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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1303305905 Beitrag begonnen von Global am 20.04.2011 um 15:25:05 |
Titel: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von Global am 20.04.2011 um 15:25:05
Hallo,
bin freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, lebe und arbeite seit 2006 in Deutschland. Meine Ehefrau, mit der ich seit 2005 verheiratet bin, kommt aus China und besitzt die deutsche Daueraufenthaltskarte. Heuer im Sommer würden wir gerne ihre Eltern ein paar Wochen für Besuchs/Urlaubszwecke nach Deutschland einladen. Da für Chinesische Staatsbürger Visumpflicht besteht, muss ich die Visumerteilung nach dem Freizügigkeitsgesetz, nicht nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen. Im Visa-Handbuch der EUROPÄISCHEN KOMMISSION TEIL III: "BESONDERE BESTIMMUNGEN BETREFFEND ANTRAGSTELLER, DIE FAMILIENANGEHÖRIGE VON EU-BÜRGERN ODER SCHWEIZERISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN SIND". habe ich gelesen, dass u.a. "DIE VERWANDTEN IN GERADER AUFSTEIGENDER LINIE DES EU-BÜRGERS UND DES EHEPARTNERS ODER DES OBEN DEFINIERTEN LEBENSPARTNERS; DENEN VON DIESEN UNTERHALT GEWÄHRT WIRD". zur Kernfamilie zählen und deshalb in den Genuss einiger Erleichterungen bei der Visaausstellung kommen. Ich leiste seit unserer Heirat einen jährlichen Unterhalt für meine Schwiegereltern, nachweisbar durch Überweisungsbelege der Bank. Meine Fragen sind nun: Reichen die Bankbelege als Nachweis auf der Botschaft aus um ein Visum zu bekommen? Wenn nicht, welche Dokumente, Formulare oder Bestätigungen benötige ich als Nachweis? |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von schweitzer am 20.04.2011 um 15:56:06
Hallo,
das, was Du im Visahandbuch gelesen hast, bezieht sich auf Familienangehörige, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen, also selbst einen Daueraufenthalt in Deutschland anstreben. - Das ist bei der Konstellation, die Du hier schilderst nicht der Fall. - Insoweit greifen hier die Erleichterungen nicht, die für Familienangehörige vorgesehen sind, auf die diese Charakteristik zutrifft. Die chinesischen Schwiegereltern werden also ein ganz normales Visaverfahren nach AufenthG durchlaufen müssen. - siehe in diesem Kontext auch § 2 (4) Satz 2 FreizügG - ich zitiere: Zitat:
Für das angestrebte Besuchsvisum sind daher entsprechende Sicherheiten nachzuweisen. Dafür käme (auch) eine VE gemäß § 68 AufenthG in Betracht. - Der Verpflichtungsgeber muss dazu bei der ABH an seinem Hauptwohnsitz hinreichende Bonität nachweisen. Eine wichtige Grundlage für die Feststellung hinreichender Bonität im Kontext einer VE ist die Heranziehung der Pfändungsfreigrenze nach ZPO (Zivilprozessordnung). Alternativ kann ein Sperrkonto angelegt werden oder die Schwiegereltern erbringen selbst gegenüber der Botschaft den Nachweis über hinreichende finanzielle Mittel zur "Absicherung" des Besuchsaufenthalts zu verfügen. Ich empfehle, mal einen Termin bei der ABH zu machen, um die einzefallbezogen günstigste und sicherste Variante zu ermitteln. =schweitzer= |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von Global am 20.04.2011 um 17:09:30
Danke für die rasche Auskunft.
Wenn ich das Visa Handbuch der Visa-Handbuch der EUROPÄISCHEN KOMMISSION ab Teil3 lese, stelle ich fest, dass meine Schwiegereltern sofort ein Eireisevisum zum Daueraufenthalt in Deutschland bekommen würden. Ein Besuchsvisum für 6-8 Wochen ist aber nicht möglich, obwohl die Gewährung aller Erleichterungen zugesagt werden? Zitat 3.3. Gewährung aller Erleichterungen Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den unter die Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind,( DIE VERWANDTEN IN GERADER AUFSTEIGENDER LINIE DES EU-BÜRGERS UND DES EHEPARTNERS ODER DES OBEN DEFINIERTEN LEBENSPARTNERS; DENEN VON DIESEN UNTERHALT GEWÄHRT WIRD) die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, die Einhaltung der sich aus dem Recht auf Freizügigkeit ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten und den betreffenden Antragstellern die besten Voraussetzungen für die Erlangung der Einreisevisa zu bieten. Dh.Wir müssen einen Aufenthaltstitel beantragen um für ein paar Wochen gemeinsam in Deutschland zu sein? |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von erne am 20.04.2011 um 18:07:29 Global schrieb am 20.04.2011 um 17:09:30:
auch das wird nicht zwingend ganz einfach, lies http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1301341351/all es ist leider nicht alles so, wie es sein soll |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von Mutly am 20.04.2011 um 18:35:11 schweitzer schrieb am 20.04.2011 um 15:56:06:
Richtig, aber schweitzer schrieb am 20.04.2011 um 15:56:06:
Nein es kommt ausschließlich darauf an, dass der Antragsteller dem EU-Bürger begleitet oder nachzieht. Es kommt nicht darauf an, ob man für 1 Tag oder für immer bleiben will. Dafür gibt es keine Rechtsquelle. Zitat:
Und dazu §2 der RL Zitat:
-Die Eltern der Ehefrau fallen unter 2004/38 -Merke Absatz 3, "der Unionsbürger begibt...", es steht da nicht, dass Familienangehörigen nur Familienangehörigen sind, wenn sie ihm nachziehen und bleiben, sondern dadurch, dass der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt da ist. Dann sind Familienangehörigen eben Familienangehörigen. Global schrieb am 20.04.2011 um 17:09:30:
Durchaus. Die von dir erwähnten Vorschriften gelten. Global schrieb am 20.04.2011 um 15:25:05:
Zu klären wäre aber, ob das reicht. Siehe Punkt 2.1.4 KOM(2009) 313 endgültig für Details. Solange das gilt, ist eben ein Einreisevisum gemäß der Richtlinie zu erteilen. Dazu auch Punkt 2.4 in diesem Dokument. Falls das nicht gilt, müsste ein normales Besuchervisum doch beantragt werden. Es könnte in der Praxis sein, dass man mit der Botschaft sprechen muss bzw. den Antrag gemäß 2004/38 (Teil III des Handbuchs) stellt und auf Bearbeitung pocht. |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von maki am 20.04.2011 um 18:58:37 Global schrieb am 20.04.2011 um 15:25:05:
Ob das ausreicht müsste noch geprüft werden, deine Interpretation von "Unterhalt gewähren" muss nicht notwendigerweise mit der des EuGH übereinstimmen: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/773-eugh-europarecht-drittstaatsangehe-freizkeit-unterhalt-c-105-jia-einreisebedingungen.html Zitat:
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Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von Global am 20.04.2011 um 22:49:08
Lt.Auskunft der Botschaft stellt die jährliche Zahlung keinen Unterhalt im Sinne der Vorschrift dar.
