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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Doppelte SB als Russlanddeutscher
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Beitrag begonnen von sencoj am 27.04.2011 um 14:11:38

Titel: Doppelte SB als Russlanddeutscher
Beitrag von sencoj am 27.04.2011 um 14:11:38
hallo zusammen,

meine eltern und ich sind gebuertige russen. die grosseltern muetterlicherseits waren deutsche, die im 2. WK in ein sibirsches arbeitslager einquartiert wurden. daher konnten wir 1990 nach deutschland ausreisen und erhielten die deutsche staatsbuergerschaft.

eingereist bin ich mit der sowjetischen staatsbuergerschaft, die aus welchen gruenden auch immer nie abgelegt wurde. das ist auch beim einwohnermeldeamt auch noch so eingetragen.

nun sind einige jahre ins land gegangen und ich stelle fest, dass ich aus beruflichen gruenden oft nach moskau reisen muss und die ganzen visa wartezeiten extrem stoerend sind.  deshalb wuerde ich gerne wissen, ob es fuer mich moeglich ist die russische staatsbuergerschaft auf irgendeinem wege wiederherzustellen ohne die deutsche zu verlieren.

besten dank im voraus & gruesse.
sc

Titel: Re: Doppelte SB als Russlanddeutscher
Beitrag von davith am 27.04.2011 um 15:46:20
Falls Du Dich bis 6.2.1993 bei den russischen Konsulat als russische Staatsangehörige nicht registriert wurdest, hast Du die russische Staatsangehörigkeit nicht.

Du kannst zwar die russische Staatsangehörigkeit in einem vereinfachtes Verfahren beantragen, würdest aber dann die deutsche abgeben müssen.

Falls Du Dich bis 6.2.1993 bei den russischen Konsulat registriert wurdest, hast Du vermutlich die russische Staatsangehörigkeit nicht verloren. Das muss Du mit den russischen Konsulat klären. In diesem Fall brauchst Du kein Eibürgerungsantrag in Russland stellen, sondern beantragst ein russischen Reisepass bei dem Konsulat.

Titel: Re: Doppelte SB als Russlanddeutscher
Beitrag von Petersburger am 27.04.2011 um 21:48:17
Die Auskunft setzt allerdings einiges voraus.

Wer als sowjetischer StAng am 06.02.1992 seinen ständigen Wohnsitz (lt. Gesetzestext, in der Praxis: seine Propiska) auf dem Hoheitsgebiet der russischen Föderation hatte, wurde kraft Gesetzes als russischer StAng anerkannt.

Wer nicht, konnte durch eine einfache Erklärung die russische StAng erhalten. Das war im Grunde auch nichts weiter als ein Erwerb auf Antrag im vereinfachten Verfahren.

Ob diese Erklärung im Falle eines Nur-noch-Deutschen (die sowjetische StAng gab es ja nicht mehr) zum Verlust der deutschen StAng führte, kann ich jetzt nicht beurteilen - aber ausschließen würde ich das nicht pauschal.

Eine Registrierung im russischen Konsulat ist ein mißverständlicher Begriff - er kann genausogut bedeuten, sich dort als "Auslandsrusse" anzumelden. Wer aber am 06.02.1992 als Auslands-Sowjetbürger im vormals sowjetischen und dann russischen Konsulat registiert=angemeldet war, erhielt die russische StAng eben nicht durch Anerkennung.
Er erhielt noch nicht mal eine Info vom Konsulat, daß er nun staatenlos sei ...

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