.08.2011 um 18:02:08

Mutly schrieb am 26.08.2011 um 13:58:19:
Aber du könntest eine Wohnung in Österreich haben, die erstmal eine Nebenwohnung ist, wenn die deutsche Remonstration erfolglos bleibt, dann entscheiden, in Deutschland klagen oder den Wohnsitz in Österreich zum Hauptwohnsitz machen und dort leben. 


desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 09:40:43:
in Deutschland aber mit Nebenwohnung gemeldet bleibe 


Hier Vorsicht:
eine in D vorhandene Wohnung ist immer auch die Hauptwohnung, unabhängig davon, ob es weitere Wohnungen im Ausland gibt.
Es kann in D keine Nebenwohnung geben, wenn es in D keine Hauptwohnung gibt (sie ist dann gleich auch die Hauptwohnung). Nur bei mehreren Wohnungen im gleichen Land wirdeine Wohnung Hauptwohnung, die anderen Nebenwohnung.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 27.08.2011 um 15:20:47
Hier Vorsicht:
eine in D vorhandene Wohnung ist immer auch die Hauptwohnung, unabhängig davon, ob es weitere Wohnungen im Ausland gibt.
Es kann in D keine Nebenwohnung geben, wenn es in D keine Hauptwohnung gibt (sie ist dann gleich auch die Hauptwohnung). Nur bei mehreren Wohnungen im gleichen Land wirdeine Wohnung Hauptwohnung, die anderen Nebenwohnung.



aber wenn ich bis zur Kageerhebung in oesterreich wohne und meinen Mann vielleicht bis dahin zu mir holen kann, kann ich dann meinen Wohnitz nicht zurueck nach D verlegen und dort Klage einreichen und er kann dann bei mir bleiben. Wir haben aber die Bef[rchtung dass das mit der Remonstration noch ewig dauert und wir kommen in 2 Jahren nicht zusammen. Vielleicht ist es da doch einfacher keine Klage zu erheben sondern nach einem halben oder einem Jahr zyusammenleben in oesterreich einen neuen Visumsantrag zu stellen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 27.08.2011 um 18:05:37

desideria67 schrieb am 27.08.2011 um 15:20:47:
aber wenn ich bis zur Kageerhebung in oesterreich wohne und meinen Mann vielleicht bis dahin zu mir holen kann, kann ich dann meinen Wohnitz nicht zurueck nach D verlegen und dort Klage einreichen und er kann dann bei mir bleiben. Wir haben aber die Bef[rchtung dass das mit der Remonstration noch ewig dauert und wir kommen in 2 Jahren nicht zusammen. Vielleicht ist es da doch einfacher keine Klage zu erheben sondern nach einem halben oder einem Jahr zyusammenleben in oesterreich einen neuen Visumsantrag zu stellen. 


Sorry, versuch nicht die Behörden mit allen Tricks auszuspielen. Das kann sehr schnell nach hinten losgehen. Wenn ihr eine Klage in Deutschland machen willst, dann musst du deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, dem Widerspricht, dass dein Mann einen Einreisevisa nach Österreich beantragt, basierend auf EU-Freizügigkeit. Du wirst also dem Richter und ggf. den österreichischen Behörden erklären müssen wo nun dein wirklicher Lebensmittelpunkt ist. Und einer von beiden "is not amused".

Wenn du einen Wohnsitz in Österreich hast, und die österreichischen Behörden erfahren, dass du weder deinen Wohnsitz noch deine Arbeit verändert hast, werden sie, angesichts deiner Vorgeschichte, das Einreisvisum schlicht verweigern oder nachträglich das Nichtbestehen der EU-Freizügigkeit feststellen und dein Mann muss Ausreisen. IMHO wäre das genau ein Missbrauch der EU-Freizügigkeit. Du konstruierst dieses nur zum Zweck des Nachzuges deines Mannes und nicht weil du Freizügigkeit ausüben willst.

So ich würde folgendes machen. Das ist meine Meinung, es mag hier andere geben. IMHO kann wie es bei dir Zur Zeit geplant ist deutliche Schwierigkeiten geben.

Abwarten was die Remonstration ergibt (Du könntest mal über den Bürgerservice des AA erfragen wie der Sachstand ist)

Und wenn sie negativ ausfällt, musst du dich entscheiden:

1) Umsiedlung nach Österreich mit Wohnort und Arbeitsplatz. Nach ca. 12 Monaten stellen eines FZF-Visa von Österreich aus oder Rückkehrrecht nach EU-Freizügigkeit (wenns möglich ist).

2) Einschlagen des Rechtsweges von Deutschland aus

3) Umsiedlung in den Kosovo und nach 12 Monaten FZF-Visum aus dem Kosovo. Mit Nachweis, dass ihr ein Jahr zusammengelebt habt.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 28.08.2011 um 10:04:04

grisu1000 schrieb am 27.08.2011 um 18:05:37:
Sorry, versuch nicht die Behörden mit allen Tricks auszuspielen.


Legale aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten in EU zu nutzen ist ein austricksen der Behörden?   :-?



Zitat:
Wenn ihr eine Klage in Deutschland machen willst, dann musst du deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, dem Widerspricht, dass dein Mann einen Einreisevisa nach Österreich beantragt, basierend auf EU-Freizügigkeit.


auch keine Feststellungsklage gegen die Würdigung der Ehe als Scheinehe? Dies geht auch nur, wenn man in D wohnt? Die Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sollte auch gehen, sonst könnten die Familien die zeitgleich nach D umsiedeln wollen ebenfalls nicht klagen.


Zitat:
Du wirst also dem Richter und ggf. den österreichischen Behörden erklären müssen wo nun dein wirklicher Lebensmittelpunkt ist. Und einer von beiden "is not amused".


wo ist das Problem? Sie kann doch einen Wohnsitz in Österreich mit dem Mann zusammen und einen Wohnsitz wegen der Arbeit in D haben? 


Zitat:
Wenn du einen Wohnsitz in Österreich hast, und die österreichischen Behörden erfahren, dass du weder deinen Wohnsitz noch deine Arbeit verändert hast, werden sie, angesichts deiner Vorgeschichte, das Einreisvisum schlicht verweigern oder nachträglich das Nichtbestehen der EU-Freizügigkeit feststellen und dein Mann muss Ausreisen. IMHO wäre das genau ein Missbrauch der EU-Freizügigkeit. Du konstruierst dieses nur zum Zweck des Nachzuges deines Mannes und nicht weil du Freizügigkeit ausüben willst.


Soweit ich mich erinnere war ja von der Option die Rede auch in A tätig zu werden, sei es als AN oder Freiberufler.

Die Frau kann doch auch das Freizügigkeitsrecht ausüben und nebenbei halt die Familienzusammenführung mitbewerkstelligen. Wie kommst du zu deiner Deutung?

Den "Geschäftssitz" nach Österreich zu verlegen könnte evt. sogar steuerliche Vorteile haben, inbesondere wenn die freiberufliche Tätigkeit in D in Form einer UG organisiert wird. Das kann ein Steuerberater individuell klären.

Warum nicht den einfachen Weg gehen. Wohnung in A nehmen, den Mann abholen und an der EU Außengrenze einreisen. Mit Pass und Heiratsurkunde darf dies nur in wenigen Fällen verweigert werden.

In Österreich dann den Mann in der Wohnung anmelden. Aufenthaltskarte beantragen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 28.08.2011 um 11:25:08
Das Thema wird immer undurchsichtiger!
Jede Menge gefährliches Halbwissen, falsche Definitionen nicht Beachtung rechtlich wichtiger Stati etc.
Die TS muss sich entscheiden einen Weg zu gehen, mehrgleisiges Fahren führt mit 99,9% zu einer Bruchlandung.

Hier noch einige Hinweise zu dem fährlichen Halbwissen und zum nachlesen:
Gemeinschaftsrecht (sticht immer Freizügigkeitsrecht)
Dienstleistungsfreiheit (gibts halt nur bei Unternehmern was die TS ist)
Beweislastumkehr (bedeutet hier, das Land/Behörde muss Beweise vorlegen, die bewertet/gewichtet werden)



Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 28.08.2011 um 15:08:54

sigi-n schrieb am 28.08.2011 um 11:25:08:
Dienstleistungsfreiheit (gibts halt nur bei Unternehmern was die TS ist)


Bis jetzt hat die TS gesagt. dass sie selbständige Tätigkeit in Deutschland ausführen will. Verlegt sie den Betriebssitz nach Österreich sieht die Sache etwas anders aus.

Nur eine gemeldete Wohnung in Österreich zu haben wird IMHO nicht reichen. Und zu hoffen die österreichischen Behörden erfahren nichts vom abgelehnten Visaantrag in Deutschland ist halt Prinzip Hoffnung.


schrieb am 28.08.2011 um 10:04:04:
auch keine Feststellungsklage gegen die Würdigung der Ehe als Scheinehe?


Ja kann sie von Österreich aus machen. Dann wird nach festgestellt es ist keine Scheinehe und dann? Der Visaantrag muss komplett neu gestellt werden. Eine AE wirds per Urteil nicht geben, die TS wohnt ja offiziell in Österreich.


schrieb am 28.08.2011 um 10:04:04:
freiberufliche Tätigkeit in D in Form einer UG organisiert wird


Freiberuflich und UG geht nicht. Entweder man ist Freiberufler (mit den Privilegien) oder man macht eine UG und ist damit gewerblich Tätig.


schrieb am 28.08.2011 um 10:04:04:
Warum nicht den einfachen Weg gehen. Wohnung in A nehmen, den Mann abholen und an der EU Außengrenze einreisen. Mit Pass und Heiratsurkunde darf dies nur in wenigen Fällen verweigert werden.

Stimmt, trotzdem dürfen die österreichischen Behörden überprüfen ob eine EU-Freizügigkiet vorliegt, auch nachträglich.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 28.08.2011 um 15:28:34

grisu1000 schrieb am 28.08.2011 um 15:08:54:
Bis jetzt hat die TS gesagt. dass sie selbständige Tätigkeit in Deutschland ausführen will. Verlegt sie den Betriebssitz nach Österreich sieht die Sache etwas anders aus.

Nur eine gemeldete Wohnung in Österreich zu haben wird IMHO nicht reichen. Und zu hoffen die österreichischen Behörden erfahren nichts vom abgelehnten Visaantrag in Deutschland ist halt Prinzip Hoffnung.


Nimmt der Anbieter die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch, so belässt er seine Niederlassung im ursprünglichen Mitgliedstaat und begibt sich nur vorübergehend in den anderen Mitgliedstaat. Er errichtet dort keine eigene Niederlassung und ist in die dortige Volkswirtschaft nicht integriert (Unterschied zu Niederlassungsfreiheit).

Entschuldige aber bei den zitierten Ausagen habe ich nicht einmal mehr Hoffnung

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 28.08.2011 um 17:08:44

sigi-n schrieb am 28.08.2011 um 15:28:34:
Entschuldige aber bei den zitierten Ausagen habe ich nicht einmal mehr Hoffnung

Ich auch net, woher du die Dienstleistungsfreiheit nimmst:

aktive Dienstleistungsfreiheit:
Bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit begibt sich (vorübergehend) der Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat. = Erbringung der Leistung in Österreich, bei Betriebssitz in Deutschland. Aber Gesundheitberufe sind reglementierte Berufe.


desideria67 schrieb am 22.08.2011 um 11:22:05:
Ich hatte doch einfach angenommen, wenn er nach Österreich einreisen kann und wir unser Leben dort eine zeitlang zusammen verbringen ( in dem Zeitraum, da ich in Deutschland arbeite , würde er einfach mitkommen, sollte ich weiter weg müssen ) 


Dies ist keine Dienstleistungsfreiheit, außer der Betriebssitz ist Österreich.

Mithin bedeutet, wenn sie ihren Betriebssitz in Deutschland hat und weiter die Dienstleistungen in Deutschland vornimmt, nicht unter die Dienstleistungsfreiheit fällt.

Letztendlich müssen die österreichischen Behörden mitspielen, wenn nicht bleibt der Rechtsweg offen, wie bei der AE in Deutschland.




Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 28.08.2011 um 18:33:47

grisu1000 schrieb am 28.08.2011 um 17:08:44:
Ich auch net, woher du die Dienstleistungsfreiheit nimmst:

aktive Dienstleistungsfreiheit:
Bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit begibt sich (vorübergehend) der Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat. = Erbringung der Leistung in Österreich, bei Betriebssitz in Deutschland. Aber Gesundheitberufe sind reglementierte Berufe. 



