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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> § 4 Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit bei Geburt
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Beitrag begonnen von Sanija am 03.03.2011 um 18:41:01

Titel: § 4 Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit bei Geburt
Beitrag von Sanija am 03.03.2011 um 18:41:01
Hallo.
Bei Geburt des Kindes hat die Mutter eine NE, allerdings
hatte sie bis vor wenigen Jahren z.B. bis vor drei Jahren
eine Duldung.
Obwohl die Mutter sich seit 15 Jahren im Innland aufhält, gilt diese Duldung nicht als rechtmäßiger Aufenthalt
und die Mutter erfüllt somit nicht die Voraussetzung

Zitat:
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

Deswegen erhällt das Kind keine deutsche Staatsbürgerschaft bei Geburt.
Ich wäre sehr froh
wenn mich einer bestätigen oder berichtigen würde.

Grüße

Titel: Re: § 4 Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit bei Geburt
Beitrag von maki am 03.03.2011 um 18:52:33

Aletheia schrieb am 03.03.2011 um 18:41:01:
Ich wäre sehr froh
wenn mich einer bestätigen oder berichtigen würde.

Durch die Mutter kann das Kind wie du richtig geschlussfolgert hast die dt. Sta. nicht erhalten.

Vielleicht aber durch den Vater ;)

Es reicht wenn einer der beiden Elternteile diese Vorraussetzungen erfüllt.

Titel: Re: § 4 Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit bei Geburt
Beitrag von reinhard am 03.03.2011 um 18:54:36
Das ist so richtig.

Sie muss in den acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis (bzw. den entsprechenden AT aus dem alten Gesetz) gehabt haben.

Eine Duldung reicht nur, wenn am Schluss ein Asylantrag anerkannt wurde und damit der Aufenthalt "rückwirkend" legalisiert wurde – wenn sie über Heirat, Gnade, Härtefall, Altfall oder anderes von der Duldung runtergekommen ist, zählt erst die Zeit ab der AE.

Titel: Re: § 4 Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit bei Geburt
Beitrag von Sanija am 04.03.2011 um 20:50:10
Hallo.
Dankesehr,
euch beiden, für die schnellen Antworten.
Auch für den Hinweis, Maki!

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