Darüber hinaus wäre fraglich, inwiefern die wirtschaftliche Verwurzelung (Bestandteil im Rahmen der Prüfung eines Schengen-Visums) Ihrer Schwiegereltern im Heimatland bejaht werden könnte, sofern sie tatsächlich von Ihnen finanziell abhängig wären. Was stellt nun einen Unterhalt im Sinne der Vorschrift dar und wie soll ich weiter gegenüber der Botschaft vorgehen? [edit]Folgepost:[/edit] Ich zitiere am Besten die ganze Antwort der Botschaft: "Hinsichtlich der Bearbeitung und Erteilung von Schengenvisa (Aufenthalt bis max. 90 Tage pro Halbjahr) ist die von Ihnen zitierte EU-Rechtsvorschrift für Ihre Schwiegereltern in der beschriebenen Konstellation leider nicht einschlägig. Die Vorschrift könnte Anwendung finden, sofern Ihren Schwiegereltern von Ihnen/Ihrer Ehefrau regelmäßig der Unterhalt finanziert wurde/wird ("denen von diesen Unterhalt gewährt wird") - allerdings stellt die von Ihnen erwähnte Zahlung von xxxx Euro jährlich keine Unterhaltszahlung im Sinne der Vorschrift dar. Darüber hinaus wäre fraglich, inwiefern die wirtschaftliche Verwurzelung (Bestandteil im Rahmen der Prüfung eines Schengen-Visums) Ihrer Schwiegereltern im Heimatland bejaht werden könnte, sofern sie tatsächlich von Ihnen finanziell abhängig wären." |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von grisu1000 am 20.04.2011 um 23:09:54 Global schrieb am 20.04.2011 um 22:58:58:
Letztendlich muß dein Unterhalt wesentlich sein, d.h. nicht nur eine Aufbesserung ihres Einkommens sein. Das lese ich auch aus Punkt 2.1.4 KOM(2009) 313: Zitat:
Zitat:
Hier wird dann schon mal an der Rückkehrwilligkeit deiner Schwiegereltern im Rahmen des Schengen-Verfahrens gezweifelt. |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von Mutly am 20.04.2011 um 23:29:35
Ob der Unterhalt reicht wäre in Verbindung mit den oben erwähnten Quellen zu prüfen, was man im Forum leider nicht kann, da es auf die genaue Situation der Eltern deiner Frau ankommt. Wenn die Kriterien erfüllt sind, müsstest du entscheiden zwischen dem Risiko der Ablehnung und der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt auf der einen Seite und einem Antrag als Besucher ggf. mit einer VE auf der anderen Seite.
Für einen Antrag als Familienangehöriger eines Unionsbürgers spielt die Rückkehrwilligkeit keine Rolle. Teil III, insb. Punkt 3.8, Seite 104 Visumhandbuch. Für einen Antrag als Besucher gemäß dem "normalen" Schengenrecht muss Rückkehrwilligkeit vorliegen. Allerdings kommt es nicht allein auf die finanzielle Situation an, z.B. wenn der Antragsteller andere Familienangehörigen im Heimatland hat. |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von grisu1000 am 20.04.2011 um 23:53:41 Zitat:
Das stimmt, aber wie ich die Antwort der AV verstehe, wird damit schon mal unterschwellig gedroht. Man kann den Ball auch andersherum spielen. Lehnt die AV ein Schengen Visum mit der Begründung "keine wirtschaftliche Verwurzelung" ab. Hat Sie indirekt die finanzielle Abhängigkeit der Schwiegereltern vom Threadsteller, damit Familienangehöriger ,bestätigt und sie sollten ein Einreisevisa nach Freizügigkeitsgesetz/EU direkt danach stellen. Letzendlich muss der Threadsteller entscheiden, ob sein Unterhaltsbeitrag wirklich substanziell ist. Ein Antrag auf ein Einreisevisa nach Freizügigkeitsgesetz/EU muss sehr gut begründet werden. |
Titel: Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger Beitrag von Global am 22.04.2011 um 02:59:15
Vielen Dank für eure kompetente Hilfe
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