Ich versteh bald gar nix mehr.   :-[
Ich verlege meinen Wohnsitz nach Oesterreich / ohne Nebenwohnung in  Deutschland . Ich behalte meine freiberufliche Taetigkeit in Deutschland bei, wenn mein Arbeitsweg mehr als 100 km einfache  Fahrt betraegt,  muss ich eine Unterkunft in  Deutschland haben. Ansonsten befindet sich mein Lebensmittelpunkt  in Oesterreich. Ich bemuehe mich nachweislich in Oesterreich um eine Arbeitsstelle egal ob angestellt oder  freiberuflich. Ist das dann Dienstleistungsfreiheit ?


grisu1000 schrieb am 28.08.2011 um 15:08:54:
franky_23 schrieb am Heute um 10:04:04:

auch keine Feststellungsklage gegen die Würdigung der Ehe als Scheinehe?

Ja kann sie von Österreich aus machen. Dann wird nach festgestellt es ist keine Scheinehe und dann? Der Visaantrag muss komplett neu gestellt werden. Eine AE wirds per Urteil nicht geben, die TS wohnt ja offiziell in Österreich.


ISt denn ein erneuter Visaantrag nicht schneller und einfacher als der Klageweg gegen ein abgelehntes Visum?  Und vor allem auch kostenguenstiger ? Ist es ueberhaupt moeglich ein FZF Visum fuer Deutschland zu beantragen wenn wir  in Oesterreich wohnen ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 28.08.2011 um 20:14:00
Das Problem ist doch: wenn Du nur in Österreich schläfst, ändert sich gar nichts. Nur wenn Du "richtig" umziehst, ändert sich was.

Nur nicht für die Familienzusammenführung: Scheinehe ist auch in Österreich Scheinehe. Du fängst ein zweites Verfahren an, das Du nach der ersten Ablehnung abbrichst...

Dann wohnst Du 2012 in Holland und 2013 in Portugal, oder?

Früher oder später musst Du Dich mit dem Verdacht der Scheinehe auseinandersetzen. Wenn du das kannst, dann mach es sofort und hör auf, immer neue Tricks und Betrügereien zu überlegen.

Ein neuer Visumantrag verzögert alles um ein Jahr.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 29.08.2011 um 09:44:22

reinhard schrieb am 28.08.2011 um 20:14:00:
Nur nicht für die Familienzusammenführung: Scheinehe ist auch in Österreich Scheinehe. Du fängst ein zweites Verfahren an, das Du nach der ersten Ablehnung abbrichst...

Dann wohnst Du 2012 in Holland und 2013 in Portugal, oder?

Früher oder später musst Du Dich mit dem Verdacht der Scheinehe auseinandersetzen. Wenn du das kannst, dann mach es sofort und hör auf, immer neue Tricks und Betrügereien zu überlegen.

.


Bei Freizügigkeit kann der Ehemann erst mal nach Österreich einreisen. Österreich, darf ggf dann in Österreich prüfen ob eine Scheinehe vorliegt. Wenn beide eine Wohnung dort haben, beide eine Zahnbürste im gleichen Bad haben, beide gemeinsam einkaufen gehen, ... ein gemeinsames Konto existiert, von dem die laufenden Kosten wie Miete, Einkauf von Lebensmitteln über EC Karte bestritten werden, dürfte der Verdacht einer Scheinehe relativ schnell aus der Welt sein. Wenn Österreich diesen begräbt, dann wird ihn auch D schnell begraben, inbesondere wenn beide in ihrer überwiegenden Freizeit zusammen waren.



Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 29.08.2011 um 13:17:22
Du müsstest dich entscheiden. Wie andere gesagt haben, ein deutsches FZF-Visum setzt voraus, dass ihr in D leben würdet. Das geht nicht wenn du inzwischen in Österreich lebst.

Oder du ziehst nach Österreich um. Dass du eine Wohnung in D hast und D besuchst ist selbst nicht von Belang, aber ein Freizügigkeitstatbestand muss in Österreich vorliegen und dein Lebensmittelpunkt muss dort sein und du müsstest das auf Anfrage auch nachweisen können.

Am besten wohl erstmal die Remonstration abwarten und dann wenn diese nicht erfolgreich ist, mit einem Anwalt über eine Klage sprechen. Auch darüber, dass du bald Urlaub mit deinem Mann machst, was ein weiteres Indiz für eine echte Ehe wäre. Wenn es dann zur Klage kommt, ebenfalls in Deutschland bleiben und nicht umziehen.

Sonst nach Österreich umziehen (eben nicht bloß dort eine Wohnung haben), dich dort anmelden und tatsächlich dort leben und mehrheitlich dort sein und dann kann dein Mann eine Aufenthaltskarte in Österreich beantragen. Ob bzw. inwiefern der Scheineheverdacht dort geprüft wird, könnte nur mit der dortigen Behörde oder einem dortigen Anwalt abschließend geklärt werden.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 29.08.2011 um 15:04:38

Mutly schrieb am 29.08.2011 um 13:17:22:
Du müsstest dich entscheiden. Wie andere gesagt haben, ein deutsches FZF-Visum setzt voraus, dass ihr in D leben würdet. Das geht nicht wenn du inzwischen in Österreich lebst.


Wenn ein binationale Familie im Ausland lebt, kann sie doch jederzeit eine gemeinsame Einreise beantragen!

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von erne am 29.08.2011 um 15:30:37

desideria67 schrieb am 28.08.2011 um 18:33:47:
muss ich eine Unterkunft inDeutschland haben

was wird das für eine Unterkunft?
Eine gemietete Wohnung? damit ein WOHNSITZ

ein Hotel für die Arbeitstage Mo-Fr? dann kein Wohnsitz


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 29.08.2011 um 16:14:22

schrieb am 29.08.2011 um 15:04:38:
Wenn ein binationale Familie im Ausland lebt, kann sie doch jederzeit eine gemeinsame Einreise beantragen!


Wenn die Themenerstellerin eine Wohnung in Österreich mietet und ihr Ehemann dort einzieht, dann gilt nach wie vor der Scheineheverdacht. Sie müssten erst zeigen, dass es eine echte Ehe ist, d.h. erst eine Weile zusammen dort leben und nicht nur, dass beide nun am gleichen Ort sind.

Die deutsche Remonstration und eine mögliche Klage können nicht erfolgreich sein wenn die Deutsche Deutschland verlässt, weil das suggeriert, dass das Ehepaar doch nicht in D leben wird. (Anders als wenn die Ehegatten noch zusammen im Ausland wären und beide warten, bis der Ausländer das Visum hat.)

Andererseits könnte das Ehepaar eine Weile zusammen in Österreich leben und dann entweder die FZF oder Rückkehr nach EuGH Singh beantragen. Dann könnten sie nämlich zeigen, dass es keine Scheinehe ist. Deshalb müssen sie sich in der Praxis jetzt zwischen dem Rechtsweg in D und dem Versuch in Ö entscheiden, denn:


reinhard schrieb am 28.08.2011 um 20:14:00:
Früher oder später musst Du Dich mit dem Verdacht der Scheinehe auseinandersetzen.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 29.08.2011 um 18:31:14

Mutly schrieb am 29.08.2011 um 16:14:22:
Wenn die Themenerstellerin eine Wohnung in Österreich mietet und ihr Ehemann dort einzieht, dann gilt nach wie vor der Scheineheverdacht. Sie müssten erst zeigen, dass es eine echte Ehe ist, d.h. erst eine Weile zusammen dort leben und nicht nur, dass beide nun am gleichen Ort sind. 



Wir wollen doch als Ehepaar zusammenleben, deswegen moechte ich den Weg ueber Oesterreich gehen, damit wir zusammenleben koennen, in Deutschland wird uns dies ja nach wie vor verwaehrt. Die Remonstration geht nach wie vor nicht voran, es bewegt sich nichts mehr. Wie koennen wir den Scheineheverdacht ausraeumen,wenn wir die Gelegenheit nicht bekommen. Wir haben beim gleichzeitigen Gespraech Mist gemacht,  das koennen wir nur uns selbst anlasten.  Aber wir koennen nicht noch ein halbes Leben vergehen lassen, bis jemand sich mal zustaendig fuer uns fuehlt.
Wir wollen nichts illegales tun,nicht die Behoerden austricksen.  WIr suchen einfach nach einem Weg endlich gemeinsam leben zu duerfen.



Mutly schrieb am 29.08.2011 um 16:14:22:
Andererseits könnte das Ehepaar eine Weile zusammen in Österreich leben und dann entweder die FZF oder Rückkehr nach EuGH Singh beantragen. Dann könnten sie nämlich zeigen, dass es keine Scheinehe ist. Deshalb müssen sie sich in der Praxis jetzt zwischen dem Rechtsweg in D und dem Versuch in Ö entscheiden, denn:

reinhard schrieb am Gestern um 20:14:00:

Früher oder später musst Du Dich mit dem Verdacht der Scheinehe auseinandersetzen. 



Das war mein Gedanke . Wir leben in Oesterreich, ganz normal  als  Ehepaar. WIr werden arbeiten, wenn  er darf auch er, ich werde auf jeden Fall eine Stelle auch in Oe.  finden und meine  Selbststaendigkeit in Deutschland auf das Lebensnotwendige beschraenken dann.  So setzen wir uns doch mit dem Scheineheverdacht auseinander und koennen ihn so auch widerlegen. Aber ich moechte nicht den Rest meines Lebens in Oe. verbringen,ich lebe gern in D. und ich bin, trotz allem , auch gern deutscher Staatsbuerger.


Mutly schrieb am 29.08.2011 um 13:17:22:
Auch darüber, dass du bald Urlaub mit deinem Mann machst, was ein weiteres Indiz für eine echte Ehe wäre. Wenn es dann zur Klage kommt, ebenfalls in Deutschland bleiben und nicht umziehen. 


Ich bin jetzt im Kosovo, ich verbringe die dortigen Festtage mit meinem Mann und seiner Familie. Und ich musste lernen, dass ich, obwohl ich Deutsche bin, keinen Zutritt zur  Botschaft bekomme. Dass ich nicht einmal in das Gebaeude  hereinkomme. Dass mir der Empfang meiner abgegeben Unterlagen nicht quittiert wird, dass man die lapidare Auskunft von einem Security / Mann bekommt,  die Botschaft haette mit einer Remonstration gar nix zu tun,  das liege ausschliesslich in der Hand der zustaendigen Auslaenderbehoerde in D. . Ich habe Fotos, Telefonrechnungen und ein erneutes Schreiben dagelassen, aber die Sachbearbeiterin, von der ich die Mitteilung erhielt, meine Remonstration wird bearbeitet, scheint dort gar nicht mehr zu arbeiten und einen Stellvertreter oder Nachfolger konnte oder wollte man mir nicht benennen, an wen soll man sich also wenden ? Es ist alles so verwirrend, ein einfaches Gespraech haette doch einige Unklarheiten  beseitigen koennen. Im uebrigen hatte ich bereits Anfang des Monats um einen Termin fuer dies 2 Wochen gebeten, bis heut bekam ich keinerlei Nachricht oder Anruf oder irgendetwas.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 29.08.2011 um 18:47:00
Du musst bedenken, dass Dein Mann Antragsteller ist. Nur er bekommt Zutritt.

Für Dich ist die Ausländerbehörde in DE zuständig, die Dich beteiligt. Und wenn Du nicht weiter kommst, ist für dich der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes zuständig, nicht die Botschaft.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 29.08.2011 um 18:50:12
Oh man ,dass habe ich nicht gewusst, aber ich habe eine Generalvollmacht meines Mannes und sollte doch dann wenigstens Auskunft bekommen vom  zustaendigen Sachbearbeiter, und 3 Wochen fuer die Beantwortung einer Anfrage scheint mir doch angemessen oder nicht ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 30.08.2011 um 09:12:52
@ reinhard

das Verwaltungsgericht in Berlin sieht beim Familiennachzug beide Eheleute als klageberechtigt an, somit haben auch beide zumindest ein beschränktes Auskunftserteilungsrecht und auch ein  Akteneinsichtrecht.

Die Ausländerbehörde ist im Visumverfahren nur indirekt beteiligt. Das ist immer noch Sache der AV

@ mutly

Auch aus dem Ausland kann man gegen D klagen, insbesondere eine Feststellungsklage gegen die Ansicht einer Behörde bei der Ehe handelt es sich um eine Scheinehe. Wenn die Eheleute z.B. 3 Monate in A ihren Wohnsitz hatten, dann dürfte dieser Punkt jederzeit korrigierbar sein.

Die Ansichten wann der gewöhnliche Aufenthalt in D augegeben ist unterliegt einer sehr starken Interpretation. z.B. OVG Saarland vom 30.052011 - 2 B 241/11

F

desuderia67

schreibe den Sachverhalt nieder, sende die Infos per Mail an die Botschaft, den Bürgerservice des AA und an die ALB

Für dein Unionsrecht in Österreich kannst ja zum Partnerforum ifa in Österreich oder mal OVG 12 B 37.09 durchlesen. Da erklärt ein dt. Gericht, dass es beim Nachzug eines Kosovoalbaners zu einer Italienerin die sich vor der Eheschließung nicht gesehen haben, dass hier nur Unionsrecht anzuwenden ist. Gleiches müsste für dich dann in A gelten, insbesondere wenn du dort auch beruflich aktiv bist.
Auch, dass es bestenfalls eines vereinfachten Einreisevisums bedarf. 



Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 30.08.2011 um 11:03:12

schrieb am 30.08.2011 um 09:12:52:
@ reinhard

das Verwaltungsgericht in Berlin sieht beim Familiennachzug beide Eheleute als klageberechtigt an, somit haben auch beide zumindest ein beschränktes Auskunftserteilungsrecht und auch ein  Akteneinsichtrecht.


Deine Theorie nützt nichts, weil Du damit alleine stehst.

Wenn die Betroffene beim Konsulat klingelt, erfährt sie die herrschende Rechtsauffassung: "Sie kommen hier nicht rein."

Insofern nützt es nichts, dass Du hier Deine Rechtsauffassung bekannt gibst, weil die Betroffene ja konkret fragt, wie sie das Verfahren beschleunigen kann. Dazu müsste ihr Mann sich an das Konsulat wenden, weil er der Antragsteller ist und nicht sie, und sie müsste sich an den Bürgerservice in Berlin wenden, weil der sich für sie zuständig fühlt.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 30.08.2011 um 14:47:26

schrieb am 30.08.2011 um 09:12:52:
@ mutly

Auch aus dem Ausland kann man gegen D klagen, insbesondere eine Feststellungsklage gegen die Ansicht einer Behörde bei der Ehe handelt es sich um eine Scheinehe. Wenn die Eheleute z.B. 3 Monate in A ihren Wohnsitz hatten, dann dürfte dieser Punkt jederzeit korrigierbar sein.

Die Ansichten wann der gewöhnliche Aufenthalt in D augegeben ist unterliegt einer sehr starken Interpretation. z.B. OVG Saarland vom 30.052011 - 2 B 241/11


Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

Danke für die Info. Auch im verlinkten Bericht zum Urteil geht es um den gewöhnlichen Aufenthalt.


desideria67 schrieb am 29.08.2011 um 18:31:14:
Die Remonstration geht nach wie vor nicht voran, es bewegt sich nichts mehr.


Am besten eben den Bürgerservice des AA kontakitieren und die Probleme und die mögliche Anwendung des von Franky23 erwähnten Urteils mit einem Anwalt besprechen. Dann geht es doch voran und es herrscht da Klarheit. Wenn das Problem behoben werden kann, fällt das Thema Umzug nach Ö weg, da du sonst nicht dort leben würdest. Wenn nicht, dann könntest du wegen Ö nachschauen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 30.08.2011 um 16:51:35

Mutly schrieb am 30.08.2011 um 14:47:26:
Am besten eben den Bürgerservice des AA kontakitieren und die Probleme und die mögliche Anwendung des von Franky23 erwähnten Urteils mit einem Anwalt besprechen. Dann geht es doch voran und es herrscht da Klarheit. Wenn das Problem behoben werden kann, fällt das Thema Umzug nach Ö weg, da du sonst nicht dort leben würdest. Wenn nicht, dann könntest du wegen Ö nachschauen.


Danke, das werde ich sofort nach meiner Rueckkehr machen, ich werde zuaetzlich alle jetzt gesammelten sogenannten Beweise einscannen und an alle 3 Stellen senden, zusaetzlich mit der Bitte, unseren Antrag neu zu pruefen und zu bescheiden. Bisher habe ich mit dem Buergerservice noch nichts zu tun gehabt, reicht es dann wenn ich dort die Bearbeitungsnummer des Konsulates fuer die Remonstration nenne, oder soll ich denen besser den Sachverhalt erneut komplett schildern? Angeben, das wir beim gemeinsamen Gespraech nicht uebereinstimmend geantwortet haben, dass die Remonstration laeuft, das ich vorhabe meinen Wohnsitz zu verlegen ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 30.08.2011 um 17:08:47
Denk unbedingt daran, dass Du keine Unterlagen einreichen kannst, um "unseren" Antrag zu bearbeiten - Du hast ja gar keinen Antrag gestellt.

Er hat ein Visum beantragt, nur er ist Antragsteller, nur er kann Unterlagen einreichen, nur er kann um Prüfung und (Neu-)Bescheidung seines Antrags bitten.

Du wirst nur über die Ausländerbehörde beteiligt, und auch die Ausländerbehörde wird nur beteiligt.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 30.08.2011 um 22:20:29
aber ich habe die Generalvollmacht um all seine Angelegenheiten regeln zu duerfen. Ich habe auch die Remonstration eingereicht. Dauert es deswegen alles so lange ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 31.08.2011 um 07:04:10
Im Moment ist auch Urlaubszeit. Auch da kann es zu Verzögerungen kommen.

Mit einer Vollmacht ist dir sogar vollständige Akteneinsicht zu gewähren. 

Wenn deine neuen Unterlagen nicht angenommen wurden, schreib dies und schicke diese vorab per e-Mail und dann per Post.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 31.08.2011 um 12:05:47
angenommen wurden die schon, von irgendjemand hinter einer verspiegelten Scheibe... aber ich wollte eben eine Empfangsbestaetigung, jetzt habe ich ja nicht einmal einen Nachweis dass die Sachen dort angekommen sind.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 31.08.2011 um 16:33:26

desideria67 schrieb am 30.08.2011 um 22:20:29:
aber ich habe die Generalvollmacht um all seine Angelegenheiten regeln zu duerfen. Ich habe auch die Remonstration eingereicht. Dauert es deswegen alles so lange ?


Um einen Scheineheverdacht zu vermeiden, ist es besser, wenn beide autonom agieren.

Aber Deine Frage musst Du wirklich an den Bürgerservice stellen, das kann dir hier niemand beantworten.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 11.09.2011 um 16:34:53

schrieb am 31.08.2011 um 07:04:10:
Im Moment ist auch Urlaubszeit. Auch da kann es zu Verzögerungen kommen.

Mit einer Vollmacht ist dir sogar vollständige Akteneinsicht zu gewähren.



Ich will morgen zur ABH bei der ich zur gleichzeitigen Befragung mußte. Ist es ( mit Vorlage der Vollmacht , die der Behörde aber schon vorliegt ) möglich für mich, dann sofort die Akten einzusehen und gegebenenfalls zu fotografieren? Bisher ist immer noch nichts in Richtung Remonstration passiert, wir haben noch gar nix gehört.
Ich wollte eigentlich einen Termin bei der Behörde vereinbaren, aber den habe ich nicht bekommen, ich soll einfach vorbei kommen wurde mir gesagt. Das soll jetzt der letzte Versuch sein, das Visum für Deutschland zu bekommen, ich möchte die im Urlaub gesammelten Fotos und Rechnungen vorlegen. Aber es würde mich schon interessieren was in der Akte steht.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 11.09.2011 um 16:49:06

desideria67 schrieb am 11.09.2011 um 16:34:53:
Bisher ist immer noch nichts in Richtung Remonstration passiert, wir haben noch gar nix gehört. 


Hast du dich schon an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes gewandt?


desideria67 schrieb am 11.09.2011 um 16:34:53:
Ich will morgen zur ABH bei der ich zur gleichzeitigen Befragung mußte. Ist es ( mit Vorlage der Vollmacht , die der Behörde aber schon vorliegt ) möglich für mich, dann sofort die Akten einzusehen und gegebenenfalls zu fotografieren?


Hast du einen Termin? Ich würde Akteneinsicht nur mit Termin machen, die Sachbearbeiterin wird ja die anderen Antragsteller nicht wegschicken nur weil du für eine Stunde die Akten einsehen willst.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 11.09.2011 um 22:39:50

grisu1000 schrieb am 11.09.2011 um 16:49:06:
Hast du dich schon an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes gewandt?


nein, ich will das morgen abwarten, der Sachbearbeiter dort war bei der Befragung sehr freundlich und ich erhoffe mir von ihm Hilfe, sollte ich wieder gar nix erreichen, werde ich eine Beschwerde an den Bürgerservice schicken


grisu1000 schrieb am 11.09.2011 um 16:49:06:
Hast du einen Termin? Ich würde Akteneinsicht nur mit Termin machen, die Sachbearbeiterin wird ja die anderen Antragsteller nicht wegschicken nur weil du für eine Stunde die Akten einsehen willst.


Ich habe versucht telefonisch einen Termin zu vereinbaren, habe ich nicht bekommen, ich soll einfach vorbeikommen wurde mir gesagt.
Ich weiß nicht, ich habe immer mehr das Gefühl uns wird die Zeit gestohlen. Ich habe gelesen, eine Remonstration soll in 14 Tagen bearbeitet sein. WIr haben am 10.06.2011 das Schreiben an die Botschaft geschickt. Anfang August bat ich um einen Termin zum Gespräch im Rahmen des Urlaubs Ende Augugst... komplett ohne Reation. Bei dem Versuch die Sachbearbeiterin persönlich in der Botschaft zu erreichen, weitere Unterlagen in der Botschaft abgegeben mit der Bitte um Bestätigung des Erhalts....bis heute ohne Reaktion, Jetzt der Versuch einen Termin beim ABH zu vereinbaren, auch nicht wirklich was erreicht. Vermutlich werde ich morgen einfach wieder weggeschickt. Meine Erfahrung jetzt zeigt mir eigentlich, daß ich beim Bürgerservice sicher auch nichts erreichen werde
:-/ :-[ :'(

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 12.09.2011 um 01:25:38

desideria67 schrieb am 11.09.2011 um 22:39:50:
nein, ich will das morgen abwarten, der Sachbearbeiter dort war bei der Befragung sehr freundlich und ich erhoffe mir von ihm Hilfe, sollte ich wieder gar nix erreichen, werde ich eine Beschwerde an den Bürgerservice schicken


Es würde mich wundern wenn der Sachbearbeiter der ABH einen Sachstand über die Remonstration geben kann. Die ABH wird daran beteiligt. Formell trifft die Entscheidung die AV, d.h der Sachbearbeiter würde sich bei einer Darstellung ganz weit aus dem Fenster lehnen. Er kennt ja nur die Meinung und den Sachstand aus Sicht der ABH. Scheinbar hast du noch nicht verstanden, dass die AV und damit das Auswärtige Amt für das Visaverfahren verantwortlich ist. Die ABH wird beteiligt.


desideria67 schrieb am 11.09.2011 um 22:39:50:
Ich weiß nicht, ich habe immer mehr das Gefühl uns wird die Zeit gestohlen. 


Seit über zwei Wochen wurde dir gesagt, dass du dich zu einer Frage nach dem Sachstand des Verfahrens an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes wenden sollst. Hast du aber scheinbar nicht gemacht, dann musst du dich auch nicht wundern das nichts passiert.

Und wenn du sicher Termine oder Auskünfte willst, mach es schriftlich.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 12.09.2011 um 09:25:59

grisu1000 schrieb am 12.09.2011 um 01:25:38:
Wochen wurde dir gesagt, dass du dich zu einer Frage nach dem Sachstand des Verfahrens an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes wenden sollst. Hast du aber scheinbar nicht gemacht, dann musst du dich auch nicht wundern das nichts passiert.

Und wenn du sicher Termine oder Auskünfte willst, mach es schriftlich. 



So, ich war nicht bei der ABH, ich habe deinen Rat befolgt und beim Bürgerservice angerufen, nach 15 min Warteschleife wurde ich von einer sehr netten Dame darauf aufmerksam gemacht, daß sie nicht dafür zuständig ist, sie hat mich aber zu der zuständigen Stelle weiterverbunden. Dann eine männliche Stimme... da können wir nichts machen, da müssen sie sich an die Botschaft wenden, wir haben ja hier gar keinen Einfluß...blablabla... die einzige Frage von ihm war noch...wo wurde denn die Remonstration eingereicht... naja es ist ja Sommer, da kann das mal etwas länger dauern. Genau das hatte ich erwartet. :'(
Aber ich will ja nichts unversucht lassen, ich rufe jetzt auch die Botschaft an... mal sehen was mich da erwartet

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von erne am 12.09.2011 um 17:51:30

grisu1000 schrieb am 12.09.2011 um 01:25:38:
Und wenn du sicher Termine oder Auskünfte willst, mach es schriftlich. 



desideria67 schrieb am 12.09.2011 um 09:25:59:
angerufen


desideria67 schrieb am 12.09.2011 um 09:25:59:
Dann eine männliche Stimme



desideria67 schrieb am 12.09.2011 um 09:25:59:
ich rufe jetzt auch die Botschaft 



dir ist der Unterschied zwischen schriftlich und mündlich,
zwischen beweisbar, belegbar und Hörensagen bekannt?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 12.09.2011 um 18:28:05

erne schrieb am 12.09.2011 um 17:51:30:
dir ist der Unterschied zwischen schriftlich und mündlich,
zwischen beweisbar, belegbar und Hörensagen bekannt? 



ich bekomme doch für nichts eine Bestätigung, bisher habe ich weder auf E Mails an die Botschaft, noch an die ABH eine Reaktion erfahren. Anfragen ( schriftlich ) werden ignoriert, bisher ist alles was ich bekommen habe ein  lapidares Schreiben, daß die Remonstration bearbeitet wird. Der Anruf in der Botschaft ergab, daß diese natürlich nicht zuständig wäre, obwohl ich die Durchwahlnummer aus eben diesem Schreiben angerufen habe. Die Sachbearbeiterin, die die Remonstration bearbeitet hat, ist schon lange nicht mehr dort angestellt, ich wurde an eine andere Stelle verbunden. Dort ist natürlich auch niemand zuständig. Auf meine Frage warum denn keine Antworten auf meine Anfragen oder Mails kommen gibt es immer die gleiche Antwort... nunja alles wird erledigt, ich bekomme dann Bescheid. Ja aber bitte wann denn? Im nächsten Jahrtausend? Es wird doch nicht nur ein Mitarbeiter mit den Anträgen beschäftigt sein und wenn dieser Mitarbeiter aus dem Dienst ausscheidet, dann bleibt alles liegen und das komplette System bricht auseinander?

