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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Miteinbürgerung des Ehegatten
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Beitrag begonnen von iliaspi4 am 18.04.2011 um 16:20:35

Titel: Miteinbürgerung des Ehegatten
Beitrag von iliaspi4 am 18.04.2011 um 16:20:35
Hallo,

ich habe eine Frage, da ich es im Gesetz nicht so genau rauslesen kann.
Es geht um meine Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG und die gleichzeitige Antragstellung der Miteinbürgerung von meinem Lebenspartner (Eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland).
Es sind alle Voraussetzungen erfüllt lt. Gesetz, da ich in NRW wohne, werden meine Studentenzeiten mitgerechnet. Meine Lebenspartnerschaft und eheliche Lebensgemeinschaft besteht bald seit 2 Jahren. Lebensparnter ist aber selbst seit 6 Jahren in D.
Nach § 10 Abs2 kann unter Umständen die Miteinbürgerung beantragt werden. Nur zählen die Lebensparnter zu den Ehegatten in diesem Fall.
Im § 9 StAG spricht man von Lebenspartnerschaft in §10 nur über Ehegatten und Kinder?!
Hat jemand eine Ahnung?
Werde sehr sehr dankbar.
P.S Zum Sondierungstermin werden wir erst im Sommer vorbei, ich brauche aber vorher ein paar Infos und deswegen die Nachfrage
10x

Titel: Re: Miteinbürgerung des Ehegatten
Beitrag von Bayraqiano am 18.04.2011 um 20:29:45
Es macht keinen Unterschied. Lebenspartner können ebenfalls mit eingebürgert werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Titel: Re: Miteinbürgerung des Ehegatten
Beitrag von Ralf am 19.04.2011 um 15:36:36

Zitat:
Die eingetragene Lebenspartnerschaft bewirkt in Deutschland
in vielen Bereichen die gleichen Rechtsfolgen wie eine Ehe,
wenngleich sie rechtlich als nicht identisch mit einer Ehe angesehen
wird. In einigen Rechtsbereichen gibt es jedoch teils gravierende
Unterschiede.*


Aufgrund des Gesetzestextes würde ich daher die Aussage,
dass es keinen Unterschied macht, nicht ohne weiteres unter-
schreiben wollen.

Wie der TE schon festgestellt hat, kommt das Wort "Lebenspartner"
nur in § 9 vor, nicht in § 10. Auch in der Verwaltungsvorschrift
wird der Lebenspartner nur bei den §§ 8 und 9 erwähnt.

Ein Einbürgerungsantrag sollte sich daher besser auf § 8
stützen.

* Quelle: Wikipedia

Titel: Re: Miteinbürgerung des Ehegatten
Beitrag von Bayraqiano am 19.04.2011 um 18:04:02
Das ist interessant. Einige Informationsseiten zur Einbürgerung wie etwa hier oder hier machen da keinen Unterschied.

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