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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Die Niederlassungserlaubnis!
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Beitrag begonnen von mehdaoui am 23.12.2010 um 13:02:49

Titel: Die Niederlassungserlaubnis!
Beitrag von mehdaoui am 23.12.2010 um 13:02:49
Hallo zusammen,
Ich will fragen, ob ich eine NE beantragen kann?
Kurz  zu meiner Geschichte:
ich bin nicht EU-Ausländer seit 04.08.2007 mit einer Deutscher Frau verheiratet.
Leider, wir leben jetzt seit 28-03-2010 getrennt.
Am 26-07-2009 haben wir ein Kind bekommen. ich habe zusammen mit der Mutter das Sorgerecht und ich übe das Umgangsrecht aus.
Ich zahle den Kindesunterhalt.
Ich  bin berufstätig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis  und Ich  beziehe keine sozialen Gelder.
Meine  Aufenthaltszeiten in BRD:
Von  22.11.2007 bis 07.11.2010 AE §28.1.1
Von 08.11.2010 gültig bis 07.11.2011 AE § 31
Von 17.01.1989 bis 28.04.1997 habe ich in Deutschland Studiert.

Danke für eure Antworten im Voraus!

Beste Grüße und frohe Festtage.

Titel: Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Beitrag von schweitzer am 23.12.2010 um 15:58:44
Hallo zurück,

mit der Erteilung einer NE wird es nach meinem Verständnis nun erst klappen, wenn Du über einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt verfügst und insgesamt die Voraussetzungen, die in § 9 AufenthG genannt sind, erfüllt werden. - "Alternativ" wäre nach den fünf Jahren auch die erfolgreiche Beantragung des Daueraufenthalt-EG (siehe §§ 9a - c AufenthG ) möglich, dafür wäre der Nachweis von 60 Monaten Beitragen zur Rentenversicherung nicht so zwingend notwendig wie bei der NE.

Dass es mit der NE nicht eher klappt, liegt daran, dass Du keine familiäre Lebensgemeinschaft mit Deiner Ehefrau bzw. dem Kind über das Du personensorgeberechtigt bist, mehr führst. Wäre das so und hättest Du nach wie vor eine AE gemäß § 28 AufenthG, dann könntest Du die NE bereits nach drei Jahren AE gemäß § 28 (2) AufenthG erhalten, wenn Dein Lebensunterhalt gesichert ist etc.

Was ich nicht ganz verstehe ist, weshalb Du eine AE nach § 31 AufenthG hast. Okay, Du lebst von Deiner Frau getrennt. Das heißt § 28 (1) Nr. 1 AufenthG kann nicht weiter erteilt werden, weil der entsprechend zugrunde liegende Zweck nicht mehr erfüllt ist.

Aber eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG wäre m.E. nicht ausgeschlossen, denn Du schriebst ja, dass Du weiterhin personensorgeberechtigt über Dein deutsches Kind bist. Und wenn das so ist und die Personensorge von Dir auch tatsächlich wahrgenommen wird, dann wären die Grundlagen für die Erteilung der AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG auch nach Trennung von Deiner Ehefrau gegeben.

Von der Regelung mit der Erteilung der NE nach schon drei Jahren könntest Du allerdings auch nur dann profitieren, wenn Du zusätzlich in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben würdest. Auch wäre zu berücksichtigen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind erst frühestens ab dessen Geburt bestehen konnte, das heißt: Die anrechenbare Zeit für die AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG würde auch erst dann zu zählen beginnen. - So sagt es jedenfalls die Verwaltungsvorschrift zu § 28 (2) AufenthG - ich zitiere:


Zitat:
28.2.2 Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft
kann eine Niederlassungserlaubnis
nur nach den allgemeinen Vorschriften, nicht
aber nach Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, sofern
dann ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen
Grundlage und zu einem anderen Zweck bestehen
sollte.

28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.



=schweitzer=


Titel: Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Beitrag von mehdaoui am 23.12.2010 um 17:16:35
Danke Schweitzer für die Antwort.

Ich habe mein SB schon gefragt, warum kriege ich AE nach § 31 AufenthG und nicht gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG. Er hat mir geantwortet, dass Mein Kind nicht bei mir wohnt.

Mein Kind verbringt die Wochenende bei mir und jede Mittwoch für 3 bis 4 Stunden.

Werden die früheren Studienzeiten für das Daueraufenthalt-EG überhaupt angerechnet?

Beste Grüße.

Titel: Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Beitrag von Petersburger am 23.12.2010 um 18:41:49

mehdaoui schrieb am 23.12.2010 um 17:16:35:
Ich habe mein SB schon gefragt, warum kriege ich AE nach § 31 AufenthG und nicht gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG. Er hat mir geantwortet, dass Mein Kind nicht bei mir wohnt.

Das ist ermessensfehlerhaft, wenn Du die Personensorge hast und ausübst.

Titel: Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Beitrag von mehdaoui am 24.12.2010 um 09:46:55
Danke Petersburger für die Antwort.

Ich werde nach den Feiertagen, der netter Mann bei der Ausländerbehörde noch mal besuchen und mit ihm den fall diskutieren.

Bitte, ich habe noch eine Frage:

Werden die früheren Studienzeiten für das Daueraufenthalt-EG überhaupt angerechnet?


Beste Grüße und frohe Festtage.

Titel: Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Beitrag von schweitzer am 25.12.2010 um 09:59:53

mehdaoui schrieb am 24.12.2010 um 09:46:55:
Werden die früheren Studienzeiten für das Daueraufenthalt-EG überhaupt angerechnet?


In Deinem Falle wird eine Anrechnung nicht möglich sein, da für den Daueraufenthalt-EG so wie auch für die NE grundsätzlich nur ein ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt anrechnungsfähig ist.

Nur wenn Du zum Zeitpunkt Deiner Ausreise schon eine NE gehabt hättest, wären frühere rechtmäßige Aufenthalte (auch zum Zwecke des Studiums) ggf. berücksichtigungsfähig.

So, wie die Dinge bei Dir liegen, werden aber nur die Zeiten ab Mitte 2007 zur Anrechnung kommen können.


=schweitzer=

Titel: Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Beitrag von mehdaoui am 25.12.2010 um 13:25:01
Vielen dank für eure Antworten.

Beste Grüße.

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