Es nutzt uns nichts wenn ich alles schriftlich mache, es treibt den Vorgang in keiner Weise voran. Ich werde ein Schreiben an das Auswärtige Amt schicken, in dem ich den kompletten Vorgang schildern werde, mit allen mir vorliegenden Beweisen aber erwarten tu ich mir nichts mehr davon. Ich habe das Vertrauen in dieses System verloren, ich bin deutscher Staasbürger, ich habe einen Ausländer geheiratet, das macht mich nicht zu einem schlechteren Menschen, den man von Pontius nach Pilatus schicken kann, weil ich eine normale Ehe führen will. Das kann so alles nicht richtig sein.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von erne am 13.09.2011 um 01:51:18

desideria67 schrieb am 12.09.2011 um 18:28:05:
Anfragen ( schriftlich ) werden ignoriert, bisher ist alles was ich bekommen habe einlapidares Schreiben, daß die Remonstration bearbeitet wird

du widersprichst dich, dieses Schreiben ist ein Beweis, dass die Anfragen nicht ignoriert werden.

Ihr habt schriftlich remonstriert.
Ihr habt ein Recht auf eine Bearbeitung der Sache innerhalb von 3 Monaten (webie die Sache nicht innerhalb von diesen 3 Monaten abgeschlossen sein muss, aber die Behörde muss etwas tun, um die Sache abzuschliessen).
Dann habt Ihr also auch schon schriftlich agefragt, wie die Sache steht, und habt keine Antwort bekommen, wie die Sache steht? Eine Antwort, dass daran gearbeitet wird, ist da nicht ausreichend.
Dann schau dir das hier an:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 13.09.2011 um 02:25:44
aber dieses Bestätigungsschreiben habe ich doch schon 2 Wochen nach Eingang meiner Remonstration bekommen. Das war am 26.06.2011 Am 10.06. 2011 habe ich das Schreiben zur Botschaft geschickt. Anfragen wurden doch erst ab August gestellt. Wir wollten einen Termin zum Gespräch in der Botschaft, nix... keine Antworten, am Telefon immer wieder das gleiche... wir sind nicht zuständig, und das nun auch beim Bürgerservice... naja wir sind ja nicht zuständig da müssen sie sich an die Botschaft wenden. Die wollten ja nicht mal wissen welche Botschaft, welches Land... nichts....

bin total enttäuscht und dadurch auch bestärkt in meinem Entschluss mein Leben ins Ausland zu verlegen mit allen Konsequenzen

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 13.09.2011 um 17:56:27

desideria67 schrieb am 13.09.2011 um 02:25:44:
wir sind nicht zuständig, und das nun auch beim Bürgerservice... naja wir sind ja nicht zuständig da müssen sie sich an die Botschaft wenden


Mach es schriftlich. Brief (nein keine E-Mail, oder Telefonat) an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes, mit dem du um den Sachstand der Remonstration anfragst.

Bekommst du keine oder eine unbefriedigende Antwort, kannst du dann auf Untätigkeit Klagen. Aber dazu mußt du formell erst mal etwas unternehmen. Und das Formelle ist schriftlich!

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 13.09.2011 um 21:59:28
Hab ich fertig geschrieben, wollte es eigentlich per Mail schicken, aber nun schicke ich es morgen per Post mit Rückschein, dann kommt es sicher an.
Vielen Dank für Eure Hilfen, obwohl ich dauernd total gefrustet war . Danke

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 15.09.2011 um 11:58:45
schicke es per Fax vorab, denn dies hat fristwahrende Wirkung. Bei euch ist der 3 Monatszeitraum um.

Du schrammst nicht an HarzIV vorbei, setzte eine Frist von 1 Woche, da der 3 Monatszeitraum vorbei ist und klage.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 16.09.2011 um 10:08:02
entstehen mir irgendwelche Nachteile weil die Frist überschritten ist ? ALso ich meine daß ich Klage nicht mehr einreichen kann oder so?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 16.09.2011 um 10:44:06

desideria67 schrieb am 16.09.2011 um 10:08:02:
entstehen mir irgendwelche Nachteile weil die Frist überschritten ist ? ALso ich meine daß ich Klage nicht mehr einreichen kann oder so? 



Die Frist MUSS überschritten sein um eine Untätigkeitsklage einzureichen.
Bitte lese doch alle Antworten, verdaue es in Ruhe oder such dir Hilfe, so wie du die Sache angehst wird das nichts

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 16.09.2011 um 11:10:59
ja das werd ich machen, ich verdau das jetzt alles erstmal, werd das mit meinem Mann besprechen und dann werden wir entscheiden ob wir den Weg hier weiterverfolgen oder doch das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen... auf 3 Tage kommt es jetzt auch nciht an dann

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 18.09.2011 um 18:21:27
Hallo nochmal ,
ich habe jetzt das Schreiben für das Auswärtige Amt fertig gemacht und mit Fristsetzung von einer Woche um Klärung gebeten, muß ich das gleiche nun auch an die Botschaft und das Ausländeramt schicken, oder reicht es, wenn der Bürgerservice des AA es nun bekommt?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 18.09.2011 um 23:11:19
das mit dem Verdauen/begreifen hat scheinbar nocht nicht fuktioniert!

Die ABH hat mit allem nichts zu tun, die AV (Botschaft) gehört zum AA und somit ist dieses die Beklagte

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 19.09.2011 um 08:59:36
dann hab ich doch richtig verstanden, hab nur für AA fertig gemacht, gestern abend gefaxt und jetzt trag ich zur Post,
ich danke Dir, ich kapier das alles bissel später, hab Angst noch mehr falsch zu machen , dafür kann ich Dir versichern, dass ich in meinem Job top bin   ;)
ich danke Euch allen noch einmal recht herzlich für Euer Verständnis und Eure Hilfe

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 24.09.2011 um 18:05:42
Hab jetzt Antwort vom AA.... und warum wohl wußte ich was ich zu erwarten habe ?


vielen Dank für Ihr O.g. Schreiben, in dem Sie um Sachstandsmitteilung zum Visumantragsverfahren
Ihres Ehemannes bitten.
In ihrem Schreiben vom 29.06.2011 weist die Botschaft Pristina auf eine längere Dauer des
Remonstrationsverfahrens hin. Da der Antrag in diesem Verfahren unter Beteiligung der
zuständigen Ausländerbehörde noch einmal genau überprüft wird, was in Ihrem eigenen
-- Interesse liegt, kann e.szu Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten kommen.
h bin sicher, dass Ihnen die Botschaft so bald wie möglich antworten wird.
~ft freundlichen Grüßen
IM Auftrag




was meint ihr, wie lang würde der Klageweg wohl werden und benötige ich dafür einen Anwalt ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 24.09.2011 um 18:14:20
Falls die Remonstration abgelehnt wird, richtet sich die Klage gegen das AA in Berlin, zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin.

Du darfst ohne Anwalt auftreten, da Du dich aber nicht wirklich gut auskennst, nimm lieber einen Anwalt / Anwältin. Such rechtzeitig nach einer Migrationsberatung in Deinem Ort, die kennen einige Namen und Adressen (es soll ja jemand sein, der sich im Ausländerrecht und Visumverfahren auskennt).

Bei VG Berlin dauert es neun bis vierzehn Monate. Allerdings werden in dieser Zeit neben der Akteneinsicht auch Stellungnahmen ausgetauscht, Du bekommst also guten Einblick, was genau die Gegenseite gegen Euch in der Hand hat.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 24.09.2011 um 19:33:13

reinhard schrieb am 24.09.2011 um 18:14:20:
Falls die Remonstration abgelehnt wird, richtet sich die Klage gegen das AA in Berlin, zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin.


Da bereits über drei Monate verstrichen sind, kann die Threadstellering direkt bereits jetzt Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin gegen die Ablehnung des Visa einleiten (§75 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Remonstration muss nicht mehr abgewartet werden.  Wird aufgrund der Remonstration doch noch das Visa erteilt, ist die Klage hinfällig.

Ist man selbst nicht sattelfest ist ein Anwalt mit guten Kenntnissen des Ausländer- und des Verwaltungrechts anzuraten.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 24.09.2011 um 22:23:58

reinhard schrieb am 24.09.2011 um 18:14:20:
Bei VG Berlin dauert es neun bis vierzehn Monate.



So lange ? Ich bin ja Oma bevor ich mit meinem Mann zusammenleben darf.
Ich frag jetzt nochmal ganz blöd :
Wenn ich jetzt Klage einreiche, mit Hilfe eines Anwaltes, dann meinen Wohnsitz nach Österreich verlege, ganz legal, ohne irgendwelche Tricks, meinen Mann zu mir hole und wir leben dort endlich zusammen, läuft die Klage dann hier weiter ? Kann ich ansonsten irgendjemandem Vollmacht erteilen für die Klage ?
Ich möchte nicht noch ein Jahr auf meinen Mann warten  :-[

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von sigi-n am 25.09.2011 um 00:21:50

desideria67 schrieb am 24.09.2011 um 22:23:58:
Wenn ich jetzt Klage einreiche, mit Hilfe eines Anwaltes, dann meinen Wohnsitz nach Österreich verlege, ganz legal, ohne irgendwelche Tricks, meinen Mann zu mir hole und wir leben dort endlich zusammen, läuft die Klage dann hier weiter ? Kann ich ansonsten irgendjemandem Vollmacht erteilen für die Klage ? 


Irgendwie verstehe ich die Logik nicht.
Warum auf einen Termin ca 12 Monate warten.
Wenn du 12 Monate mit deinem Mann in AT zusammengelebt hast ist die Scheinehe vom Tisch und du ein Rückkehrerfall.
Wenn du also für AT entscheidest ist die Klage so überflüssig wie ein Kropf

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 25.09.2011 um 06:33:14
Die Frage ist, welche Klageart der Anwalt anstrengt. Eine Feststellungsklage sollte weitergehen. Auch die Verpflichtungsklage sollte weiterlaufen, könnte aber zu Diskussionen führen.

Bei dir droht der Wiederholungsfall, so dass man die Klage nicht einfach ad acta legen kann.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.09.2011 um 08:34:49

sigi-n schrieb am 25.09.2011 um 00:21:50:
Irgendwie verstehe ich die Logik nicht.
Warum auf einen Termin ca 12 Monate warten.
Wenn du 12 Monate mit deinem Mann in AT zusammengelebt hast ist die Scheinehe vom Tisch und du ein Rückkehrerfall.
Wenn du also für AT entscheidest ist die Klage so überflüssig wie ein Kropf


Und genau so machen wir das jetzt. Vielen Dank nochmal an alle.  [i4a=i4a.gif]

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 25.09.2011 um 09:08:46
da wäre ich vorsichtig, denn in D ist mit der Feststellung ohne Widerspruch erst mal eine Behördenentscheidung vorhanden, die Bestand hat.




Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.09.2011 um 09:12:48

schrieb am 25.09.2011 um 09:08:46:
da wäre ich vorsichtig, denn in D ist mit der Feststellung ohne Widerspruch erst mal eine Behördenentscheidung vorhanden, die Bestand hat.



was bedeutet das denn nun wieder ? Die Remonstrattion läuft doch noch ? Da gibs doch noch gar keine Entscheidung

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 25.09.2011 um 13:10:54

desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 09:12:48:
was bedeutet das denn nun wieder ? Die Remonstrattion läuft doch noch ? Da gibs doch noch gar keine Entscheidung 


Da die Remonstration schon über drei Monate läuft, kannst du gegen die ursprüngliche Entscheidung der AV bereits jetzt klagen (§75 VwGO). Es gibt ja schon eine Entscheidung. Die Remonstration ist ein Widerspruchsverfahren gegenüber dieser Entscheidung und keine neue Entscheidung.

