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Beitrag begonnen von TimK_MA ABH am 27.09.2010 um 14:39:45

Titel: Besonderer Ausweisungsschutz bei Verdacht auf Scheinvaterschaft?
Beitrag von TimK_MA ABH am 27.09.2010 um 14:39:45
Genießt ein (indischer) Ausländer einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, wenn der Verdacht auf eine Scheinvaterschaft besteht?

Gegen den AUsländer liegt ein AUsweisungstatbestand vor. Er hat jedoch im Frühjahr 2010 die Vaterschaft für ein deutsches Kind anerkannt. Aufgrund des Sachverhalts liegt jedoch der Verdacht nahe, dass die Vaterschaft nur anerkannt wurde, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Vaterschaft wurde noch nicht angefochten, dies soll jedoch demnächst passieren. Genießt denn der Ausländer derzeit einen besonderen AUswisungsschutz?

Titel: Re: Besonderer Ausweisungsschutz bei Verdacht auf Scheinvaterschaft?
Beitrag von Muleta am 27.09.2010 um 15:06:38

TimK_MA ABH schrieb am 27.09.2010 um 14:39:45:
Genießt ein (indischer) Ausländer einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, wenn der Verdacht auf eine Scheinvaterschaft besteht?


was genau ist an § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG unklar? Entweder es liegt eine fam. LG vor oder nicht. Die ABH ist dafür beweisbelastet - ein bloßer Verdacht wird dem VG nicht genügen.

Muleta

Titel: Re: Besonderer Ausweisungsschutz bei Verdacht auf Scheinvaterschaft?
Beitrag von B.D. am 27.09.2010 um 19:05:28

TimK_MA ABH schrieb am 27.09.2010 um 14:39:45:
Die Vaterschaft wurde noch nicht angefochten, dies soll jedoch demnächst passieren.


liegt der Beweis für eine Vaterschaft (vielleicht mittels DNA-Analyse) vor und die Vaterschaft wird erfolgreich angefochten, dann ist auch der besondere Schutz weg.

Bis dahin gilt er weiter fort.

B.D.

Titel: Re: Besonderer Ausweisungsschutz bei Verdacht auf Scheinvaterschaft?
Beitrag von steini007 am 27.09.2010 um 23:27:40

schrieb am 27.09.2010 um 19:05:28:
liegt der Beweis für eine Vaterschaft (vielleicht mittels DNA-Analyse) vor und die Vaterschaft wird erfolgreich angefochten, dann ist auch der besondere Schutz weg.

Auch wenn die biologische Vaterschaft widerlegt wurde, ist das noch kein Grund die Vaterschaft erfolgreich anzufechten. Hierzu bedarf erst die entsprechenden Anfechtungsgründe nach § 1600 BGB.


Zitat:
§ 1600
Anfechtungsberechtigte.(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.  der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.  der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.  die Mutter,
4.  das Kind und
5.  die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.

(4) Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist.

Titel: Re: Besonderer Ausweisungsschutz bei Verdacht auf Scheinvaterschaft?
Beitrag von TimK_MA ABH am 28.09.2010 um 12:08:58
Vielen Dank für eure Antworten.

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