Wenn du vor dem Verwaltungsgericht klagst, ist das normalerweise eine Verpflichtungsklage, d.h du möchtest das die Behörde verpflichtet wird ein Visa auszustellen.

Wenn du bereits mit deinem Mann in Österreich lebst, bestehen IMHO die Voraussetzungen für eine Visaerteilung nicht mehr (Die AV im Kosovo wäre gar nicht mehr zuständig). Es gibt hier den Weg der Feststellungsklage, heißt das Gericht stellt fest, dass die Verweigerung des Visa rechtswidrig wäre. Damit hättest du verhindert, dass die Visaablehnung rechtkräftig wird, was bei einer späterer Rückkehr nach Deutschland Problemen geben kann.


Zitat:
Wenn du 12 Monate mit deinem Mann in AT zusammengelebt hast ist die Scheinehe vom Tisch und du ein Rückkehrerfall.


Das Thema hatte wir hier schon ausführlich. Für einen Rückkehrfall nach EU-Recht ist eine Arbeitnehmertätigkeit erforderlich. Ansonsten braucht er später eine AE. Nach § 39 Abs 6 AufenthV könnte der mit einer österreichischen Aufenthaltskarte nach Deutschland einreisen und die AE direkt bei der ABH beantragen, da Österreich die Aufenthaltskarte als schengenfähig gemeldet hat.






Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 25.09.2011 um 17:20:52
Auch wenn du das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmst und dann zurück willst, kann dies in D angezweifelt werden, da eure Ehe in D ja derzeit als Scheinehe gilt. Dafür gibt es auch keine Garantie, dass dies dann in D anders gesehen wird.

Ich denke bei deinem letzten Urlaub hast du ja auch vernünftiges Datenmaterial das eine Scheinehe entkräften kann.

Wenn ihr in A zusammenlebt ist dies auch ein nachhaltiges Argument.

Somit stellt sich die Frage ob für das Verfahren überhaupt ein Anwalt benötigt wird.

Wenn du selbst klagst ist das Kostenrisiko bei 363.-- Euro, evt. geringer.

Für die Zeit bis zu einer Entscheidung nutze die Option der EU Freizügigkeit in Felix Austria um einfach wie zwei Eheleute zusammen leben zu können.




Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.09.2011 um 17:27:10
Ich werde also doch über Österreich gehen, notallls arbeite ich dort irgendwo als Putzfrau, dann bin ich doch auch angestellt und kann meinen anderen Job beibehalten ? Oder reicht es auch, wenn er dann arbeitet? Auf den Klageweg möchte ich jetzt eigentlich verzichten, ich möchte die Zeit nicht mehr verschenken.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 25.09.2011 um 17:45:11
Ich denke du musst den parallelen Weg gehen. Geh nach Österreich und lebe mit deinem Mann zusammen.

Doch solange die Entscheidung des Auswärtigen Amtes (in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde) nicht gekippt wird, sind künftige Probleme immer denkbar.

Ich habe den Eindruck du glaubst nach einem Jahr in Österreich gehst einfach zur Ausländerbehörde und alles ist ok! Das würde ich nicht so ohne weiteres annehmen.   


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.09.2011 um 18:04:54
nunja, ich dachte so ja, aber ok wenn das nicht geht, bleiben wir eben in Österreich und nach 5 Jahren haben wir dann ein Daueraufenthaltsrecht oder nicht? Dann bleiben wir eben beide Ausländer und werden uns ein gemeinsames Leben in Österreich aufbauen. Ist mein Denkvorgang so richtig?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 25.09.2011 um 19:33:31

desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 17:27:10:
Auf den Klageweg möchte ich jetzt eigentlich verzichten, ich möchte die Zeit nicht mehr verschenken.


Wenn Du gegen die Visumablehnung wegen Scheinehe nicht klagst, erkennt Du an, dass es eine Scheinehe ist.

Das landet so in der Akte.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 25.09.2011 um 20:07:17

desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 18:04:54:
Dann bleiben wir eben beide Ausländer und werden uns ein gemeinsames Leben in Österreich aufbauen. Ist mein Denkvorgang so richtig? 


Dein Denkvorgang müsste sein, dir alle Optionen offen zu halten. Erstmal muss dein Mann eine Visa und Aufenthaltskarte für Österreich bekommen. Wenn die Österreichischen Behörden von dem dann abgelehnten rechtskräftigen Visaantrag erfahren ist das nicht hilfreich.

Was passiert wenn die Österreichischen Behörden das Visa auch nicht erteilen, willst du dann in die Niederlande umziehen oder du musst dann den Rechtsstreit in Österreich führen. Das meine ich mit Optionen offen halten.

Mit einer Feststellungsklage hältst du dir die Optionen offen, da die Ablehnung bis zur Verhandlung in ein paar Monaten nicht rechtskräftig ist. Sollte dein Mann in Österreich sein und ihr nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wollen, oder die Anwaltskosten für die Verhandlung sparen wollen, kann man die Klage jederzeit zurücknehmen.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.09.2011 um 22:05:17

grisu1000 schrieb am 25.09.2011 um 20:07:17:
Mit einer Feststellungsklage hältst du dir die Optionen offen, da die Ablehnung bis zur Verhandlung in ein paar Monaten nicht rechtskräftig ist. Sollte dein Mann in Österreich sein und ihr nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wollen, oder die Anwaltskosten für die Verhandlung sparen wollen, kann man die Klage jederzeit zurücknehmen.


Also das heißt, ich  muß jetzt eine Feststellungsklage in Berlin anstreben. Kann ich die jetzt sofort einreichen und dann meinen Mann nach Österreich holen?
Kann mir jemand einen Anwalt benennen der mich dabei unterstützt?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Tippi am 25.09.2011 um 22:44:33

desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 22:05:17:
Kann mir jemand einen Anwalt benennen der mich dabei unterstützt?



Bitte ausschl. per Mail oder PN.
Danke.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 27.09.2011 um 13:04:40

desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 17:27:10:
Ich werde also doch über Österreich gehen, notallls arbeite ich dort irgendwo als Putzfrau, dann bin ich doch auch angestellt und kann meinen anderen Job beibehalten ? Oder reicht es auch, wenn er dann arbeitet?


Es spielt keine Rolle, ob dein Mann arbeitet. Für eine Rückkehr nach Deutschland nach EuGH Singh, also nach EU-Recht nachdem ihr in Ö zusammenlebt, musst du in Ö arbeiten und euer Lebensmittelpunkt muss nachweislich dort sein.


desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 18:04:54:
nunja, ich dachte so ja, aber ok wenn das nicht geht, bleiben wir eben in Österreich und nach 5 Jahren haben wir dann ein Daueraufenthaltsrecht oder nicht? Dann bleiben wir eben beide Ausländer und werden uns ein gemeinsames Leben in Österreich aufbauen. Ist mein Denkvorgang so richtig? 


Ja nach fünf Jahren würdet ihr in Ö das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn du fünf Jahre lang freizügigkeitsberechtigt dort lebst. Das wäre auch eine Möglichkeit.

Wichtiger ist aber die Erteilung des Einreisevisums und der Aufenthaltskarte durch Ö sowie die Klage usw. in D, wie in den Beiträgen von anderen beschrieben. D.h., wenn dein Mann nach Ö kann und ihr dort lebt, könntet ihr später darüber nachdenken, ob ihr dort bleibt oder nicht.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 27.09.2011 um 21:36:30

desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 22:05:17:
Also das heißt, ichmuß jetzt eine Feststellungsklage in Berlin anstreben. Kann ich die jetzt sofort einreichen und dann meinen Mann nach Österreich holen? 


Ja, du kannst sofort die Klage einreichen, da die Remonstration schon über drei Monate dauert. Nein, du mußt sie nicht jetzt einreichen und kannst erst die Remonstration abwarten. Solange du in Deutschland noch lebst macht es Sinn erst mal eine Verpflichtungsklage einzureichen, du kannst sie bei Umzug nach Österreich in eine Feststellungsklage ändern.

Unabhängig davon kannst du deinen Umzug nach Österreich vorbereiten. 

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 27.09.2011 um 23:34:45

grisu1000 schrieb am 27.09.2011 um 21:36:30:
Unabhängig davon kannst du deinen Umzug nach Österreich vorbereiten.


also mein Umzug ist fast erledigt, Wohnung in Aussicht, aber muß ich denn wirklich unbedingt klagen wenn ich zurückkommen will, oder kann man die Klage irgendwie umgehen ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 28.09.2011 um 00:15:59

desideria67 schrieb am 27.09.2011 um 23:34:45:
aber muß ich denn wirklich unbedingt klagen wenn ich zurückkommen will, oder kann man die Klage irgendwie umgehen ? 


Du mußt gar nichts und kannst erst mal die Remonstration abwarten. Verläuft diese zu deinen Ungunsten und du klagst innerhalb der in des Bescheides genannten Frist nicht, ist die Ablehnung des Visa aufgrund Scheineheverdacht rechtskräftig.

Das kann, muss aber nicht zu späteren Komplikationen führen. Aber dann sind wir wieder beim Thema Optionen offen halten.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 28.09.2011 um 00:20:52
Ok die letzte Frage hat sich erledigt, das hab ich jetzt verstanden, klagen muß ich um nachher nicht als Rückkehrfall zu gelten, da würde mir dann die Freizügigkeit versagt werden, also Feststellungsklage, dass wir keine Scheinehe führen. Ist das so richtig? Wenn das Verfahren dann entschieden ist kann ich mit ihm zurück nach Deutschland und er bekommt normal Aufenthalt ?



Was bedeutet denn das? Was ist eine Unterhaltsbescheinigung ? Wo bekommt man die ?

Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandten
haben bei der Beantragung eines Ausnahmevisums
in schriftlicher Form den Nachweis
der tatsächlichen Unterhaltsleistung zu erbringen
(z. B. durch amtliche Bescheinigungen seines Aufenthaltsmitgliedstaats).
Eine einfache Erklärung
des Familienangehörigen oder des Unionsbürgers
selbst, in der diese z. B. bestätigen, dass in der
Vergangenheit Unterstützung erfolgt ist und diese
künftig fortgesetzt werden soll, genügt ohne jeden
weiteren Beleg nicht.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 28.09.2011 um 00:31:12

desideria67 schrieb am 28.09.2011 um 00:20:52:
Ok die letzte Frage hat sich erledigt, das hab ich jetzt verstanden, klagen muß ich um nachher nicht als Rückkehrfall zu gelten, da würde mir dann die Freizügigkeit versagt werden, also Feststellungsklage, dass wir keine Scheinehe führen. Ist das so richtig? Wenn das Verfahren dann entschieden ist kann ich mit ihm zurück nach Deutschland und er bekommt normal Aufenthalt ?


Nein, die Feststellungsklage hat formell nichts mit dem Rückkehrfall zu tun. Es geht eigentlich nur darum dass die Visaablehnung nicht rechtskräftig wird.

Auch wenn die Visaablehnung rechtskräftig wird, kann dein Mann als Rückkehrfall in Deutschland einreisen und eine Aufenthaltskarte nach EU-Recht beantrage. Es kann dann, muss aber nicht Schwierigkeiten mit der ABH geben. Dagegen spricht aber dass er mit dir zu diesem Zeitpunkt bereits zusammenlebt und unter die EU-Richtlinie fällt. Beides macht es der ABH schwer Scheinehe nachzuweisen.

Die erfolgreiche Klage ist also nicht Voraussetzung für eine Rückkehr. Sie macht es aber einfacher.


Zitat:
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandten
haben bei der Beantragung eines Ausnahmevisums
in schriftlicher Form den Nachweis
der tatsächlichen Unterhaltsleistung zu erbringen
(z. B. durch amtliche Bescheinigungen seines Aufenthaltsmitgliedstaats).
Eine einfache Erklärung
des Familienangehörigen oder des Unionsbürgers
selbst, in der diese z. B. bestätigen, dass in der
Vergangenheit Unterstützung erfolgt ist und diese
künftig fortgesetzt werden soll, genügt ohne jeden
weiteren Beleg nicht.


wo hast du das her?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 28.09.2011 um 01:20:29

grisu1000 schrieb am 28.09.2011 um 00:31:12:
wo hast du das her?


http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf
hab versucht das zu verstehen, wenn ich die Wohnung habe will ich meinen Mann doch sofort holen und da hab ich geschaut welche Unterlagen ich benötige bei der Botschaft, nur das hab ich nicht verstanden, was ist denn ein Unterhaltsbescheid ich kenne das nur von Vätern die unterhaltspflichtig sind

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 28.09.2011 um 01:48:38

desideria67 schrieb am 28.09.2011 um 01:20:29:
hab versucht das zu verstehen, wenn ich die Wohnung habe will ich meinen Mann doch sofort holen und da hab ich geschaut welche Unterlagen ich benötige bei der Botschaft, nur das hab ich nicht verstanden, was ist denn ein Unterhaltsbescheid ich kenne das nur von Vätern die unterhaltspflichtig sind 


1) Bei §3 Abs 2. Nr.2 FreizügG/EU geht es um Verwandte in aufsteigender Linie. Willst du den Vater oder Großvater deines Mannes mit Nachholen?
2) Du willst ein österreichisches Einreisevisa im Rahmen der EU-Freizügigkeit beantragen, schaust dafür aber in deutschen Gesetzen nach. Fällt dir vielleicht was auf?

Richtige Unterlage wäre das EU-Visahandbuch, das gilt auch für die österreichischen Behörden:
http://www.info4alien.de/gesetze/eu/Visa-Handbuch-de.pdf

Da gibts ein Teil III S. 96ff: Besondere  Bestimmungen betreffend Antragsteller die Familienangehörige von EU-Bürgern oder Schweizerischen Staatsangehörigen sind.


Zitat:
3.6 Belege:
Um das Recht auf Erteilung eines Einreisevisums gemäß der Richtlinie in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller nachweisen, dass er unter die Richtlinie fällt. Dies geschieht durch Vorlage der Dokumente, die für die drei oben angeführten Fragen relevant sind. So ist nachzuweisen, dass

• es einen EU-Bürger gibt, von dem der Antragstellter Rechte ableiten kann,
• es sich bei dem Antragsteller, dessen Identität nachzuweisen ist (Reisepass), um einen Familienangehörigen handelt (Heirats- oder Geburtsurkunde, Beleg für ein Unterhaltsverhältnis, schwerwiegende gesundheitliche Gründe, Dauerhaftigkeit der Partnerschaft usw.) und
• der Antragsteller einen EU-Bürger begleitet oder ihm nachzieht (zum Beispiel Nachweis, dass der EU-Bürger bereits im Aufnahmemitgliedstaat wohnhaft ist, oder Bestätigung, dass der EU-Bürger in den Aufnahmemitgliedstaat reisen wird).
Einem fest verankerten Grundsatz des EU-Rechts im Bereich der Freizügigkeit zufolge können Antragsteller selbst wählen, mit welchen Belegen sie nachweisen möchten, dass sie unter die Richtlinie fallen (familiäre Beziehung, Unterhaltsverhältnis usw.). Die Mitgliedstaaten können die Vorlage bestimmter Dokumente (zum Beispiel einer Heiratsurkunde als Nachweis für die Eheschließung) verlangen, sollten aber andere Nachweise nicht ablehnen. Weitere Informationen zu den Belegen sind der Kommissionsmitteilung KOM(2009) 313 endgültig zu entnehmen.


Belege die Sinn machen:
-Deine österreichische Freizügigkeitsbescheiningung
-Deine österreichische Meldebescheinigung
-Eheurkunde

Mann kann auch beim österreichischen Konsulat fragen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 28.09.2011 um 02:03:29

grisu1000 schrieb am 28.09.2011 um 01:48:38:
Du willst ein österreichisches Einreisevisa im Rahmen der EU-Freizügigkeit beantragen, schaust dafür aber in deutschen Gesetzen nach. Fällt dir vielleicht was auf?



Ich dachte das ist EU Recht und gilt für alle Länder  :-/
Ich habe ja nun mit dem deutschen Konsulat schon wirklich schlechte Erfahrungen gemacht. Vom Österreischischen hab ich noch nicht mal eine Web-Site gefunden, wohl aber eine Telefonnummer, also versuch ich mal da anzurufen.
Ich danke Dir für Deine Antworten, ich denk, ich bin schon ein Stück weiter. Ich lese auch im österreischischem Forum, aber ich komme mit den Suchfunktionen nicht zurecht, ich finde da nur andere Beiträge die eigentlich nicht so richtig auf meinen passen , aber ich wurschtle mch so durch, mit Eurer Hilfe.... danke

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von erne am 28.09.2011 um 15:14:37

desideria67 schrieb am 28.09.2011 um 02:03:29:
Ich dachte das ist EU Recht und gilt für alle Länder

EU Recht "gilt" für alle Länder.
du hast aber die deutsche Umsetzung des EU-Rechts in ein deutsches Gesetz (bzw. die Verwaltungsvorschrift dazu) zitiert. Das kann weitergehen als das EU Recht und gilt nicht ausserhalb Deutschlands.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Mutly am 28.09.2011 um 16:43:21

desideria67 schrieb am 28.09.2011 um 02:03:29:
Ich dachte das ist EU Recht und gilt für alle Länder


Wie Erne sagt, EU-Recht gilt in allen EU-Ländern. Maßgebend ist die Richtlinie 2004/38. Doch diese wird im nationalen Recht umgesetzt und da kann es in der Praxis Unterschiede geben.

Die österreichische Umsetzung findest du im NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Und zwar im 4. Hauptstück des 2. Teils, §§51-57.

Relevant sind insb. §§51, 52 und 53. Dort sind die Voraussetzungen für dich und deinen Mann zu finden sowie die Nachweise, die vorzulegen sind.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 28.09.2011 um 18:21:49
Danke Mutly

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 30.09.2011 um 23:33:31
Hallo,
ich habe jetzt eine Wohnung in Ö, leider noch keine Arbeit, aber die find ich sicher auch bald. Der Mietvertrag läuft ab 1.11. , meine Frage : kann ich bis dahin schon irgendwas machen in Richtung Einreise meines Mannes oder muß ich bis zum November warten bis wir ein Visum beantragen können?
Und für mich auch noch ganz wichtig : Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, können uns die Behörden bei Freizügigkeit in Ö keine Scheinehe " einfach so " unterstellen, sondern müssen das beweisen und ihm die Einreise gestatten ? Ist das so, oder muß ich mich da jetzt auch noch einmal auf diesen Vorwurf vorbereiten und wie kann ich ihn gegebenenfalls gleich im Vorfeld ausräumen? Soll ich besser gleich die Beweise , die ich im Remonstrationsverfahren vorgelegt habe mitnehmen? Ich möchte diesmal mit meinem Mann gemeinsam zur Botschaft gehen um das Visum zu beantragen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 01.10.2011 um 08:56:51
Das Sicherste ist, nutz ein langes WE oder zwei freie Tage, fahr zur Aussengrenze der EU und treff dich mit ihm und fahrt zusammen zurück.


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Saxonicus am 01.10.2011 um 09:46:40

schrieb am 01.10.2011 um 08:56:51:
fahr zur Aussengrenze der EU und treff dich mit ihm und fahrt zusammen zurück. 

Das wäre die slowenisch-kroatische oder die ungarisch-serbische Grenze. Bist Du Dir sicher, daß ein Kosovare so einfach nach Serbien oder Kroatien einreisen kann ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 01.10.2011 um 12:19:20

schrieb am 01.10.2011 um 08:56:51:
Das Sicherste ist, nutz ein langes WE oder zwei freie Tage, fahr zur Aussengrenze der EU und treff dich mit ihm und fahrt zusammen zurück.


Mit UNMIK-Pass braucht er ein Transitvisum für Kroatien und das wird er nur bekommen, wenn er ein Einreisevisum für Österreich hat.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 01.10.2011 um 18:23:15

schrieb am 01.10.2011 um 08:56:51:
Das Sicherste ist, nutz ein langes WE oder zwei freie Tage, fahr zur Aussengrenze der EU und treff dich mit ihm und fahrt zusammen zurück. 


das Visa Handbuch sagt aber, daß dort ein Visum nur erteilt werden "muß" bei zwingenden Gründen die auch nachzuweisen sind, die nächste EU Aussengrenze wäre Griechenland, da sprechen wir die Sprache nicht mal, ich habe Angst ,daß sie uns zurückschicken


Saxonicus schrieb am 01.10.2011 um 09:46:40:
Das wäre die slowenisch-kroatische oder die ungarisch-serbische Grenze. Bist Du Dir sicher, daß ein Kosovare so einfach nach Serbien oder Kroatien einreisen kann ? 


mit kosovarischem Paß ... keine Chance ! Er bräuchte zumindest auch für Croatien ein Visum zur DUrchreise, der Weg ist uns sicher verschlossen, durch Serbien kommen wir nicht, da kann ich selbst kaum durch da herrschen Sitten, von denen ein Normaldeutscher kaum träumt. SO wie ich da durchkomme, würde man mich in Deutschland verhaften ( ich fahre mit einem anderen Kosovaren dort durch )

Ich dachte eigentlich schon an den "normalen " Weg, ich hab gelesen, ein Einreisevisum kann man auch beantragen, wenn der EU Bürger ( also Ich ) vorhat in einen Mitgliedsstaat zu gehen und der Ehegatte ihn begleiten will. Also der Mietvertrag ist da, Montag schau ich, daß die Anmeldung bei der Gemeinde steht, das läuft ja irgendwie bissel anders als bei uns.
Mein Gedanke war, daß ich so ja nachweisen kann, daß ich vorhabe mich in einem Mitgliedssstaat niederzulassen, weiß jemand ob das wirklich schon ausreicht um das Visum zum 1.11. (dann tritt der Mietvertrag in Kraft ) zu beantragen und dann zu bekommen? DIe Bearbeitung soll ja , inklusiv Terminvereinbarung in ca. 4 WOchen erledigt sein.
Oder muß ich bei diesem Weg tatsächlich wieder mit einem Scheinehevorwurf rechnen? Dann würde ich doch den Weg über Griechenland wählen  :-/

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 01.10.2011 um 19:57:30

desideria67 schrieb am 01.10.2011 um 18:23:15:
Mein Gedanke war, daß ich so ja nachweisen kann, daß ich vorhabe mich in einem Mitgliedssstaat niederzulassen, weiß jemand ob das wirklich schon ausreicht um das Visum zum 1.11. (dann tritt der Mietvertrag in Kraft ) zu beantragen und dann zu bekommen? DIe Bearbeitung soll ja , inklusiv Terminvereinbarung in ca. 4 WOchen erledigt sein.


Warum muss denn alles so schnell gehen, mit dem Risiko, dass es nicht klappt. Grad in deinem Fall kommt es doch eher darauf an, dass das Ganze genau und sattelfest ist. Außerdem geht es dann letztendlich am schnellsten.

IMHO
Ziehe zum 01.11 um, nehme, eine Arbeit an und melde dich an. Dann beantrage die österreichische Freizügigkeitsbescheinigung. Erst dann sollte Mann ein Einreisevisa beantragen, vorher kannst du die EU-Freizügigkeit doch gar nicht Nachweisen und der Visaantrag wird im besten Fall bis zum Nachreichen der Nachweise herumliegen, schlechtestenfalls abgelehnt werden.


desideria67 schrieb am 01.10.2011 um 18:23:15:
DIe Bearbeitung soll ja , inklusiv Terminvereinbarung in ca. 4 WOchen erledigt sein.


Das EU-Visahandbuch sagt 15 Tage (Teil III, S.96ff)


desideria67 schrieb am 01.10.2011 um 18:23:15:
Oder muß ich bei diesem Weg tatsächlich wieder mit einem Scheinehevorwurf rechnen? Dann würde ich doch den Weg über Griechenland wählen

Wenn du das willst. Ich halte das Risiko für groß, das es nicht klappt. Der griechische Grenzbeamte muss dein Anliegen verstehen, diese spezielle Regelung des Visahandbuches kennen und auch noch deine Dokumente verstehen und akzeptieren.
Und wenn es doch klappt bist du in Österreich und der Scheineheverdacht ist immer noch vorhanden.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 01.10.2011 um 22:42:37

grisu1000 schrieb am 01.10.2011 um 19:57:30:
Warum muss denn alles so schnell gehen


naja weil wir November ersten Hochzeitstag haben, wir warten doch schon so lange, aber du hast natürlich Recht, besser wir bereiten das jetzt gründlich vor


grisu1000 schrieb am 01.10.2011 um 19:57:30:
Ziehe zum 01.11 um, nehme, eine Arbeit an und melde dich an.


aber ich bin doch selbstständig und will den Status auch behalten, muß ich denn dann zwingend Arbeitnehmer sein?
Wenn ich das richtig verstanden habe, reicht es, wenn ich ausreichend Mittel zur Verfügung habe um keine Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, muß ich kein Arbeitnehmer sein und Selbstständige fallen auch unter das Freizügigkeitsrecht ? Oder hab ich wieder nur die Hälfte verstanden?
Wie lange wird es dauern bis man die Freizügigkeitsbescheinigung bekommt ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von erne am 01.10.2011 um 23:54:24

desideria67 schrieb am 01.10.2011 um 22:42:37:
muß ich denn dann zwingend Arbeitnehmer sein? 

für Österreich: nein.
Aber wenn Du dann irgendwann deine Freizügigkeit (und die Deines Mannes) wieder nach D mitnehmen willst, musst du nach heutigem Stand in A Arbeitnehmerin gewesen sein.
Wenn du selbständig bist und in A bleibst, wird Dein Mann bei Eurem Umzug nach D wieder eine FZF brauchen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 02.10.2011 um 00:26:14
Es tut mir leid, ich versteh das mit der Freizügigkeit immer noch nicht richtig glaub ich :-?

ich hab das Visa-Handbuch jetzt nochmal gelesen, aber ich glaub nicht daß ich das richtig umsetze ... würdet ihr mir das nochmal erklären ?
ich habe meinen Lebensmittelpunkt in Österreich, ich weise dort nach, daß ich über genügend Existenzmittel verfüge und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, ich habe eine gute Krankenversicherung ( BKK in Deutschland dort freiwillig weiterversichert seit 2 Jahren) die auch für Ö gilt, meine Existenzmittel verdiene ich momentan noch in D, komme ich so in Genuß der Freizügigkeit ?

Ich werde natürlich Arbeit auch in Ö suchen, aber das geht ja eben auch nicht von jetzt auf gleich, 2 oder 3 Monate wird das vielleicht dauern, aber solange wollte ich doch nicht mehr warten um meinen Mann zu holen

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 02.10.2011 um 08:36:44
Dies ist teilweise strittig, denn auch als Dienstleistungsempfänger könnte diese Regelung Anwendung finden.

Bei euch ist doch das Problem der Vorwurf der Scheinehe.

Gehe gerichtlich in D dagegen vor, lebe in der zwischenzeit in Österreich zusammen. Wenn ihr dann einige Monate in Österreich zusammengelebt habt, wird auch kaum ein deutsches Gericht den Vorwurf der Scheinehe aufrechterhalten - sofern die Eh gelebt wird.

Dann ist es gleich ob ihr dann als Freizügigkeitsberichtigte oder Familienzusammführender nach D kommt.

Wenn dir Österreich etwas vergleichbares wie eine Aufenthaltskarte ausstellt und deinem Mann ebenfalls, dann bist du freizügigkeitsberechtigt.



Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 02.10.2011 um 08:54:36

schrieb am 02.10.2011 um 08:36:44:
lebe in der zwischenzeit in Österreich zusammen


das ist ja das was ich nicht wirklich verstanden habe, die Wohnung dort reicht um ihn zu mir zu holen? Die Klage in Deutschland ist dann der 2. Schritt. Bis das dann geklärt ist werden wir in Ö leben, zusammen. Denn das ist ja der Sinn der Sache, wir wollen zusammen sein.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 02.10.2011 um 11:01:52

desideria67 schrieb am 02.10.2011 um 08:54:36:
das ist ja das was ich nicht wirklich verstanden habe, die Wohnung dort reicht um ihn zu mir zu holen? Die Klage in Deutschland ist dann der 2. Schritt. Bis das dann geklärt ist werden wir in Ö leben, zusammen. Denn das ist ja der Sinn der Sache, wir wollen zusammen sein. 


Nur auf ausreichend Existenzmittel als Freizügigkeitsgrund zu vertrauen ist grenzwertig, vor allem da die Mittel nicht vorhanden sind, sondern durch selbständige Tätigkeit in Deutschland erst erwirtschaftet werden müssen.

Das Thema mit Wohnort in Österreich und Betriebssitz und Tätigkeit in Deutschland hatten wir hier schon, wir drehen uns hier im Kreis. Lese dir einfach die Antworten von #10  bis # 50 nochmal durch.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 10.10.2011 um 15:20:46
Hallo, ich habe wieder einige Fragen  :-/

auf dem Visa Antrag wird nach der Dauer des geplanten Aufenthalts und der beantragten Einreisen gefragt, ist es in meinem/ seinem Fall richtig, daß nur einmalige Einreise angekreutzt wird? und bei der Dauer 90 Tage oder kann man das offen lassen ?
Bestimmungsmitgliedstaaten ist Österreich und Mitgliedstaat der ersten Einreise dort wo er mit dem Flieger landet oder mit dem Auto die EU Aussengrenze erreicht oder auch Österreich ?
wäre super wenn ihr mir da auch noch helfen könntet

danke

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 14.10.2011 um 10:08:48
Der Hauptaufenthalt soll ja Österreich sein, das ist das Wichtigste Kriterium. Ist dies nicht festlegbar, dann wäre das Land der ersten Einreise maßgebend.  Bei euch müsste somit die erste Variante gelten und wie dein Mann dahinkommt ist dann sekundär.

Vermerkt bitte auch, dass ihr ein Einreisevisum auf Basis der EU Richtlinie wollt und nicht ein Schengenvisum


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 15.10.2011 um 20:16:18
Franky ich danke Dir

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 23.11.2011 um 12:38:37
Hallo an Alle,
möchte noch ein kurzes Statement abgeben. Habe mein komplettes Leben ja nun in ein EU Land verlegt.
Jetzt wird mein Mann gestern in deutsche Botschaft bestellt, am Telefon sagt man íhm schon, er braucht keinen Pass nur den Ausweis. In der Botschaft legt man ihm ein in deutsch abgefasstes Schriftstück vor und fordert ihn auf zu unterschreiben. Auf Nachfrage, was das sei, antwortet man ihm, er soll seine Frau fragen. Ja Hallo was ist das denn? Was sind denn das für Vorgänge bei den deutschen Behörden? Er hat sich geweigert zu unterschreiben und mich angerufen, dazu mußte er natürlich die Botschaft verlassen mit dem Hinweis er kann dann wieder kommen. Ich weiß doch hier in ... net, was die ihm da vorlegen, wie soll man denn mit sowas umgehen. Ich habe ihm natürlich auch geraten nichts zu unterschreiben. Er wollte zurück in die Botschaft um das Schriftstück zu holen und mir zu faxen, geht net... der " Türsteher " läßt ihn nicht rein, holt den Zettel zum unterschreiben und gibt auf Nachfrage auch nur an, daß er es nicht weiß, das wäre wohl die Ablehnung.
Leute sind das die normalen Wege der Botschaft ? Keine Rechtsbehelfsbelehrung in seiner Sprache? Keine Auskunft über den Inhalt des Schreibens? Das war ja wohl augenscheinlich lediglich ein Verzicht zum Rechtsmittelgebrauchs , oder was soll ich davon halten?

Na ich freue mich  >:(

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 23.11.2011 um 17:31:28
Hast du keine Vollmacht von ihm? Wenn nicht, dann sende ihm einen Vordruck und er soll dies faxen.  Dann bitte doch einfach um Mitteilung des Sachstandes und bitte um eine Erklärung weshalb man einen Nichtdeutschen ein Schriftstück zum unterschreiben vorlegt und ihm nicht einmal die Möglichkeit gewährt wird dies mit seiner Frau zu besprechen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 23.11.2011 um 17:40:26
Oh die Vollmacht wurde sowohl dem Remonstrationsschreiben als auch der Sachstandsnachfrage beim Bürgerservice beigelegt. Dazu immer wieder der schriftliche Hinweis, daß alle Korrespondenzen über mich als Bevollmächtigte laufen sollen. Das ist doch reine Schikane, daß man ihm das Schriftstück in Deutsch vorlegt aber in albanisch mit ihm redet. Wir reichen einfach Klage ein jetzt.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von franky_23 am 24.11.2011 um 11:30:24
Schreib doch eine Mail und bitte um eine Übersendung des Schreibens per Mail.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 24.11.2011 um 17:01:04
Ich glaube, ich hab nicht mehr genug Kraft dazu. Es ist sicher besser unsere Kraft nun auf die ausstehende Klage zu verwenden, für uns gilt nun eh das EU Recht und wir haben doch mit der deutschen Botschaft nun auch nichts mehr zu tun. Im übrigen vermute ich, daß es auf die Mail sowieso wieder keine Antwort geben würde. Ich wollte hier eigentlich auch nur kurz mitteilen, wie so Vorgänge  in der deutschen Botschaft im Kosovo gehandhabt werden. Ein netter Berater aus dem österreichischem Forum nannte das ganz treffend ( obwohl von ihm nicht auf die dt. Botschaft bezogen ) " willkommen in Absurdistan ! "

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Muleta am 24.11.2011 um 18:22:15
ohne mir jetzt die ganze Historie durchgelesen zu haben, klingt das jetzt alles nach einer absehbaren Katastrophe:

- Freizügigkeit in AT durch gesicherten LU erfordert auch eine KV. Eine deutsche gesetzliche KV reicht für einen Daueraufenthalt in AT nicht aus.

- Einer Klage gegen das Auswärtige Amt zum Zweck der Erteilung eines Visums nach D dürfte evt. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn gerade der Lebensmittelpunkt nach AT verlegt wird.

Es dürfte schwierig werden, gegenüber dem VG Berlin zu erklären, dass eigentlich ein Lebensmittelpunkt in D geplant ist und dennoch in AT (ernsthaft und nicht missbräuchlich) ein dauerhaftes Freizügigkeitsrecht angestrebt wird.

M.E. gehst Du entweder nach AT mit einer ernsthaften Perspektive von 1-2 Jahren, regelst erstmal dort alles mit Freizügigkeit und Nachzug und überlegst dann, ob ihr wirklich wieder nach D zurück kommen wollt.

Oder man macht die Klage am VG Berlin ohne diese ganze Österreich-Nummer.

Die jetzt verfolgte Lösung halte ich zwar für rechtlich möglich, aber auch für unglaublich schwer und mühsam durchzusetzen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 24.11.2011 um 19:02:11
bisher war alles sehr schwer ...
die Freizügigkeit in Österreich hab ich schon, ich habe dort ein Gewerbe angemeldet und bin so auch in einer Krankenversicherung pflichtversichert, diese versichert meinen Mann sobald er in Ö ist. DIe Klage in D soll eine Feststellungsklage sein, es soll also festgestelt werden, daß wir keine Scheinehe führen. Sollte das alles für uns nicht durchsetzbar sein, werden wir unser Leben in Ö leben und nicht mehr nach D zurückkehren. DIes wird der letzte Versuch sein in "meinem " Land zu leben, nachdem ich aber jetzt sowieso alles über die Grenze verlegt habe, kann es auch so bleiben. Der Termin in der Botschaft steht auch, ich hoffe wir kommen jetzt dann endlich zusammen, das Warten dauert schon viel zu lange.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Muleta am 24.11.2011 um 19:21:18

desideria67 schrieb am 24.11.2011 um 19:02:11:
die Freizügigkeit in Österreich hab ich schon, ich habe dort ein Gewerbe angemeldet und bin so auch in einer Krankenversicherung pflichtversichert, diese versichert meinen Mann sobald er in Ö ist


das ist gut.


desideria67 schrieb am 24.11.2011 um 19:02:11:
DIe Klage in D soll eine Feststellungsklage sein, es soll also festgestelt werden, daß wir keine Scheinehe führen


das wird wohl nicht funktionieren, weil das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen dürfte. Durch den nun geplanten Zuzug des Mannes nach Österreich wird sich bei einem zukünftigen Zuzug nach Deutschland eine völlig andere Sachlage ergeben, so dass keine "Wiederholungsgefahr" vorliegt. Die Feststellung würde sich ohnehin "nur" auf die Visumserteilung beziehen, so dass es hierfür ein Feststellungsinteresse geben müsste. Das VG wird aber nicht isoliert eine einzelne Erteilungsvoraussetzung ("eheliche LG" bzw. "keine Scheinehe") feststellen.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 24.11.2011 um 19:33:59

reinhard schrieb am 25.09.2011 um 19:33:31:
Wenn Du gegen die Visumablehnung wegen Scheinehe nicht klagst, erkennt Du an, dass es eine Scheinehe ist.

Das landet so in der Akte. 



Ich dachte wir müssen klagen um uns zu rechtfertigen und die Scheinehe vom Tisch zu kriegen

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 24.11.2011 um 19:44:38
Ja, aber nur, wenn Ihr auch zusammenziehen wollt.

Jetzt sieht es ja so aus, als hättest Du die Pläne (in deutschland) aufgegeben, deshalb wird ein deutsches Gericht nicht mehr einsehen, wofür es denn arbeiten soll.

Wenn Du jetzt nach Österreich gezogen bist, sollte er ein Visum beantragen, und dann musst Du Dich ggf. mit Österreich auseinandersetzen. Wenn Ihr dort zusammen lebt, ist der Umzug nach Deutschland visumfrei möglich, deshalb ist dafür eine Entscheidung des VG auch nicht erforderlich.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 24.11.2011 um 19:48:54
na das gibt mir doch AUftrieb  :)   wir werden uns dann erstmal ein schönes Leben in Ö machen , vorausgesetzt er darf dann als mein Mann wenigstens nach Ö kommen. Und dann werden wir entscheiden, was wir unternehmen und ob wir nach D gehen wollen später

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Muleta am 24.11.2011 um 19:51:01
das dürfte reinhard so ausgedrückt haben, um es möglichst einfach und allgemeinverständlich zu formulieren und zwar so, dass es in "normalen" Fällen auch passt. Bei Euch ist es aber anders:

Wenn ein Antrag auf Erteilung eines (Ehegatten-)Visums abgelehnt wird und nicht dagegen geklagt wird, dann wird diese Ablehnung bestandskräftig. Ein neuer Antrag ohne Veränderungen der Sach- oder Rechtslage wird in solchen Fällen daher gar nicht mehr sachlich bearbeitet. Es gibt leider viele Menschen, die nach einer Ablehnung glauben, sie bräuchten nicht zu klagen, sondern könnten einfach ein paar Wochen später nochmal einen Antrag stellen und der würde dann ja vielleicht erfolgreich sein. Das ist aber falsch, vgl. § 51 VwVfG ( http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html ) Das dürfte reinhard gemeint haben.

In Eurem Fall würde sich aber durch den Nachzug des Mannes nach AT und ein dortiges Zusammenleben in ehelicher LG (was Ihr dann auch entsprechend dokumentieren solltet!) eine günstigere Sachlage ergeben und neue Beweismittel. Ihr könntet in diesem Falle also sehr wohl einen neuen Visumsantrag stellen (bzw. ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen).

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von reinhard am 24.11.2011 um 20:08:55
Wenn er ein Visum für Österreich bekommt und dort eine Karte als Familienangehöriger einer Freizügigkeitberechtigten, braucht er doch für den späteren gemeinsamen Umzug nach Deutschland kein Visum mehr. Er kann dann einfach umziehen und bekommt hier eine Karte oder eine AE.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Muleta am 24.11.2011 um 20:20:51

reinhard schrieb am 24.11.2011 um 20:08:55:
Wenn er ein Visum für Österreich bekommt und dort eine Karte als Familienangehöriger einer Freizügigkeitberechtigten, braucht er doch für den späteren gemeinsamen Umzug nach Deutschland kein Visum mehr


wenn dann später tatsächlich ein Fall von "mitgenommener" Freizügigkeit vorliegen sollte, dann träfe Deine Aussage natürlich zu. Wenn jedoch im Falle einer Rückkehr nach D "nur" eine AE 28 I 1 beansprucht werden kann/soll, dann wird man ihn evtl. auch auf ein Visumsverfahren verweisen können (mit der Begründung, dass die deklaratorische Aufenthaltskarte aus Österreich kein Aufenthaltstitel im Sinne von 39 Nr. 6 AufenthV sei)

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 24.11.2011 um 21:36:54

Muleta schrieb am 24.11.2011 um 20:20:51:
Wenn jedoch im Falle einer Rückkehr nach D "nur" eine AE 28 I 1 beansprucht werden kann/soll, dann wird man ihn evtl. auch auf ein Visumsverfahren verweisen können 


Ja, damit hast du genau die Begründung für eine Fortsetzungsfestellungsklage geliefert. Eine mögliche Rückkehr mit AE nach Deutschland in Zukunft. Da ist wohl mit einer rechtskräftigen Ablehnung eines FZF Visa schwer.

Zweite Begründung wären mögliche rechtliche Folgen, wenn ein Scheineheverdacht rechtskräftig festgestellt wird:
-Aufhebung der Ehe durch ein Familiengericht (§ 1314 BGB), wobei der Antrag auch von Verwaltungsbehörden gestellt werden kann (nur wenn die Ehegatten noch nicht zusammengelebt haben)
-Strafbarkeit (§ 95 AufenthG)


Muleta schrieb am 24.11.2011 um 20:20:51:
mit der Begründung, dass die deklaratorische Aufenthaltskarte aus Österreich kein Aufenthaltstitel im Sinne von 39 Nr. 6 AufenthV sei


Österreichische Aufenthaltskarte ist als Schengenfähig gemeldet, damit gilt 39 Nr. 6 AufenthV

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Muleta am 24.11.2011 um 22:19:01

grisu1000 schrieb am 24.11.2011 um 21:36:54:
Ja, damit hast du genau die Begründung für eine Fortsetzungsfestellungsklage geliefert. 


hast Du wenigstens eine Rechtsprechung, in der das erfolgreich durchgegangen ist? Eine vage Möglichkeit, dass das unter gänzlich veränderten Umständen nochmal relevant werden könnte zur Begründung eines Feststellungsinteresses?

Den allgemein hier herrschenden Optimismus zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage kann ich jedenfalls nicht teilen. Vgl. ganz allgemein hierzu z.B. VG Berlin vom 25.08.2011 - 21 K 116.11 V, Rn. 14).


grisu1000 schrieb am 24.11.2011 um 21:36:54:
wenn ein Scheineheverdacht rechtskräftig festgestellt wird


ähm, die Gründe einer Entscheidung erwachsen nicht in Rechtskraft/Bestandskraft. Insofern gibt es keine "rechtskräftige Feststellung einer Scheinehe".


grisu1000 schrieb am 24.11.2011 um 21:36:54:
Österreichische Aufenthaltskarte ist als Schengenfähig gemeldet, damit gilt 39 Nr. 6 AufenthV


so einfach ist es nicht (sehr ausführlich bei Maximowitz, http://www.migrationsrecht.net/component/option,com_joomlaw/Itemid,232/commentid,22/layout,comment/paragraphid,14/task,comments.display/ unter "Zu § 39 Nr. 6 AufenthV und der Aufenthaltskarte" )

Aber wir schweifen ab.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von grisu1000 am 25.11.2011 um 00:09:55

Zitat:
)Feststellungsklage kann ich jedenfalls nicht teilen. Vgl. ganz allgemein hierzu z.B. VG Berlin vom 25.08.2011 - 21 K 116.11 V, Rn. 14).

In dem beschriebenen Fall ist keine Wiederholung möglich, sie ist bereits in Deutschland. In unserem Fall hier geht es um eine Schutzwürdigkeit der Ehe, mit Wiederholungsgefahr der Visaablehnung.


Muleta schrieb am 24.11.2011 um 22:19:01:
ähm, die Gründe einer Entscheidung erwachsen nicht in Rechtskraft/Bestandskraft. Insofern gibt es keine "rechtskräftige Feststellung einer Scheinehe".


Das habe ich nicht behauptet. Aber es wäre eine rechtskräftige Visaablehnung aufgrund Scheineheverdacht mit all den nachfolgenden Konsequenzen die möglich wären.

Die Weitreichendste wäre eben, dass diese Visaablehnung als Rechtskräftig in der Ausländerakte steht. Das kann noch Jahre danach Nachteile im Umgang mit der Ausländerbehörde ergeben. Ich denke das der Ehepartner ein Recht darauf hat, das Festgestellt wird, das die Visaaablehnung rechtswidrig war, auch wenn kein Visaantrag mehr begehrt wird. Alleine um sich eine spätere Visabeantragung oder AE zu erleichtern.

Letztendlich entscheidet dies das Gericht.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Muleta am 25.11.2011 um 08:52:38

grisu1000 schrieb am 25.11.2011 um 00:09:55:
In dem beschriebenen Fall ist keine Wiederholung möglich, sie ist bereits in Deutschland. In unserem Fall hier geht es um eine Schutzwürdigkeit der Ehe, mit Wiederholungsgefahr der Visaablehnung.


es ging nicht um den konkreten Fall, sondern um die Ausführungen zum Beurteilungsmaßstab (tut mir leid, dass es jetzt in diesem Thread hängt, aber ich hab hier in letzter Zeit häufiger diesen Optimismus zum Thema Feststellungsklage gelesen - irgendwo sollte das auch mal auf eine praktische Ebene kommen):

[Wiederholungsgefahr] setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 – Juris Rdnr. 8). Es müssen mit anderen Worten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft bzw. absehbar unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. November 2009 – 11 BV 08.792 – Juris Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 1994 – 14 S 1394/93 – Juris Rdnr. 8).


Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Petersburger am 25.11.2011 um 17:17:40

grisu1000 schrieb am 25.11.2011 um 00:09:55:
Alleine um sich eine spätere Visabeantragung oder AE zu erleichtern. 


Diese Feststellung ändert auch nichts an der Tatsache, daß die Ablehnung eines Antrags noch eine ganze Zeitlang im elektronischen System sichtbar bleiben wird.

Was aber für den vorliegenden Fall völlig irrelevant ist.
Wenn Partner über Jahre im Ausland zusammenleben, ist das immer in irgendeiner Form belegbar - ggf. über Zeugenaussagen.
Vor diesem Hintergrund dann aufgrund einer hornalten Entscheidung am damaligen Scheineheverdacht festzuhalten dürfte eher verwundertes Kopfschütteln hervorrufen als die Entscheidung über einen Visumantrag zu beeinflussen.

Daher scheint mir die Sorge unberechtigt.

Aber das hat Muleta oben auch schon gesagt.

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.11.2011 um 19:38:56
das heißt also jetzt für mich ? Wir können einfach unser Leben leben und sollten wir tatsächlich zurück nach D wollen ( ich glaub nicht die nächsten 1 - 2 Jahre, dazu hab ich jetzt zuviel Stress mit dem Umzug gehabt ), wird man uns damit keinen Strick drehen können ?

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von erne am 25.11.2011 um 20:30:40

desideria67 schrieb am 25.11.2011 um 19:38:56:
Wir können einfach unser Leben leben und sollten wir tatsächlich zurück nach D wollen ( ich glaub nicht die nächsten 1 - 2 Jahre,

Sofern Ihr über ein-zwei Jahre gemeinsam in ehelicher Gemeinschaft in A lebt und das auch belegen könnt, habt Ihr bewiesen, dass von einer Scheinehe nicht die Rede sein kann.
(und darum geht es doch)

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 25.11.2011 um 21:01:04
Genau !
Es ging uns immer nur darum endlich zusammen leben zu können, daß wir das nun beide als Ausländer tun war so nicht geplant aber wir arrangieren uns damit und letztlich ist es ja nicht wichtig ob wir in A oder in D leben, sondern daß wir dort zusammenleben

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von desideria67 am 06.12.2011 um 21:16:33
Tja Leute, wir haben die Ablehnung für die Remonstration von der deutschen Botschaft bekommen. Also ich weiß nicht, aber was da drin steht als Begründung, das haut mir fast die Füße weg. Zum einen bekam wieder mein Mann die Ablehnung, obwohl bei jedem Schreiben, die Generalvollmacht auf mich dabei lag, das Schreiben inklusiv Rechtsbehelf natürlich in deutsch und dann.... das Schreiben vom 15.11.2011 !!!! Kein Poststempel, kein Einlieferungsvermerk.... nichts ! In der Begründung werden Sachverhalte genannt, die wir nie genannt haben. Jetzt wird mir klar warum der Fragebogen nicht von mir ausgefüllt werden sollte, warum ihm ein Zettel vorgelegt wurde zum unterschreiben, ihm aber die Bedeutung des Schreibens nicht erklärt oder übersetzt wurde und man es ihm verweigert hat, das Schreiben an mich zu faxen !
Kann mir jemand sagen, ab wann der Rechtsbehelf nun gilt ? Ab heute, der Tag an dem mein Mann das Schreiben erhielt oder der Tag von dem das Schreiben ist ( 15.11. ). Wir werden nun natürlich doch klagen, das kann ja nicht sein, daß uns Wörter in den Mund gelegt werden, die wir nie sagten. Die begründen unsere " Scheinehe " doch tatsächlich mit Sachen wie... die vorgelegten E Mails seien zu emotional für ein Paar das sich seit 2004 kennt und nicht regelmäßig telefoniert.... was soll ich denn dazu sagen ? Das ganze Schreiben umfaßt 4 Seiten 3 davon als Begründung für die Visumsablehnung ..... ich bin geschafft und extrem enttäuscht

Titel: Re: Freizügigkeitsrecht
Beitrag von Muleta am 06.12.2011 um 21:22:13

desideria67 schrieb am 06.12.2011 um 21:16:33:
Kann mir jemand sagen, ab wann der Rechtsbehelf nun gilt ? Ab heute, der Tag an dem mein Mann das Schreiben erhielt oder der Tag von dem das Schreiben ist ( 15.11. ). 


ab Bekanntgabe, also dann ab morgen (§ 187 Abs. 1 BGB). "Ein Monat" endet demzufolge dann am 06.01.2011 um 23:59:59.99


desideria67 schrieb am 06.12.2011 um 21:16:33:
Wir werden nun natürlich doch klagen, das kann ja nicht sein, daß uns Wörter in den Mund gelegt werden, die wir nie sagten.


mit "kann ja nicht sein" wird es schwierig werden, einen Richter von irgendwas zu überzeugen. Aber dazu wurde ja schon alles gesagt.

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